BGB III - EA

Hier meine ersten ansätze

1.
AE

2.

DE

3.
C
Vermächtnis = Testament = keine Personalsicherheit
Schuldanerkenntnis ist nicht zu verwechseln mit schuldmitübernahme
Hypothek ist eine Realsicherheit


4.
B nach §931
C nach §407
D

5.

ABE
hier wird glaube ich nach §868 gefragt, also unmittelbarer und mittelbarer besitzer

6.
B

7.
nach §773 würde ich sagen
ABE


8.
gar keine ahnung
handelt es sich hier um KV mit Verbraucherdarlehnsvertrag? oder Finanzierungsleasing?
falls finanzierungsleasing, dann schon mal A



9.
C

Abtretung muss nicht zwingend ins Grundbuch eingetragen werden, somit fällt E raus


10.
B, aber nur wenn der Herzschrittmacher noch nicht verpflanzt ist, dies geht aus dem SV nicht vor.

nach Palandt kann Erbbaurecht nach §11 ErbbauVO kein Pfändungsgegenstand sein, da es sich um grundstückgleiches Recht handelt.

Traktor ist ein zubehör gem §97 BGB und ein unerläßliches Arbeitsmittel, somit nicht pfändbar

 
Mann, Snoopy!
Du machst mich fertig! Ich gurke noch an der EA 1 rum, habe den zweiten Teil vom Skript noch nicht gelesen und Du hast schon wieder die ersten Lösungen!
Bist Du Vollzeit-Studentin? Anders kann ich mir Deine Produktivität gar nicht erklären!

Ich melde mich dann irgendwann im Mai mit meinen Überlegungen!
Gruß
Hannah
 
hier meine ersten ansätze

1. AE
--> Hab ich auch. Allerdings habe ich noch D, da die Grundschuld ja nicht durch den Forderungsausgleich erlischt.

2. DE
--> D und E hab ich auch. Allerdings grübel ich noch darüber, ob A nicht eine Falle ist. Schließlich dürfen hier ja Forderung und Pfand nicht auseinanderfallen.

3.
C
--> dito

4.
B nach §931
C nach §407
D
--> Hier habe ich nur B und C. Warum soll er Eigentümer werden, wenn er den Kaufpreis an D bezahlt?

5. ABE
hier wird glaube ich nach §868 gefragt, also unmittelbarer und mittelbarer besitzer
--> Nein. Das ist m.E. die klassische Sicherungsübereignung. Ich habe hier B und E. Unschlüssig bin ich mir doch bei D.


6. B
--> dito

7. nach §773 würde ich sagen ABE
--> dito

8.
gar keine ahnung
handelt es sich hier um KV mit Verbraucherdarlehnsvertrag? oder Finanzierungsleasing?
falls finanzierungsleasing, dann schon mal A
--> die Aufgabe hab ich bisher auch übersprungen. Ebenfalls absolut keine Ahnung.

9. C
Abtretung muss nicht zwingend ins Grundbuch eingetragen werden, somit fällt E raus
--> dito

10.
B, aber nur wenn der Herzschrittmacher noch nicht verpflanzt ist, dies geht aus dem SV nicht vor.
nach Palandt kann Erbbaurecht nach §11 ErbbauVO kein Pfändungsgegenstand sein, da es sich um grundstückgleiches Recht handelt.
Traktor ist ein zubehör gem §97 BGB und ein unerläßliches Arbeitsmittel, somit nicht pfändbar

--> Hier habe ich C, D und E. Bei C bin ich mir - aus von Dir genannten Gründen - nicht ganz sicher, beim Rest aber schon.

So, ich habe innerhalb des o.a. Zitats mal meine Ausführungen ergänzt.
 
Mann, Snoopy!
Du machst mich fertig! Ich gurke noch an der EA 1 rum, habe den zweiten Teil vom Skript noch nicht gelesen und Du hast schon wieder die ersten Lösungen!
Bist Du Vollzeit-Studentin? Anders kann ich mir Deine Produktivität gar nicht erklären!

