insolvenzanfechtung

annesophie,

zunächst einmal ist ja beim kauf unter eigentumsvorbehalt, die regelung des § 103 I einschlägig, da es hier ja regelmäßig um einen von beiden seiten noch nicht vollständig erfüllten vertrag geht. hier hat der verwalter ja bereits die möglichkeit die erfüllung abzulehnen.

des weiteren wäre eine anfechtung nach § 131 denkbar, wenn z.b. der vorbehalt in einem gewissen zeitraum vor insolvenzantrag nachträglich vereinbart worden wäre.

ansonsten wird es sich vom grundgeschäft her, um eine kongruente deckung handeln, d.h. kaufpreis entspricht dem wert der ware. hier sollte in aller Regel keine anfechtung möglich sein.

somit würde ich die relevanz von eigentumsvorbehalt und anfechtung als ziemlich gering einstufen. etwas kompliziertere urteile gibt es wohl beim thema erweiterter und verlängerter eigentumsvorbehalt. Hier wäre dann der entstehungszeitpunkt der abgetretenen forderungen interessant. Ist die Sicherheitenstellung aber kongruent und führt zu keiner benachteiligung der anderen gläubiger, gibt es auch hier keinen raum für eine insolvenzanfechtung.

ich hoffe, dass hilft dir ein wenig weiter.

liebe grüße,
waldner
 
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