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Warum endet sie bei Dir an dieser Stelle? Bei formellen Gesetzen ist der Rechtsweg doch gar nicht gegeben und andere Möglichkeiten gibt es auch nicht, also kann man weiterprüfen.
Hallo,
ich bin nun mit der Prüfung des Art. 8 fertig, auch wenn ich noch nicht ganz zufrieden mit dem Ergebnis bin. Nun wollte ich Art. 5 bearbeiten, bin auch Schutzbereich, Eingriff und qualifizierten Gesteesvorbehalt eingegangen.
Hallo Pinchen, Seylur und RegineB
Ich habe gelesen, dass die Kommunikationsrechte jeweils nur dann allein im Zusammenhang mit Versammlungsrecht zu prüfen sind, wenn sie inhaltlich auch betroffen sind. Ist hier die inhaltliche Meinungsfreiheit wirklich betroffen, wodurch? Geht es nicht nur um das Anmeldeprozedere der Versammlung? M.W. wird Art. 5 vor 9 angeprüft und dann kommt bei uns Art. 8 und 2 GG.
Gruss, Justus
Ja, ReginaB, der Schutzbereich der Meinungsfreiheit ist m.E. tangiert, worin soll dann aber der Eingriff in die Meinungsfreiheit liegen?
Hallo Mary-Alice
Für die Meinungsfreiheit (Art. 5 I 1 GG) ist das Element "der Stellungnahme, des Dafürhaltens, des Meinens im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung" entscheidend (Sodann, GG, Art. 5, Rn 2). Ist das hier betroffen, wodurch? Jeder kann seine Meinung wertend zu jeder Zeit ins Netz stellen: Motto, Themen, Spendenaufrufe etc.
Hallo ...
Art. 5 GG spielt nur eine untergeordnete Rolle. Es geht nämlich bei SING nicht um die Einschränkung der Meinungsfreiheit, lediglich um die Einschränkung der Versammlungsfreiheit.
Hallo RegineB,Hallo MelW,
das beruhigt mich, jetzt noch eine Mitstreiterin zu finden. Alle anderen haben anscheinend rechtzeitg angefangen, aber das ging bei mir wegen anderer EAs und beruflich nicht. Bin auch noch relativ am Anfang, vielleicht können wir uns ja dann in den nächsten Tagen ein bißchen gegenseitig motivieren!
hallo MelW,
keine Sorge bist nicht allein.
habe auch noch nicht so viel.
wie weit bist du denn?
langsam bekomme ich ANGST :-(
wie ist das denn, wenn ich die HA GAR NICHT ERST SCHREIBE???
Wisst ihr was???