Ich melde mich dann irgendwann im Mai mit meinen Überlegungen!
Gruß
Hannah


huhu, naja also die erste EA steht bei mir erst nach deinen super ausführungen, werde da heut noch was ergänzen und ändern und dann ist gut. diese lotse habe ich gestern früh vor der arbeit gemacht haha.
ja bin vollzeitstudentin, arbeite aber auch jeden tag, überlege mein vollzeitstudium auf teilzeit zu setzen, oder weniger zu arbeiten, ich weiss noch nicht lol.
dazu kommt noch, dass ich dieses semester 6 module belegt habe. 3wiwi kack module, 2 rewi module und dann 2 freiwillig.
bei einigen habe ich aber glücklicherweise schon die zulassung, die mache ich nur zu übungszwecken (die wiwi module).

BGBIII habe ich schon letztes semester belegt, daher ist mir noch einiges hängengeblieben, leider hatte es zur klausurzulassung nicht gereicht, vielleicht schaff ich es endlich dieses semester.

also kurz und knapp, keine panik, ich bin nicht irre, habe mir nur tierisch viel vorgenommen, und möchte es auch gerne alles schaffen, deshalb gebe ich gas.
 
Ok, muss ich nocnmal alles durchgehen,
aber bei Aufgabe 10 cde? also c definitiv nicht, denke ich, aus den von mir bereits erwähnten gründen.
d könntest du recht haben, muss ich nochmal nachschauen.
bei den steuerrückerstattungen haste recht, die sind auch voll pfändbar.
somit sage ich
10 BDE

klar D natürlich auch, steht ja fett und breit in § 1291 BGB

also BDE

a und c m.E. in keinem fall. wie bereits von mir aufgeführt. bei anderer meinung bitte senf dazu geben
 
Ok also bei Aufgabe 8 würde ich sagen ggf (A) und B.
D definitiv nicht und E glaub ich auch nicht. C weiss ich jetzt gerad nicht. lol
Also B definitiv ja und A auch wenn es sich um Leasingvertrag handelt


nee quatsch, leasingvertrag kann es ja gar nicht sein!!!
Der Leasingnehmer zahlt Leasingraten, die die Kosten für den Verzehr des Objektes während der Leasingzeit, dessen Finanzierung sowie einen Aufschlag für Verwaltungskosten und Gewinn des Leasinggebers decken. dDas ist ja vorliegend nicht der Fall

Nach Ende des Leasingvertrages und in der Annahme, dass der Leasingnehmer eine eventuelle Kauf- oder Verlängerungsoption nicht ausübt, kann der Leasinggeber über das Leasingobjekt wieder verfügen.
Hier kann K nach der vollständigen Zahlung Eigentum am Wagen haben.

oder wie seht ihr das?
 
So, habe jetzt auch mal angefangen, die Lotse-EA zu bearbeiten und gleich mal ne Frage zu Aufgabe 7.

Laut §773 Abs.2 ist doch die Einrede trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Hauptschulders insoweit zulässig, wenn sich der Gläubiger aus einer beweglichen Sache des Hauptschuldners befriedigen kann...
Bedeutet das nicht im Umkehrschluss, dass bei E die Einrede ausgeschlossen sein kann, aber nicht muss? Somit wäre E bei mir falsch...
 
hier stelle ich mal meine Überlegungen zur Diskussion, zum Glück decken sie sich weitgehend mit euren 🙂:
1) A, E
2) D, E
3) C
4) B, C
5) nur B, A (-), da Sicherungsnehmer Eigentümer wird, E (-), da die Aussage nur für das Anwartschaftsrecht gilt
6) B
7) A, B nach § 773, E (-) wg. § 773 Abs. 2
8) B, E
9) c, D => D wg. § 1117 Abs. 3
10) B (wg. Formulierung "kann auch bestehen"), D, E => A + C (-) da Grundpfandrechte Seite 52 bzw. 57 Skript

@daskanadischelottchen:
Ich sehe es bei Aufgabe 7 genauso wie Du 🙂!
 
