EA Kurs 613 Modul 32651

Dr Franke Ghostwriter
Meine Lösung zu Aufgabe 1 ba) lautet:

Eigenfinanzierung: 26,375 % Steuerbelastung
Fremdfinanzierung: 47,475 % Steuerbelastung

EFum 8.182,95 € vorteilhafter als FF. Kann dies jemand bestätigen?

Danke, Sally
 
Guten Abend Sally,

ich hab bei 1 b1)

Gesamtbelastung für KapGes und Ges´ter
bei Eigenfinanzierung:
500.000 € * (0,15825 + 0,14) + 500.000 € * (1 – 0,15825 – 0,14) * 0,47475 = 315.702,91 €

bei Fremdfinanzierung:

0,25 * 0,14 + 0,47475 * (1 – 0,15825 – 0,14)
* 500.000 – 0,47475 * 0
1 – 0,15825 – 0,14+ 0,25 * 0,14
= 249.854,09 €

Passt nicht ganz was ich ausgerechnet habe. Was hast du eingesetzt bzw. anders?

Schöne Grüße
Christof
 
Sooo... aller guten Dinge sind drei.

Se/E = 29,825% vs. Sf/E = 27,1925% --> Se ist um 131.625 belastender als Sf.

Hab die Formeln auf S. 6 - 8 der KE 2 genommen, da ich denke, dass es sich um eine Publikums-AG (25%) handelt.
War auch weniger Rechenaufwand. 😉

Grüße
 
Das sind meine bisherigen Lösungen

Lösung 1b1

Eigenfinanzierung:EUR 304.597,71

Fremdfinanzierung:EUR 249.875,06

Lösung 2c

Vorteilhaftigkeit und Rangfolge der Investititonen:
Eva/mst = EUR 966.988.869,49
Evb/mst = EUR 826.073.037,86
Ka/mst = EUR 358.572.341,73
Kb/mst = EUR 306.318.876,02
 
leute,

hab bei 1b1) 315.702,91 € bei Eigenfinanzierung und 249.851,25 € Gesamtsteuerbelastung bei Fremdfinanzierung.

bei aufgabe 2 gehts mir wie der guten steffi. es heißt zwar im text die nutzungsdauer entspricht der steuerlichen, dies hieße bei wirtschaftsgebäude 33,3 jahre (3% AfA jährlich). das kommt mir aber reichlich lang vor. mit welchem zeitraum hast du gerechnet sebastian?

was schreibt ihr bei 1b2 ? die zinsschranke basagt ja, dass die zinszahlungen an einen gesellschafter der mit mehr als 25% beteiligt ist 10% des gesamtnettozinsaufwandes nicht übersteigen dürfen. der darüberhinausgehende betrag kann steuerlich nicht als aufwand geltend gemacht werden. ok. das könnte hier schon der fall sein. nur kennen wir ja den nettozinsaufwand der A-gmbh nicht. was soll das ganze dann.

mfg, der hase
 
Also der Planungszeitraum beträgt in Summe 35 Jahre...1 Jahr 8 Monate Bauzeit und 33 Jahre 4 Monate Nutzungsdauer. Ergibt in Summe 35 Jahre über die das Unternehmen plant 😉 33 J. 4 M. Abschreibung klingen vielleicht lange, aber da das steuerlich so vorgegeben ist, ist das hier eben der Fall. Ergänzt ja nun auch gut mit den 1 J. 8 M.
 
Sooo... aller guten Dinge sind drei.

Se/E = 29,825% vs. Sf/E = 27,1925% --> Se ist um 131.625 belastender als Sf.

Hab die Formeln auf S. 6 - 8 der KE 2 genommen, da ich denke, dass es sich um eine Publikums-AG (25%) handelt.
War auch weniger Rechenaufwand. 😉

Grüße

Hallo,

es handelt sich doch gemäß Aufgabenstellung um eine GmbH, keine AG. Außerdem hat er 25% der Anteile, von der Sperrminorität ist aber eigentlich erst ab 25 % plus eine Aktie auszugehen (ich weiß, im Studienbrief ist es bereits mit 25% definiert). Aber beim Unterschied GmbH / große börsennotierte AG wäre ich vorsichtig.

