Bestellte Ware kommt nicht an wer trägt Risiko

Dr Franke Ghostwriter
Bestellte Ware kommt nicht an, wer trägt Risiko

Kann mir jemand die Frage beantworten?
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A hat mit B einen Kaufvertrag geschlossen. A hat die Ware an B auch gesendet, aber die Ware ist bei B nie angekommen. A hat die Ware auch nicht per Einschreiben abgeschickt, B hat auch nie etwas unterschrieben. Kann nun A von B die Begleichung des Kaufvertrages verlangen??

Die Geldforderung wurde nun von einem Inkasso-Unternehmen C aufgegriffen und die droht B, falls er nicht zahlt, gerichtlich gegen ihn vorzugehen. C beruft sich darauf, dass B mit A einen Kaufvertrag abgeschlossen hat, der noch nicht seitens des B erfüllt worden ist. Wird C Erfolg haben?


Ich meine dazu Folgendes:
Mit Urteil vom 16.07.2003 (AZ: VIII ZR 302/02) stellte der BGH klar, dass wenn die Ware auf dem Transportweg verloren geht oder der Transportdienst die Ware einem falschem Empfänger aushändigt, besteht kein Anspruch des Käufers gegen den Versandhandel auf erneute Lieferung der Ware. Der BGH hat aber auch entschieden, dass der Käufer die abhanden gekommene Ware nicht bezahlen muss. Die Transportgefahr geht erst mit Übergabe der Ware auf ihn über. Der Unternehmer kann das nicht durch seine AGB ausschließen. Die Frage nach dem Beweis des Zugangs stellt sich für B nicht, da der Verkäufer den Zugangsnachweis (vgl. § 130 BGB) spätestens in der Beweiserhebung (§§ 355 ZPO) schuldet. Allein aus der Absendung eines Briefes/Pakets kann nicht auf dessen Zugang geschlossen werden.

Ich meine also, dass weder A noch C Anspruch auf Geldforderung gegen B haben. B kann aber auch nicht die Neulieferung der Ware von A verlangen.
Und C bleibt auf seinen gersichtlichen Kosten sitzen.

Stimmt dem jemand noch zu???
 
Mir ist Deine Frage nicht ganz klar. Soll jezt der Fokus auf dem Käufer oder auf dem Inkassounternhemen liegen?

Bei dem von Dir zitierten Urteil handelt es sich um einen Verbrauchsgüter- kauf, und nur darauf ist es andwendbar und nur dann sind die Schlussfolgerungen richtig.

Klar ist, dass der Käufer von der Gegenleistung (also Zahlung) frei ist, damit hat weder der Verkäufer einen Anspruch, noch ein Inkassounternehmen (aus abgetretenem Recht). Wer die Kosten des Inkassounternehmens bei einer vergeblichen Klage trägt, ist eine Frage des Vertrages zwischen diesem und dem Verkäufer und nicht das Problem des Kaufers/Verbrauchers.
 
mach den Fall mal besser nicht an dem BGH-Urteil fest. Dessen Zusammenfassung ist etwas mißverständlich und hilft hier nicht viel weiter: Mit "Übergabe der Ware an den Käufer" geht keine "Transportgefahr" über. Wenn die Ware an den Käufer bereits übergeben ist, dann ging die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache zwar bereits auf den Käufer über. Da dann aber der Transport bereits beendet ist, kann man nicht mehr von Transportgefahr sprechen.

Der Fall läßt sich einfach mit dem Gesetz lösen:

Nach § 446 BGB geht mit Übergabe der Kaufsache die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über.

Bei Kaufverträgen zwischen zwei Nichtunternehmern gilt beim Versendungskauf § 447: Die Gefahr geht bereits dann auf den Käufer über, wenn der Verkäufer die Kaufsache z.B. dem Paketdienst übergeben hat. In diesem Fall würde es sich um ein Nachweisproblem handeln: Könnte der Verkäufer nachweisen, daß er die Kaufsache ordnungsgemäß dem Paketdienst übergeben hat, dann bestünde der Kaufpreisanspruch auch dann, wenn das Paket nie beim Käufer ankam, denn genau das bedeutet "Gefahr des zufälligen Untergangs". Geht beim Versand etwas schief, dann geht das zu Lasten des Käufers - wobei "zufällig" auch bedeutet, daß den Verkäufer keine Schuld am Untergang trifft, was bei ordnungsgemäßer Übergabe eines Standardpakets an einen Standardpaketdienst der Fall sein wird. (Jetzt wird spekuliert, mit Beweisen kenn ich mich noch nicht aus, aber in etwa dürfte hier gelten: Kann der Verkäufer also etwa den Einlieferungsbeleg für das Paket vorlegen, dann wird davon auszugehen sein, daß der Käufer Pech hat - außer er kann seinerseits etwas vorbringen, das den Anschein, den der Einlieferungsbeleg begründet, erschüttert - das dürfte aber an praktischen Hürden scheitern ...)

