Fragen zu BGB I

Dr Franke Ghostwriter
Frage zur Rechtsfolge des sittenwidrigen RG:

Ein RG, das nach § 138 I gegen die guten Sitten verstößt ist nichtig. In der Regel bezieht sich die Nichtigkeit lediglich auf das Verpflichtungsgeschäft, ausnahmsweise jedoch auch auf das Erfüllungsgeschäft, nämlich dann, wenn die Sittenwidrigkeit gerade die Güterordnung betrifft.

Kann jemand für einen solchen Fall ein plastisches Beispiel nennen ?
 
Hier ein Beispiel:

Nach H. Brox, "Allgemeiner Teil des BGB" (S. 159 u. 163):

Die Bank B vereinbart mit ihrem stark verschuldeten Kunden K, dass dieser alle seine Maschinen an B zwecks Sicherung eines Kredits zu Eigentum übertragen soll, um dadurch B zum Nachteil der übrigen Gläubiger besonders abzusichern. Entsprechend dieser Verpflichtung übereignet K die Maschinen an B. Wirksam?

Antwort:
Nicht nur die schuldrechtliche Verpflichtung zur Sicherung, sondern auch die Übereignung ist sittenwidrig und damit nichtig; denn die sittenwidrige Gefährdung der übrigen Gläubiger wird gerade durch den Verlust des Eigentums beim Schuldner bewirkt.
 
Frage zur "wirtschaftlichen Verwertbarkeit" als vwE i.S.v. § 119 II BGB

Tach auch,

versinkt Ihr auch alle in Karteikarten und Fallsammlungen ? 🙄

Wer weiß Rat zu folgendem ?

Die "wirtschaftliche Verwertbarkeit" einer "Sache" (i.S.v. § 119 II) berechtigt ja an und für sich nicht zur Anfechtung nach § 119 II - denn beispielsweise Ertrag, Umsatz oder Rentabilität eines Geschäftsgegenstandes beziehen sich nicht auf eine der Sache anhaftende Eigenschaft.

Aber - eine Ausnahmefall soll dann vorliegen, wenn der
  • Irrtum des Käufers dem Partner hätte auffallen müssen
  • oder der Partner den Irrtum veranlaßt hat.
Wer weiß, wo dieser Ausnahmefall im Gesetz steht oder womit man ihn begründet - vielleicht weiß auch jemand ein plastisches Beispiel ?

Merci, Markus

P.S.: Ich denke, die Argumentation richtet sich direkt nach § 119 II, wonach ein solcher Fall nach den Maßstäben des § 157 im Verkehr als wesentlich angesehen wird und damit als beachtlicher Motivirtum gilt.

Beispiel: A geht zum Kunsthändler B, der ihm einen Fetzen Papier zeigt und behauptet, er könne diesen für eine Million weiterverkaufen, müsse jedoch nur eine halbe Million dafür bezahlen. Das Stück ist in Wirklichkeit nichts wert und deshalb auch nicht im geringsten wirtschaftlich verwertbar.

Vermutlich könnte man hier neben der arglistigen Täuschung auch eine entsprechende Irrtumsanfechtung nach § 119 II anbringen ?
 
Frage zur "perplexen" Willenserklärung

Wer weiß Rat ?

Eine perplexe WE liegt z.B. vor, wenn ein Hotelier in einem Angebot den Preis "175,- €" nennt (wobei er sich verschrieben hat) und gleichzeitig ein Prospekt mit zum Inhalt der WE wurde, in dem als Preis "1750,- €" genannt wird. Inhalt der WE ist also (zunächst, ohne Berücksichtigung der Auslegung nach dem Empfängerhorizont) sowohl "175,- €" als auch "1750,-€", jedenfalls nichts eindeutiges.

Diese sog. perplexe WE soll nun grundsätzlich nichtig sein, schreiben Schwab / Löhnig jedenfalls. Wer weiß, wie und mit welcher Norm man das begründen kann ?

Grüßle, Markusle
 
Markus,

man könnte auf die Idee kommen, die Perplexität als Unterfall des versteckten Dissens i.S.d. §155 BGB zu betrachten. Das ist allerdings nicht ganz richtig, da ein Dissens nur bei Verträgen aufttreten kann, wogegen bereits ein einzelne Willenserklärung wegen Perplexität nichtig sein kann, wenn sie trotz aller Auslegungsbemühungen in sich widersprüchlich und/oder unklar bleibt. Insofern wäre Perplexität nur dann ein Unterfall des §155 BGB, wenn es sich um Verträge handelt. Für WE´s ist sie m.E. nicht im BGB normiert. Dann bleibt nur, die Perplexität per definitionem vorauszusetzen "Perplexität liegt vor, wenn (eine Willenserklärung oder) ein Vertrag zwei gleichrangige, in unlösbarem Widerspruch zueinander stehende Regelungen enthält, so dass ein eindeutiger Vertragsinhalt auch nicht durch Auslegung ermittelt werden kann" (OLG Hamburg ZMR 1997, 350, 351) Der letzte Halbsatz scheint mir in Deinem Fall jedoch problematisch, gerade auch im Hinblick auf einen Erklärungsirrtum...vielleicht konnte ich Dir trotzdem weiterhelfen.
 