Zu 8 E:

Wenn Ihr B bejaht (Verbraucherdarlehensrecht anwendbar), gilt auch E. Wenn K das Auto kauft, um sich damit selbstständig zu machen, wird das Rechtsgeschäft seiner selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet und er ist damit nicht mehr Verbraucher (§ 13 BGB). Damit auch nicht Verbraucherdarlehensrecht anwendbar. Somit wäre dann die Frage bei B anders zu beantworten, also gilt E. Soweit verständlich?
 
Ich fasse mal Stand der Diskussion zusammen und geben meinen Senf dazu. Grüne Schrift dabei für Antworten, bei denen wir uns einig sind, rot für Dissens.

Aufgabe 1

A ist richtig, §§ 1143, 1163, 1177, Skript Seite 77
B ist falsch, Skript Seite 68
C ist falsch, Seite 71
D ist falsch, Erlöschen der Grundschuld auch durch Befriedigung aus dem Grundstück
E ist richtig, § 1147, Skript Seite 54

Aufgabe 2

A ist falsch ?, evt Fangfrage, da Forderung und Pfand nicht auseinanderfallen dürfen???
B ist falsch, Seite 27
C ist falsch, Seite 27
D ist richtig
E ist richtig, Seite 27

Aufgabe 3

A ist falsch, Vermächtnis = Testament
B ist falsch, Schuldanerkenntnis ist keine Schuldmitübernahme
C ist richtig
D ist falsch, Nießbrauch = dingl. Recht
E ist falsch, Seite 3

Aufgabe 4

A ist falsch
B ist richtig, da seid Ihr Euch zwar einig, ich melde aber Zweifel an: jede Verfügung des V ist schwebend unwirksam wg der noch nicht erfüllten Bedingung, § 161 (s. Skript Seite 9). Vorschriften über gutgläubigen Erwerb sind aber entsprechend anzuwenden (§ 161 III). § 932 gilt aber nur, bei Veräußerung nach § 929, nicht nach § 931 wie hier. Ich denke daher, B ist falsch. Steht auch so auf Seite 9 im Skript.
C ist richtig
D ist falsch
E ist falsch

Aufgabe 5

A ist strittig, ich denke A ist falsch, da kein mittelbarer Besitz
B ist richtig, Seite 28
C ist falsch
D ist falsch
E ist strittig, evt. gilt die Aussage nur für das Anwartschaftsrecht

So, erstmal soweit, mache nachher weiter...

Schöne Grüße
Hannah
 
hier meine Lösungen:
1. A, E
2. D, E
3. C
4. B, C
5. B
6. B
7. A, B
8. B
9. C
10. B, D, E

Also was meint ihr dazu? Aufgabe 5 und 7 bin ich mir unsicher, aber naja, liegt vielleicht auch an den Diskussionen hier im Forum 🙂
8 E glaub ich übrigens auch nicht.
 
eine kurze Meinung von mir:

Aufgabe 8 E

M.E. stellen sich zwei Probleme:

1. Es ist ja nicht gefragt ob "eine Frage" sondern "die Fragen" (also wohl alle) anders zu beantworten wären.
Und ob alle Antwortmöglichkeiten anders zu beantworten wären wenn K aus beruflichen Gründen kauft, ist eher fraglich. Also, 8 E eher (-). Oder verstehe ich es überhaupt nicht ....

2. Welche Fragen sollen überhaupt anders beantwortbar sein? Es sind keine Fragen (A-E), sondern Feststellungen! 😀

Ich finde die Formulierung verwirrend.
 
Warum sollte an einem Traktor kein Pfandrecht bestehen können? Die Zubehöreigenschaft hindert nicht, dass weitere Rechte (z.B. Pfandrecht) bestellt werden können. Das wird ja nur bei wesentlichen Bestandteilen verhindert. Man muss halt nur die Übergabe durchführen bzw. die Surrogate einhalten.
 
Ich kann mit 74% "glänzen".
Allerdings habe ich bei einer Frage (ich glaube es war 8) keine Antwort für richtig befunden. LOTSE hat mit dafür keine Punkte gegeben, weil ich die Frage angeblich gar nicht bearbeitet habe. Sonst hätte ich nämlich 6 Punkte bekommen müssen. Es muss also anscheinend immer mindestens eine richtige Antwort geben. Na ja, die Note interessiert ja später keinen mehr.
 
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