Frage zur Rechtsfolge des sittenwidrigen RG:
Ein RG, das nach § 138 I gegen die guten Sitten verstößt ist nichtig. In der Regel bezieht sich die Nichtigkeit lediglich auf das Verpflichtungsgeschäft, ausnahmsweise jedoch auch auf das Erfüllungsgeschäft, nämlich dann, wenn die Sittenwidrigkeit gerade die Güterordnung betrifft.
Kann jemand für einen solchen Fall ein plastisches Beispiel nennen ?
Ein RG, das nach § 138 I gegen die guten Sitten verstößt ist nichtig. In der Regel bezieht sich die Nichtigkeit lediglich auf das Verpflichtungsgeschäft, ausnahmsweise jedoch auch auf das Erfüllungsgeschäft, nämlich dann, wenn die Sittenwidrigkeit gerade die Güterordnung betrifft.
Kann jemand für einen solchen Fall ein plastisches Beispiel nennen ?