Danke Georgia,

das war sehr hilfreich. Ich habe mittlerweile noch folgendes gefunden:

"Enthält eine Erklärung erkennbar zwei gleichrangige, in unlösbarem Widerspruch stehende Bestimmungen (sogenannte "Perplexität"), ist sie wegen der Unmöglichkeit einer eindeutigen Auslegung unwirksam, ohne daß es einer Anfechtung bedarf." - OLG Hamburg, Urteil vom 29.01.1997 - 4 U 166/96

Also m.a.W.: Eine WE ist dann perplex, wenn sie erkennbar zwei gleichrangige, in unlösbarem Widerspruch stehende Bestimmungen enthält. Die perplexe WE ist unwirksam.

Jetzt, wo ich das so lese, scheint es auch super simpel, nur das Wort "perplex" klingt so kompliziert - doch die Begründung liegt schon in der Definition der WE als Erklärung, die inhaltlich so konkretisiert sein muß, daß der Andere mit einem einfachen "Ja" akzeptieren kann. - "Magst Du den Vertrag schließen oder nicht schließen ?" - "Ja !" - funktioniert ned ...

Auf die erweiterte Anwendung auf den konkreten Fall mag ich jetzt nicht eingehen (Auslegungssorgfalt, gehörige Anstrengung, Formulierungsrisiko usw.)

Helau !
 
Brauche dringend Hilfe!

Was muss ich im folgenden Fall prüfen??

C und Bauunternehmer B schließen Vertrag über Ausschachtungsarbeiten. Angestellte A (arbeitet seit Jahren stets einwandfrei)des B beschädigt aufgrund leichter Unachtsamkeit während der Ausschachtung eine unterirdische Stromleitung des D.

Folge: Geschäftsräume des D werden 1 Tag nicht mit Strom versorgt.
1. Dadurch erleidet sein Server (Wert 5.000€) Totalschaden
2.Dann entgeht ihm Gewinn (1000€), da andere computeranlagen lahm gelegt sind , sodass er seine Dienstleistungen nicht anbieten kann.
Alle möglichen Ansprüche????

Für Eure Tipps danke ich im voraus!
 
Hallo Leute!!

Brauche dringend Hilfe!

Was muss ich im folgenden Fall prüfen??

C und Bauunternehmer B schließen Vertrag über Ausschachtungsarbeiten. Angestellte A (arbeitet seit Jahren stets einwandfrei)des B beschädigt aufgrund leichter Unachtsamkeit während der Ausschachtung eine unterirdische Stromleitung des D.

Folge: Geschäftsräume des D werden 1 Tag nicht mit Strom versorgt.
1. Dadurch erleidet sein Server (Wert 5.000€) Totalschaden
2.Dann entgeht ihm Gewinn (1000€), da andere computeranlagen lahm gelegt sind , sodass er seine Dienstleistungen nicht anbieten kann.
Alle möglichen Ansprüche????

Für Eure Tipps danke ich im voraus!

"alle möglichen Ansprüche" heißt jeder gegen jeden:

A. Ansprüche D --> A
  • vertragliche Ansprüche (+/-), - mangels Vertrag, + vielleicht strahlt die Schutzwirkung des Vertrags C - B aber noch auf das Kabel des D aus, das unter dem Grundstück des C verlegt ist ?
  • deliktische Ansprüche: § 823 I (+) Eigentumsverletzung (Servertotalschaden, also 5.000 € Wertersatz; bzgl. Stromleitung Naturalrestitution oder Ersatz der Reparaturkosten); nicht ersatzfähig ist entgangener Gewinn, da kein unmittelbarer Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb; § 823 II BGB i.V.n. § 303 StGB (?) Verschulden ?
B. Ansprüche D --> B
  • vertragliche (-)
  • Geschäftsherrenhaftung: § 831 (+/-) mußt näher in SV nach Argumenten kuggen
A und B haften nebeneinander gem. § 840, nach § 840 I nach außen ggü. D also als Gesamtschuldner: D kann sich seinen Schuldner aussuchen

C. Ansprüche B --> A
  • eigentlich § 840 II
  • aber: besondere Schadensverteilung nach Arbeitsrecht
Argumente im SV:
  • arbeitet seit Jahren stets einwandfrei --> § 831
  • leichter Unachtsamkeit --> Verschulden
  • Dadurch --> Kausalität des Schadens
nur mal ganz grob, sGM
 
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