Grüße

Dominic
 
Hallo,

es handelt sich doch gemäß Aufgabenstellung um eine GmbH, keine AG.

Völlig korrekt... lag wohl daran, dass ich nur A-G.... gelesen hab. 😉
Trotzdem wirkt es auf mich, dass dies eine nichtpersonenbezogene Gesellschaft ist. In alten Klausuraufgaben steht immer "seine" Gesellschaft. In der EA wird eine persönliche Beziehung nicht ganz so deutlich.

Spricht denn noch etwas dagegen?
 
was schreibt ihr bei 1b2 ? die zinsschranke basagt ja, dass die zinszahlungen an einen gesellschafter der mit mehr als 25% beteiligt ist 10% des gesamtnettozinsaufwandes nicht übersteigen dürfen. der darüberhinausgehende betrag kann steuerlich nicht als aufwand geltend gemacht werden. ok. das könnte hier schon der fall sein. nur kennen wir ja den nettozinsaufwand der A-gmbh nicht. was soll das ganze dann.
mfg, der hase

Also ich bin kurz auf die Bedeutung der Zinsschranke generell eingegangen und dann auf die Gesellschafterfremdfinanzierung. Im Gesetz steht klar, das Gesellschafter "mit mehr als einem Viertel der Anteile" betroffen sind. Dieser Fall liegt ja gemäß Aufgabenstellung nicht vor.

Grüße

Dominic
 
Sitze gerade an der 2b. Ein paar Sachen sind mir unklar. Kann/Muss das Grundstück schon in t1 abgeschrieben werden? Oder erst nach Fertigstellung in t2? Ist die Regelafa bei Entscheidung für A-Stadt nach Nutzung der Sonderafa geringer als ohne Nutzung? Sonst würde ja schneller abgeschrieben werden, was eigentlich nicht sein dürfte?

Grüße

Dominic
 
freunde,
grundstücke werden nicht abgeschrieben. sind zum kaufpreis in der bilanz solang sie der firma gehören. wertseigerungen bei späteren verkäufen müssen versteuert werden. drum glaub ich sind die oben stehenden ergebnisse bei 2b zu hoch. (afa zu hoch -> weniger steuer). ich hab grad kurz mal durchgerechnet:
EvA= 714.519.125 €
EvB= 740.854.909 €
KA=217.827.881 €
KB=224.558.558 €
Sonderafa Gebäude ist im ersten jahr 40%= 44 Mio, den rest hab ich dann linear abgeschrieben, also 2 Mio im jahr

mfg stefan
 
hier noch meine zahlungsströme für 2b. hab daraus dann den endwert bzw den kapitalwert gebildet.

kapitalwert: mit rentenbarwertfaktor 33 jahre+4% gleich zahlungen 3-35 auf das jahr 2 abzinsen, dann die drei verbleibenden Zahlungen auf das jahr 0 abzinsen
endwert: gleiche zahlungen jahr 3-35 mit endwertfaktor 32jahre+4% aufzinsen, die restlichen 3 zahlungen aufzinsen

wie seht ihr das?
 

Anhänge

Also ich hänge auch noch etwas bei Aufgabe 2. Wie habt ihr die Berücksichtigung der Besteuerung bei Standort A vorgenommen. Im Jahr 2002 übersteigt ja der AfA-Werte den Einzahlungsüberschuss deutlich (Sonder-AfA) - sozusagen ergibt sich für den Bereich ein Verlust - in der Aufgabe heißt es jedoch, dass F weiter davon ausgeht, dass die Invest-AG während des gesamten Planungszeitraums, auch unter Berücksichtigung der geplanten Investition, hohe zu versteuerndeEinkommen und hohe Gewerbeertäge haben wird. Demnach müsste sich der ergeben "Teilverlust" ja bereits in 2002 auf das übrige Ergebnis der AG auswirken. Wie habt ihr das berücksichtigt? Oder hab ich irgendetwas übersehen? Plant ihr wirklich bis zum Ende der kompletten Abschreibungszeit?
 
