folgende Frage ist bei mir zu dem auf S.48 des Skriptes (KE2) dargestellten Beispiel 2 aufgetaucht:
Wenn A glaubt, nur etwas mit C zu tun zu haben und C glaubt, nur etwas mit B zu tun zu haben, so wird über das Eck rückabgewickelt, weil die Tilgungsbestimmung aus der Sicht des C entscheidet. Die Leistung des A ist demnach dem B zuzurechnen. Jetzt muss der A sich an den B halten. Ist der Anspruch des A gegen den B nun eine Leistungs- oder Nichtleistungskondiktion? Es müsste doch eigentlich eine Nichtleistungskondiktion sein, da der A doch keine Verbindlichkeit ggü. dem B mit der Leistung tilgen wollte, oder? Wenn es zutrifft, dass es sich hier um eine Nichtleistungskondiktion handelt, wie lehne ich dann die Ansprüche A-C in einem Gutachten ab? Wie und wo begründe ich, dass die Nichtleistungskondiktion A-B vorrang vor der A-C hat?
Wenn A glaubt, nur etwas mit C zu tun zu haben und C glaubt, nur etwas mit B zu tun zu haben, so wird über das Eck rückabgewickelt, weil die Tilgungsbestimmung aus der Sicht des C entscheidet. Die Leistung des A ist demnach dem B zuzurechnen. Jetzt muss der A sich an den B halten. Ist der Anspruch des A gegen den B nun eine Leistungs- oder Nichtleistungskondiktion? Es müsste doch eigentlich eine Nichtleistungskondiktion sein, da der A doch keine Verbindlichkeit ggü. dem B mit der Leistung tilgen wollte, oder? Wenn es zutrifft, dass es sich hier um eine Nichtleistungskondiktion handelt, wie lehne ich dann die Ansprüche A-C in einem Gutachten ab? Wie und wo begründe ich, dass die Nichtleistungskondiktion A-B vorrang vor der A-C hat?