Frage zur Präklusion gem. § 767 II III ZPO

Dr Franke Ghostwriter
Frage zur Präklusion gem. § 767 II, III ZPO

Hallo Ihr Lieben,

also ich wundere mich schon ein bißchen, warum hier so kurz vor der Klausur so wenig los ist.🙄

Dann mach ich mal den Anfang:

Ich hätte da mal ne Frage bzgl. der Präklusion der Einwendungen gem. § 767 II und III ZPO. Ich lerne mit dem Fallbuch von Hemmer/Wüst und hab das jetzt so verstanden, dass ich bei einen Einwendungen gegen ein Urteil immer die Präklusion nach § 767 II ZPO prüfe und wenn ich einen anderen Vollstreckungstitel gem. § 794 ZPO habe, den 767 II ZPO ablehne, weil dieser nicht anwendbar ist und dann die Präklusion an Hand des § 767 III ZPO prüfe. Ist das richtig, oder hab´ich da was falsch verstanden?😱

Ich würde ja somit bei einer materiellen Einwendung gegen einen im Urteil festgestellten Anspruch nie zu § 767 III ZPO kommen.

Ich freu´mich auf Eure Antworten!
 
Der § 767 II gilt fuer Urteile, da sie in Rechtskraft erwachsen und insofern auf den Zeitpunkt abgestellt werden muss.
Bei Titeln welche nicht in Rechtskraft erwachsen bedarf es keiner Zeitbestimmung und daher ist § 767 III anwendbar.
 
Vielen Dank. So sehe ich das auch.😀 Muss ich jetzt bei einem Urteil in dem Obersatz zur Begründetheit schreiben, dass die Einwendungen nicht gem. § 767 II ZPO präkludiert sein dürfen, oder muss ich schreiben, dass sie nicht nicht nach §767II und III ZPO präkludiert sein dürfen? ichwürde ja sagen, dass der II reicht. Schreib ich dann bei anderen Titeln nur den III in den Obersatz?
 
Ich wuerde in den Obersatz der Begruendung weder noch schreiben, sondern einfach nur: duerfte nicht praekludiert sein. Und dann in der eigentlichen Pruefung darauf eingehen.
Aber ich denke das kann man machen wie man moechte. Ich finds so am sichersten.
 
Oben