ihr Alle:
Nun will ich auch mal meinen Senf abgeben:
Aufgabe 1:
A (falsch) --> Gesetz im formellen Sinne ist eine Rechtsnorm die vom dafür vorgesehenen Organ im dafür Vorgesehenen Verfahren erlassen wurde.
B. (falsch) --> Ein Gesetz kann von dem Erlassen werden, der dafür Ermächtigt ist.
C. (falsch) Er könnte auch eine Rechtsverordnung erlas
sen.
D. (richtig) siehe Exemplarisch Art. 23 Bay Gemeindeordnung
E. (richtig) Laut Skript ist eine Satzung z.B. abstrakt generell ein VA aber konkret individuell.
Aufgabe 2.
A. (richtig) Das spricht für sich glaube ich
B. (richtig) Siehe Kommentierung des § 13 VwVfG bei Beck online Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz Rn 6-7
zitat: "Nicht zu den Beteiligten i. e. S. des § 13 gehört nach der gesetzlichen Regelung die für das VwVf
federführende Behörde als Herrin (Trägerin) des Verfahrens. Diese Ausklammerung der verfahrensführenden Behörde aus dem Beteiligungsbegriff i. e. S. ist nicht unproblematisch, weil sie für Rechte und Pflichten der (übrigen) Beteiligten passiv- bzw. aktivlegitimierte Stelle ist und zwischen ihr und den anderen Beteiligten i. S. d. § 13 ein
Verwaltungs-(verfahrens-)rechtsverhältnis besteht."
Hier könnte man sich durchaus darüber streiten, ob nun Beteiligte im engeren oder weiteren Sinne gemeint sind. Dies ist eine unschärfe der Frage.
C. (falsch) Es steht ncihts im § 14 I VwVfG, dass man zugelassener RA sein muss.
D. (richtig) Denn im § 20 steht kein weiteres Verfahren, das anlaufen muss, um einen Ausschlussgrund festzustellen.
E. (richtig) das geht aus § 25 I 2 "soweit erforderlich" hervor, würde ich sagen. Dies gibt der Behörde den Ermessensspielraum der Erforderlichkeit.
Aufgabe 3.
A. (falsch) Geht aus Art. 83 GG hervor
B. (falsch) Landesoberbehörden sind nicht die Ministerien, sonder Landeskriminalamt, Statistisches Landesamt etc. (Siehe Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, § 22, Rn. 19-20) Siehe auch Skript Seite 78 Rn. 103
C. (richtig) Geht exemplarisch aus Art. 6 und 7 der Bay Gemeindeordnung hervor.
D. (richtig) Siehe § 3 I Nr. 1 VwVfG
E. (falsch) Das Verwaltungsverfahrensgesetz Regelt lediglich die örtliche Zuständigkeit.
Aufgabe 4
A. (falsch)
B. (richtig) Siehe § 48 II 3 Nr. 1 und ggf. 2 VwVfG
C. (richtig) siehe B
D. (richtig) § 49 a VwVfG
E. (falsch) siehe D
Aufgabe 5
- (falsch) siehe § 28 II VwVfG
- (richtig) siehe Skript (Teil 1 Seite 125)
- (richtig) siehe § 35 I, II VwVfG (Skript Teil 1 S. 122)
- (falsch) Hier kann man sich sicher streiten. Ich berufe mich mal auf §§ 45,46 VwVfG.
- E. (richtig) § 43 VwVfG
Erstmla bis hier hin ich werde die anderen 5 Aufgaben ergänzen. Ich würde mich über Rückmeldung von euch freuen, gerne auch per Mail.
Liebe Grüße
Stephan