glaub der teilverlust in 2002 führt zu einer steuerersparnis. die kann es natürlich nur geben wenn aus anderen geschäftsfelder die gewinne kommen. deswegen die bemerkung mit hohen gewerbeerträgen. hab meine zahlungsreihe als exceldatei reingestellt. der gute webmaster hat das ding wohl noch nicht freigeschaltet.müsste bald zu sehen sein.
 
sry, dass ich nochmals zurückruder, aber ich würde gerne nochmals auf die Aufgabe 1b1 zurückkommen.
Ich komme nur auf die oben beschriebenen Lösungen, wenn ich den kombinierten Einkommensteuersatz (inkl. ski und solz) nehme. Da aber G konfessionslos ist, lasse ich die Kirchensteuer außen vor, so dass mein se bei 44,16 % liegt.
Habe ich hier einen Denkfehler?
 
habe mir nochmal die Aufgabe 1b1 angeschaut. Ich bin der Meinung, dass alle oben genannte Lösung falsch ist.

Meine Lösung für Eigenfinanzierung wäre:

500.000 x (0,15825+0,14) + 500.000 x ( 1-0,15825-0,14) x 0,26375 = 241.668,28

Die Zahl der Fremdfinanzierung ist 249.851,25

Somit ist Fremdfinanzierung um 8.182,97 Euro nachteiliger.

Kann das jemand bestätigen?
 
hi aidan,
hier meine meinung:

du hast für die ausschüttung den abgeltungssteuersatz (§32d) verwendet. da der gesellschafter seine anteile in einem firmenvermögen hält muss er meiner meinung nach die ausschüttung wie einnahmen aus gewerbebetrieb versteuern. da er bereits über ein jahreseinkommen von 300.000€ verfügt müsste er im oberen plafond liegen wenn er zusätzlich die ausschüttung bekommt. somit müssten dann auch seine ausschüttungen mit einem satz von 45% versteuert werden. mit soli sind das 0,45*1,055=0,47475. in formel 39 auf seite 23 skript heißt es übrigens auch Skap+ges/a/bv=B*(sk+sge) + B*(1-sk-sge)*se§32a. -> laut §32a 45% steuer

weitere meinungen wären interessant.
 
Hey Hase,

vielen Dank für die schnelle Antwort. Bei meiner Lösung habe ich mich auf die Klausur aus dem Jahr 2010 SS Aufgabe 2c (siehe Musterlösung bezogen. Dort steht es, "Der Abgeltungssteuersatz beträgt gem. § 32 d Abs. 1 EstG 25% zzg. Soli".
Die Klausuraufgabe scheint zu 100% identisch wie die EA Aufgabe zu sein. (Mit eben 800.000 Euro).

Schöne Grüße
Aidan

 
anbei meine Variante zum Thema Standortwahl.

@Hase: bei deiner Berechnung ist mir aufgefallen, dass du bei Standort A nicht die anteilige Afa für das Jahr 2 berechnet hast. Somit habe ich auch andere lineare Afa-Beträge für die Jahre 3-35. Außerdem stelle ich mir immer noch die Frage, inwieweit Ertragssteuern auf Verluste anfallen. In meiner Berechnung habe ich in diesem Fall keine weiteren Steuern berechnet bzw. mit dem Verlust verrechnet.

