Hilfe bei Hausarbeit

Dr Franke Ghostwriter
Leute, studiere ÖR als Nebenfach und hab die letzte Chance um die Hausarbeit zu bestehen. Kannmir jemand von euch ein paar Tipps geben, wie ich weiter mit der Arbeit vorgehen soll??Der Fall sieht foldender Masse aus:


In der Endphase der Diskussionen um eine Reform der bundesstaatlichen Finanzverfassung konzentriert
sich die öffentliche Debatte auf Vorkehrungen zur Dämpfung der Nettoneuverschuldung der Haushalte
von Bund und Ländern. Aufsehen erregen dabei pointierte Äußerungen des Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts,
Dr. M., der sich in Interviews für ein kategorisches Verschuldungsverbot ausspricht.
Führende Politiker erblicken in diesen Äußerungen eine unzulässige Einmischung in genuin politische
Fragen. Da die Reden des M in der Öffentlichkeit aber auf große Resonanz stoßen, sehen sich die Koalitionsfraktionen
im Deutschen Bundestag zum Handeln gezwungen. Sie bringen ein Gesetz zur Sicherung
der Transparenz der öffentlichen Haushalte und ihrer Nachhaltigkeit (STÖHN-G) ein, das die Einführung
eines absoluten Neuverschuldungsverbots vorsieht. Nach der ersten Beratung überweist das Plenum den
Gesetzentwurf an den Haushaltsausschuss.
Im Haushaltsausschuss kommt es zu einem heftigen Disput. Erfahrene Parlamentarier weisen nachdrücklich
auf die Notwendigkeit flexibler Regelungen hin. Das Neuverschuldungsverbot müsse zumindest Ausnahmen
für Zeiten schlechter Konjunktur und unvorhersehbarer Notlagen vorsehen. Zudem sei es nicht
akzeptabel, dass sich der Deutsche Bundestag die Gesetzgebung „mittlerweile aus Karlsruhe diktieren lasse“.
Der Bundestag solle den Mut aufbringen, „dem geschwätzigen Dr. M goldene Zügel anzulegen“.
Am Ende einer zehnstündigen Nachtsitzung schlägt der Vorsitzende des Haushaltsausschusses folgende
Fassung des Gesetzentwurfs vor:
Artikel 1. Änderung des Grundgesetzes
1. Hinter Artikel 94 wird folgende Vorschrift eingefügt:
„Artikel 94a.
1
Öffentliche Äußerungen der Richter des Bundesverfassungsgerichts
zu rechtlichen und politischen
Fragen bedürfen der Gegenzeichnung
durch den Bundeskanzler oder durch den zuständigen
Bundesminister. 2Dies gilt nicht für
dienstliche Äußerungen im Rahmen laufender
Verfahren oder der inneren Verwaltung des
Bundesverfassungsgerichts.“
2. Änderung des Artikel 109
a. In Absatz 3 werden hinter dem Wort „konjunkturgerechte“
die Wörter „und schuldenfreie“
eingefügt.
b. In Absatz 4 werden die Angabe „Nr. 1“ und
die Worte „und 2. eine Verpflichtung von Bund
und Ländern, unverzinsliche Guthaben bei der
Deutschen Bundesbank zu unterhalten (Konjunkturausgleichsrücklagen),“
gestrichen.
3. Änderungen des Artikel 115
a. In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Aufnahme
von Krediten sowie die“ gestrichen.
b. Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.


Artikel 2. Änderungen des Gesetzes über die
Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und
der Länder
1. § 8 wird um folgenden Absatz 3 ergänzt:
„(3)
1Zu den Ausgaben im Sinne des Absatzes 2
gehören Rückstellungen für Versorgungslasten.


2
Rückstellungen für Versorgungslasten sind für
alle künftigen Jahre zu bilden, in denen den Inhabern
der im Haushaltsjahr bestehenden Planstellen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 3) voraussichtlich Versorgungsansprüche
zustehen werden. 3Die
Rückstellungen sind auf das Haushaltsjahr abzuzinsen.“
2. § 51a wird wie folgt gefasst:


㤠51a. Nettoneuverschuldung
(1) Bund und Länder verzichten ab 2011 auf eine
Nettoneuverschuldung.
(2) Ausnahmen sind nur zur Abwehr einer Störung
des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts
zulässig.
(3) Ob eine Störung des gesamtwirtschaftlichen
Gleichgewichts vorliegt, stellen Bund und Länder
je für sich und unabhängig voneinander fest.
(4)
1Für den Bund trifft der Deutsche Bundestag
mit der Mehrheit seiner Mitglieder die Feststellung
nach Absatz 3. 2Diese Feststellung bedarf
der Zustimmung des Bundesrates und der Bestätigung
durch Volksentscheid. 3Der Volksentscheid
kommt zustande, wenn eine Mehrheit der
abgegebenen Stimmen, mindestens aber ein
Zehntel der zum Bundestag Wahlberechtigten,
der Feststellung zustimmt. 4Auf die Durchführung
des Volksentscheids finden die Vorschriften
des Gesetzes über das Verfahren bei Volksentscheid,
Volksbegehren und Volksbefragung
nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes
(BGBl. I 1979, Seite 1317) entsprechende Anwendung.
(5) Wer die Feststellung nach Absatz 3 für ein
Land trifft, bestimmt das Landesrecht.“