Beim Verbrauchsgüterkauf gilt § 447 aber nicht, § 474 II. Ein Verbrauchsgüterkauf liegt vor, wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer eine (bewegliche) Sache kauft. Läge in unserem Fall also ein Verbrauchsgüterkauf vor, dann hätte noch kein Gefahrübergang stattgefunden, weil die Kaufsache dem Käufer noch nicht gem. § 446 BGB übergeben wurde. Sofern der Verkäufer aus dem Kaufvertrag zur Vorleistung verpflichtet ist, könnte der Käufer dem Zahlungsanspruch des Verkäufers deshalb die Einrede des nicht erfüllten Vertrags, § 320 BGB, entgegen halten, solange der Verkäufer seine Übergabepflicht (hier also Übergabe an den Käufer, nicht an den Paketdienst) aus § 433 I 1 Alt. 1 nicht erfüllt hat. Die Einrede muß auch das Inkassounternehmen gegen sich gelten lassen, egal ob der Käufer sie bereits dem Verkäufer wirksam erklärt hat, § 398 BGB oder ob der Käufer die Einrede gegenüber dem Inkassounternehmen erklärt, § 404.

Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob der Verkäufer dazu verpflichtet ist, ein zweites mal die (eine) Kaufsache zu versenden. Das ist eine Frage der Unmöglichkeit / Unzumutbarkeit, § 275 und hängt etwa davon ab, ob es sich um ein Einzelstück oder um Massenware handelt (Stück- oder Gattungsschuld).


P.S.: Was die Einrede betrifft, habe ich Käse geschrieben (wer hats gemerkt ?): Die Einrede muß nicht vom Schuldner gegenüber dem Gläubiger erklärt werden. Sie bringt einfach den Anspruch zu Fall - bzw. hemmt ihn - wenn der Gläubiger den Anspruch im Prozeß geltend macht.

Vorsicht aber auch im Fall des Verbrauchsgüterkaufs: Der Käufer darf natürlich ebenfalls nicht am Untergang schuld sein, sonst sieht die Sache ganz anders aus. Hoffentlich wurde also das Paket nicht (dem Käufer zurechenbar, was zu beurteilen wäre) beim Nachbarn abgegeben und ist dort verloren gegangen oder wurde dort von der Katze zerfetzt, was ja immer wieder vorkommen soll ...
 
Hallo,

mach den Fall mal besser nicht an dem BGH-Urteil fest. Dessen Zusammenfassung ist etwas mißverständlich und hilft

Das ist in der Tat so, wenn es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handeln sollte. In dem Urteil wurde auch nichts darüber gesagt, dass der Käufer nicht bezahlen muss (obwohl dem so ist), sondern nur daürber entschieden dass der Verkäufer nicht nochmal liefern muss, so wie es eingeklagt war.

Dabei hatte sich das Gericht mit einer etwas kuriosen Entscheidung des Landgerichtes zu beschäftigen. Dies hatte fälschlicherweise bereits das neue Schuldrecht angewendet, und dies auch noch falsch, was wiederum zufällig zu einer im Ergebnis richtigen Entscheidung führte.
 
Advocat und Dr. Taft,
danke für die Beteiligung. Fokus soll auf den Käufer (als Verbraucher) gelegt werden. Da B zwar etwas bestellt hat, es aber nicht bekommen hat, soll er auch dafür nicht zahlen müssen, selbst wenn Inkassko anderer Meinung ist:

Bei dem B handelt es sich also um einen Verbraucher (Privatperson, die sich etwas aus einem Katalog einer kleinen Firma (A) bestellt hat). B hat dazu ein Kärtchen unterschrieben und folglich einen Pulli bestellt. Dies galt als Kaufvertrag zwischen A (Unternehmer/Verkäufer) und B (Verbraucher/Käufer).

Kann also B gegenüber A und C eine Einrede des nicht erfüllten Vertrags, § 320 BGB, entgegen halten solange es noch nicht zum gerichtlichen Prozess gekommen ist und B mit Mahnungen und gerichtlichen Drohungen seitenes des C bombardiert wird? Oder soll B den Prozess zulassen und erst dann "den Anspruch zu Fall bringen- bzw. ihn hemmen - wenn der Gläubiger den Anspruch im Prozeß geltend macht" ??