Viele Grüße
 

Anhänge

danke für den link aidan. der gesellschafter in der prüfung aus den jahre 2010 hält seine anteile im privatvermögen. hab jetzt nochmal in prof schneelochs buch nachgelesen. darin heißt es, dass ausschüttungen wie einkünfte aus gewerbebetrieb zu versteuern sind. es sind jedoch nur 60% der ausschüttung mit dem steuersatz des beziehers zu versteuern. nennt sich teileinkünfteverfahren. ich bin jetzt der meinung dass das auch bei unserem gesellschafter zutrifft. mein ergebnis wär dann also auch falsch.

hier wirds auch ganz gut erklärt:
https://www.spieker-jaeger.de/fachgruppen/unternehmensrecht/de/news/?id=56
 
Sitze gerade an der letzten Aufgabe, die Woche muss das Ding in die Post. Ich komme hier für den Standort A bei einer Anlage mit Zinseszins für die Investition am Ende auf M€ 448,81 vor Steuer. Hier wären ja die 25 % plus Soli anzusetzten, da die Alternativanlage ja in der Regel am Kapitalmarkt erfolgt, richtig? Für B ergibt sich dann M€ 391,87. Bei A komme ich mit der Investition und unter Berücksichtigung von Steuern bereits auf kumulierte Überschüsse von M€ 445,8 und bei B auf M€ 469,9. Somit würde sich, wenn ich bei A noch Steuern auf Kapitalerträge abziehe, in beiden Fällen die Investition besser darstellen als die Unterlassensalternative. Und B wäre die bessere Alternative.

Grüße

Dominic

EDIT: Muss mich selber korrigieren. In der Aufgabe steht Nettokalkulationszinsfuß. Somit wäre in Fall A die Unterlassensalternative besser.
 
Nach meinen Ergebnissen ist in beiden Fällen die Unterlassungsalternative unterlegen.
B ist sowohl nach Kapitalwert als auch Endvermögen besser als A; wobei meine Zahlen sich von allen anderen im Forum unterscheiden.
A
Eva/mst
775.567.493

Ka/mst
196.540.801

B
Eva/mst
803.473.758

Ka/mst
203.612.681
 
Aufgabe 2 ist die exakte Aufgabe 3 in der EA des letzten Semesters.

a) Die tatsächliche Nutzungsdauer des Zweigwerkes soll laut Aufgabenstellung der steuerlichen
Nutzungsdauer entsprechen. Gem. § 7 Abs. 4 EStG beträgt der AfA-Satz 3 %.
Hieraus ergibt sich eine steuerliche Nutzungsdauer von 33 ⅓ Jahren. Der Planungszeitraum
beträgt demnach 35 Jahre. Er setzt sich aus der Bauzeit von 1 Jahr und 8 Monaten
und der Nutzungsdauer von 33 Jahren und 4 Monaten zusammen.

b)Um diese Frage beantworten zu können, muss als erstes der kombinierte Steuersatz ermittelt
werden. Dieser berechnet sich anhand der folgenden Formel:
Sk+Sge= 0,15+ 0,175= 0,325 =32,5%.

1) Ermittlung der Zahlungsreihe nach Steuern bei Investition in A-Stadt
Die Investitionskosten des geplanten Betriebsgebäudes betragen in A-Stadt 110 Mio. €.
Das Baugelände kann nicht abgeschrieben werden. Bei einer Investition in A-Stadt wird
gem. Aufgabenstellung angenommen, dass im Jahr der Fertigstellung eine Sonderabschreibung
in Höhe von 40% in Anspruch genommen werden kann. Sonderabschreibungen
sind Abschreibungen, die neben den Absetzungen nach § 7 EStG zulässig sind.
Dadurch unterscheiden sie sich von erhöhten Absetzungen, die anstelle der Absetzungen
nach § 7 EStG zulässig sind. Die Sonderabschreibung im Jahr 02 beträgt demnach
40% von 110 Mio. €, d.h. 44 Mio. €.
Die planmäßige AfA ergibt sich gem. § 7 i.V.m. § 7a Abs. 9 EStG. Sie beträgt gem. § 7
Abs. 4 Nr. 1 EStG jährlich 3%. Im Jahr 02 tritt neben die Sonderabschreibung von 44
Mio. € folglich noch eine planmäßige AfA. Da die Fertigstellung des Gebäudes zum 31.
August 02 erfolgte, kann in diesem Jahr nur eine zeitanteilige planmäßige AfA erfolgen.
Diese beträgt für 4 Monate 1,1 Mio. €.

