... ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb

Dr Franke Ghostwriter
Ich hätte da mal eine Frage bzgl. § 1 Abs. 2 HGB dort heißt es:

"Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichtetn Geschäftsbetrieb nicht erforder"

Was genau ist damit gemeint? Und wie sind die Kriterien, die erfüllt sein müssen, damit ein kaufm. Geschäftsbetrieb erforderlich ist????

:confused
 
Audrey,
damit ist gemeint, dass ein Handelsgewerbe dann vorliegt, wenn das gewerbetreibende Unternehmen einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.

Dies wird anhand des Einzelfalles geprüft. Kriterien dazu sind:
- Kaufmannische Einrichtungen: Alle Einrichtungen, die eine ordentl. und übersichtliche Geschäftsführung sicherstellen, z.B. Buchführung, Bilanzierung

- Art des Betriebs: Entscheidend ist, ob lediglich einfache und leicht überschaubare (i.d.R. bar abgewickelte) Geschäfte getätigt werden oder nicht

- Umfang des Betriebs: Entscheidend sind v.a. Umsatzvolumen, Mitarbeiterzahl, Anzahl der Betriebsstätten

Hoffe, das hilft!

Gruß
Ursula
 
klingt schon mal sehr gut ... ABER :-( ich finde es immer noch schwierig.

bzgl. der Kaufm. Einrichtungen ... in z.B. Aufgabe 16 aus KE 1 (610) geht ja bei den einzelnen nicht hervor, ob sie solche Einrichtungen haben oder nicht.

Gibt es nicht genaue Gesetztesvorschriften bzgl Umsatzgröße, Mitarbeiteranzahl etc außer 141 AO???
 
zu Aufgabe 16:

Der Arzt ist selbständig. Daher ist es nicht relevant, ob er kaufm. Einrichtungen hat oder nicht.

Beim Buchhändler muss ich dir Recht geben. Ich hätte aufgrund des Umsatzes hier die Notwendigkeit der kaufm. Einrichtungen bejaht...

Jedoch wird in der Lösung von 16 c dargelegt, woran die Kriterien, nach denen die Gewinnermittlung erfolgt, festgemacht sind. Es bleibt aber bei der Einzelfallentscheidung. Wenn man diese in einer Aufgabe plausibel begründet, wird das sicher kein Fehler sein.
 
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