Artikel. 3. Inkrafttreten
(1) Artikel 1 Nr. 1 dieses Gesetzes tritt am Tag
nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1.1.2015 in
Kraft.
Dieser Kompromissvorschlag findet im Ausschuss sogleich eine Mehrheit. In der zweiten Beratung im
Plenum wird ein Antrag des fraktionslosen Abgeordneten A auf Streichung von Artikel 1 Nr. 1 des
Entwurfs mehrheitlich abgelehnt und der Entwurf sodann ohne Aussprache angenommen.
Um die Plenarsitzung rechtzeitig beenden zu können, erklärt der Bundestagspräsident einen nachfolgenden
Antrag des A darauf, es möge zumindest in der dritten Beratung zu einer öffentlichen Aussprache
über den Entwurf kommen, für unzulässig und setzt sogleich die Schlussabstimmung an.
Bei dieser Abstimmung stimmen 408 Abgeordnete für den Gesetzentwurf, darunter die Hinterbänkler
X und Y, die es allerdings – angeregt ins Gespräch vertieft – versäumen, sich von ihnen Sitzen zu erheben,
und ihre Zustimmung nur durch Handzeichen zu erkennen geben. Der Bundestagspräsident
erklärt das Gesetz dennoch für beschlossen und leitet es dem Präsidenten des Bundesrates zu.
Im Bundesrat kommt es zu einer kontroversen Aussprache. Vertreter des Stadtstaates S machen geltend,
die Pflicht zur Bildung von Rückstellungen verstoße gegen das haushaltsrechtliche Abschnittsprinzip.
Jedenfalls sei die Übergangsfrist zu kurz. Vor allem aber verstoße das obligatorische Plebiszit
auf Bundesebene gegen das Prinzip der repräsentativen Demokratie. Das Grundgesetz monopolisiere
die Gesetzgebung aus gutem Grund bei den verfassten Bundesorganen. Die Bundesbürger könnten
mehrheitlich auch gar nicht beurteilen, ob das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht gestört sei.
Vertreter der Südländer verteidigen demgegenüber die Neuregelung. Die Bildung von Rückstellungen
sei im Interesse künftiger Generationen geboten. Die Haushaltswirtschaft müsse dem Gebot der Nachhaltigkeit
Rechnung tragen. Die Haushaltsgesetzgeber hätten durch die lange Übergangsfrist hinreichend
Gelegenheit, sich auf die Neuregelungen einzustellen. Zudem könne man davon ausgehen, dass
der Bund mit der Einführung neuer Beschränkungen der Haushaltshoheit der Länder zugleich eine
erhöhte Einstandspflicht für den Fall auf sich ziehe, dass es dadurch zu Haushaltsnotlagen in einzelnen
Ländern komme. Dass das Verschuldungsverbot auf Bundesebene nunmehr durch verfahrensrechtliche
Hürden abgesichert werde, sei ebenfalls verfassungskonform. Das Haushaltsgrundsätzegesetz
und die jährlichen Haushaltsgesetze seien nun einmal keine Gesetze wie jedes andere.
Als es schließlich zur Abstimmung kommt, findet das Gesetz die erforderliche Mehrheit und wird kurz
darauf ordnungsgemäß ausgefertigt und verkündet. Die Landesregierung des Stadtstaates S möchte
sich damit nicht abfinden und erwägt die Einleitung eines bundesverfassungsgerichtlichen Verfahrens.
Aufgabe:
Prüfen Sie gutachtlich (notfalls hilfsgutachtlich), ob ein Antrag des S auf Feststellung der
Nichtigkeit des Gesetzes Erfolg haben wird! Auf Grundrechte ist nicht einzugehen.

Habe bis zur Begründetheit alles geschrieben, weiss aber nicht, wie ich weiter vorgehen soll🙁

Viiiiiiilen Dank für die Hilfe
 
Ich habe das mal in ein eigenes Thema verschoben, weil es mit Beck online nun wirklich nix zu tun hat.

Ich fürchte jedoch, daß diese Hausarbeit weit über das in diesem Studiengang im ÖR Geforderte hinausgeht.
 
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