Aufgabe 2 ist die exakte Aufgabe 3 in der EA des letzten Semesters.
a) Die tatsächliche Nutzungsdauer des Zweigwerkes soll laut Aufgabenstellung der steuerlichen
Nutzungsdauer entsprechen. Gem. § 7 Abs. 4 EStG beträgt der AfA-Satz 3 %.
Hieraus ergibt sich eine steuerliche Nutzungsdauer von 33 ⅓ Jahren. Der Planungszeitraum
beträgt demnach 35 Jahre. Er setzt sich aus der Bauzeit von 1 Jahr und 8 Monaten
und der Nutzungsdauer von 33 Jahren und 4 Monaten zusammen.
b)Um diese Frage beantworten zu können, muss als erstes der kombinierte Steuersatz ermittelt
werden. Dieser berechnet sich anhand der folgenden Formel:
Sk+Sge= 0,15+ 0,175= 0,325 =32,5%.
1) Ermittlung der Zahlungsreihe nach Steuern bei Investition in A-Stadt
Die Investitionskosten des geplanten Betriebsgebäudes betragen in A-Stadt 110 Mio. €.
Das Baugelände kann nicht abgeschrieben werden. Bei einer Investition in A-Stadt wird
gem. Aufgabenstellung angenommen, dass im Jahr der Fertigstellung eine Sonderabschreibung
in Höhe von 40% in Anspruch genommen werden kann. Sonderabschreibungen
sind Abschreibungen, die neben den Absetzungen nach § 7 EStG zulässig sind.
Dadurch unterscheiden sie sich von erhöhten Absetzungen, die anstelle der Absetzungen
nach § 7 EStG zulässig sind. Die Sonderabschreibung im Jahr 02 beträgt demnach
40% von 110 Mio. €, d.h. 44 Mio. €.
Die planmäßige AfA ergibt sich gem. § 7 i.V.m. § 7a Abs. 9 EStG. Sie beträgt gem. § 7
Abs. 4 Nr. 1 EStG jährlich 3%. Im Jahr 02 tritt neben die Sonderabschreibung von 44
Mio. € folglich noch eine planmäßige AfA. Da die Fertigstellung des Gebäudes zum 31.
August 02 erfolgte, kann in diesem Jahr nur eine zeitanteilige planmäßige AfA erfolgen.
Diese beträgt für 4 Monate 1,1 Mio. €.
110*3%/12*4=1,1
Die planmäßige AfA für die darauffolgenden Perioden bemisst sich gem. § 7a Abs. 9
EStG folgendermaßen:
Restwert: 110 - 44 -1,1 = 64,9 Mio. €
Restnutzungsdauer: 33 Jahre
AfA in den Perioden 03 bis 35:
64,9 /33=1,9667
t
0
1
2
3
0
35
Zat -10 -55 -55
-10
-55
-55
Zet +5 +25 +25 +25
5
25
25
25
Sonderabschreib. -44
-44
planm. AfA
0
0
-1,1
-1,967
-1,967
-1,967
Bemessungsgr.
-40,1
23,033
23,033
23,033
Steuern(BMG·0,325)
13,033
-7,486
-7,486
-7,486
Zt
-10
-55
-36,967
17,514
17,514
17,514
2) Ermittlung der Zahlungsreihe nach Steuern bei Investition in B-Dorf
Die planmäßige AfA beträgt gem. § 7 Abs. 4 Nr. 1 EStG jährlich 3%. Die Investitionskosten
des geplanten Betriebsgebäudes betragen in B-Dorf 100 Mio. €. Das Baugelände
kann nicht abgeschrieben werden. Bei einem jährlichen AfA-Satz von 3% ergibt sich
ein jährlicher Abschreibungsbetrag von 3 Mio. €. Im Jahr der Inbetriebnahme des
Zweigwerkes kann wiederum nur eine zeitanteilige AfA für 4 Monate erfolgen. Hier beträgt
der Abschreibungsbetrag 1 Mio. €.
t
0
1
2
3
….
35
Zat -
-5
-50
-50
Zet +5 +25 +25 +25
5
25
25
25
planm. AfA
0
0
-1
-3
-3
-3
Bemessungsgrundlage
4
22
22
22
Steuern (BMG·0,325))
-1,3
-7,15
-7,15
-7,15
Zt
-5
-50
-46,3
17,85
17,85
17,85
c)
Zur Beantwortung dieser Frage werden die Kapitalwerte nach Steuern ermittelt. Sie berechnen
sich folgendermaßen:
KA :
= -10 - 55*1,04^-1- 36,967 *1,04^-2+17,514 *1,04^-3 + ...+17,514 *1,04^-35
= - 10 - 55*1,04^-1 - 36,967 *1,04^-2+17,514 *RBF(33;4) *1,04^-2
= - 10 - 55*1,04^-1 - 36,967 *1,04^-2+17,514 *18,147645*1,04^-2
= +196,8
KB :
= - 5 - 50 *1,04- 1 - 46,3*1,04^-2 +17,85*1,04^-3 + ...+17,85*1,04^-35
= - 5 - 50*1,04^-1 - 46,3*1,04^-2 +17,85*RBF(33;4) *1,04^-2
= - 5 - 50*1,04^-1 - 46,3*1,04^-2 +17,85*18,147645*1,04^-2
= +203,6
Ergebnis:
Da beide Kapitalwerte unter Berücksichtigung der Besteuerung positiv sind, ist die Errichtung
des Zweigwerkes an beiden Standorten vorteilhafter als die Unterlassensalternative.
Des Weiteren kann gesagt werden, dass der Standort B-Dorf dem Standort A-Stadt vorzuziehen
ist, da KB>KA.