Das Paket ist weder beim Nachbar abgegeben noch von einer Katze zerfressen worden:🙂) Somit scheidet das Verschulden des B aus.

Deshalb war für mich der Fall irgendiwe klar, dass der B nicht zahlen muss.


PS: Sollte aber tatsächlich ein Nachbar des B für ihn die Sendung entgegen genommen und im eigenen Namen unterschrieben haben und B weiss davon nichts, wird B gegenüber A bzw. C zur Zahlung verpflichtet?
 
Sind die Voraussetzungen für die Einrede erfüllt, dann ist der Zahlungsanspruch nicht durchsetzbar. Der Schuldner erspart sich vielleicht Ärger, wenn er das dem Inkasounternehmen mitteilt, bevor es zu einem Prozeß kommt. Dabei kann er auch gleich höflich darauf hinweisen, daß ein Zahlungsanspruch nur dann bestünde, wenn die Kaufsache dem Käufer auch übergeben worden wäre. Falls der Verkäufer davon ausgeht, daß die Übergabe entgegen der Ansicht des Käufers stattfand, dann soll er das doch bitte durch die Vorlage eines entsprechenden Belegs nachweisen. Exisitiert so ein Beleg tatsächlich, dann kann der Käufer nochmal über die Sache nachdenken.

Einem gerichtlichen Mahnbescheid kann der Käufer mit dem entsprechenden Vordruck, der an das Mahngericht zu senden wäre, widersprechen.

Die Einrede kann auch erst im Prozeß erhoben werden, was den Zahlungsanspruch zu Fall bringt. Die Zahlungsklage wird dann abgewiesen.
 
PS: Sollte aber tatsächlich ein Nachbar des B für ihn die Sendung entgegen genommen und im eigenen Namen unterschrieben haben und B weiss davon nichts, wird B gegenüber A bzw. C zur Zahlung verpflichtet?

Wenn es sich nicht um einen Zustellbevollmächtigten handelt, nicht. Dies ist aber immer eine Prüfung des Einzelfalls. Der Transporteur muss dem Verkäufer nachweisen, dass er das Paket bei Dir abgegeben hat. Der Verkäufer wiederum macht sich das zu eigen. Dann kommt es im Zweifelsfall in einer Beweisaufnahme durch den Tatrichter darauf an, wie glaubwürdig die Argumentationen der beiden Parteien sind.

Kann also B gegenüber A und C eine Einrede des nicht erfüllten Vertrags, § 320 BGB, entgegen halten solange es noch nicht zum gerichtlichen Prozess gekommen ist und B mit Mahnungen und gerichtlichen Drohungen seitenes des C bombardiert wird?

Dies (also das man immer noch auf die Ware wartet) einmal per Fax und normaler Post an beide - also VK und Inkassounternehmen - mitteilen dürfte reichen. Dann die Post schön chronologisch abheften und abwarten.

Häufig ist es so, dass zwischen den Lieferanten und den Inkassobüros ein erhebliches Kommunkationsdefizit besteht. Ist ein Vorgang erstmal ins Laufen gebracht... na ja.
 
Vielen dank Euch beiden für die Infos. Es geht zwar nicht um mich, aber beim Kaufrecht muss man ja immer aufpassen. Ist ja etwas Alltägliches, was wir hier besprechen, und kann jedem mal passieren.

Wie wäre der Fall jetzt aus der Sicht des Verkäufers/Unternehmers zu beurteilen. Welche Möglichkeiten hätte er, um seine Ansprüche/Forderungen gegen B (Käufer) durchzusetzen? In unserem Fall also der A (Verkäufer/Unternehmer) und C (Inkassounternehmer)

Von Beudetung wäre also erstmal die Phase zwischen A/C und B und später, falls A/C die Forderung von B nicht erhält (3 Mahnungen), eben die gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs.
 
Wenn der Verkäufer keinen Zugangsnachweis hat, sollte er tunlichst weder ein Inkassounternehmen beauftragen noch klagen. Der Käufer kann um ganz sicher zu gehen noch im Prozeß von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen, die Frist für den Widerruf beginnt erst mit Erhalt der Ware. Nachdem der Anspruch also schon nicht besteht, kann er auch nicht durchgesetzt werden, weder per Inkasso noch gerichtlich.
 
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