Die Abschreibung ist gem. § 7 Abs.1 EStg linear vorzunehmen und handelsrechtlich kann man linear und degressiv vorgehen §253 HGB.
Aufgrund dem Bewertungsvorbehalt im §5 Abs.6 EStG muss ich die lineare Abschreibung vornehmen. Stimmt das so?
Wird überhaupt noch in einem Fall die degressive Abschr. vorgnenommen? Ich weiß, dass nach dem alten Rechtsstand auch die degressive Abschreibung vorgenommen werden konnte und dann die umgek. Maßgeblichkeit griff §5 Abs.1 S.2.
Soll ich bei einer derartigen Aufgabenstellung nun den neuen oder alten Rechtsstand folgen? In dem neuen §7 sind ja Abs. 2 und 3 weggefallen. Wenn ich den alten Rechtsstand nicht wüsste, dann würde ich eine Aufgabe, in der es um das Jahr 2005 geht, mit dem neuen Rechtsstand (nur lineare Abschreibung) lösen.
Außerdem:
§6Abs.1 Nr. 2 S.2 : was heißt das nun im Fall einer vorübergehenden Wertminderung z.B. im Umlaufvermögen? Ich sehe hier nämlich zwei Deutungsmöglichkeiten: entweder Abschreibungsgebot oder Verbot.
Aufgrund dem Bewertungsvorbehalt im §5 Abs.6 EStG muss ich die lineare Abschreibung vornehmen. Stimmt das so?
Wird überhaupt noch in einem Fall die degressive Abschr. vorgnenommen? Ich weiß, dass nach dem alten Rechtsstand auch die degressive Abschreibung vorgenommen werden konnte und dann die umgek. Maßgeblichkeit griff §5 Abs.1 S.2.
Soll ich bei einer derartigen Aufgabenstellung nun den neuen oder alten Rechtsstand folgen? In dem neuen §7 sind ja Abs. 2 und 3 weggefallen. Wenn ich den alten Rechtsstand nicht wüsste, dann würde ich eine Aufgabe, in der es um das Jahr 2005 geht, mit dem neuen Rechtsstand (nur lineare Abschreibung) lösen.
Außerdem:
§6Abs.1 Nr. 2 S.2 : was heißt das nun im Fall einer vorübergehenden Wertminderung z.B. im Umlaufvermögen? Ich sehe hier nämlich zwei Deutungsmöglichkeiten: entweder Abschreibungsgebot oder Verbot.