110*3%/12*4=1,1

Die planmäßige AfA für die darauffolgenden Perioden bemisst sich gem. § 7a Abs. 9
EStG folgendermaßen:
Restwert: 110 - 44 -1,1 = 64,9 Mio. €
Restnutzungsdauer: 33 Jahre
AfA in den Perioden 03 bis 35:
64,9 /33=1,9667


t
0
1
2
3
0
35
Zat -10 -55 -55
-10
-55
-55



Zet +5 +25 +25 +25


5
25
25
25
Sonderabschreib. -44


-44



planm. AfA
0
0
-1,1
-1,967
-1,967
-1,967
Bemessungsgr.


-40,1
23,033
23,033
23,033
Steuern(BMG·0,325)


13,033
-7,486
-7,486
-7,486
Zt
-10
-55
-36,967
17,514
17,514
17,514

2) Ermittlung der Zahlungsreihe nach Steuern bei Investition in B-Dorf
Die planmäßige AfA beträgt gem. § 7 Abs. 4 Nr. 1 EStG jährlich 3%. Die Investitionskosten
des geplanten Betriebsgebäudes betragen in B-Dorf 100 Mio. €. Das Baugelände
kann nicht abgeschrieben werden. Bei einem jährlichen AfA-Satz von 3% ergibt sich
ein jährlicher Abschreibungsbetrag von 3 Mio. €. Im Jahr der Inbetriebnahme des
Zweigwerkes kann wiederum nur eine zeitanteilige AfA für 4 Monate erfolgen. Hier beträgt
der Abschreibungsbetrag 1 Mio. €.
t
0
1
2
3
.
35
Zat -
-5
-50
-50



Zet +5 +25 +25 +25


5
25
25
25
planm. AfA
0
0
-1
-3
-3
-3
Bemessungsgrundlage


4
22
22
22
Steuern (BMG·0,325))


-1,3
-7,15
-7,15
-7,15
Zt
-5
-50
-46,3
17,85
17,85
17,85
c)
Zur Beantwortung dieser Frage werden die Kapitalwerte nach Steuern ermittelt. Sie berechnen
sich folgendermaßen:

KA :
= -10 - 55*1,04^-1- 36,967 *1,04^-2+17,514 *1,04^-3 + ...+17,514 *1,04^-35
= - 10 - 55*1,04^-1 - 36,967 *1,04^-2+17,514 *RBF(33;4) *1,04^-2
= - 10 - 55*1,04^-1 - 36,967 *1,04^-2+17,514 *18,147645*1,04^-2
= +196,8

KB :
= - 5 - 50 *1,04- 1 - 46,3*1,04^-2 +17,85*1,04^-3 + ...+17,85*1,04^-35
= - 5 - 50*1,04^-1 - 46,3*1,04^-2 +17,85*RBF(33;4) *1,04^-2
= - 5 - 50*1,04^-1 - 46,3*1,04^-2 +17,85*18,147645*1,04^-2
= +203,6

Ergebnis:
Da beide Kapitalwerte unter Berücksichtigung der Besteuerung positiv sind, ist die Errichtung
des Zweigwerkes an beiden Standorten vorteilhafter als die Unterlassensalternative.
Des Weiteren kann gesagt werden, dass der Standort B-Dorf dem Standort A-Stadt vorzuziehen
ist, da KB>KA.
 
vielen...vielen Dank,
beachtet aber bitte, dass die Musterlösung mit unseren Lösung nicht identisch sein darf. Solche Arbeiten werden mit NULL Punkten bewertet.

Ansonten nochmal vielen Dank, vielleicht sieht man sich in Düsseldorf.

Schöne Grüße
Aidan
 
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