könnt Ihr Andrea helfen?

Dr Franke Ghostwriter
Könnt Ihr Andrea helfen?
Hallo!

wie schon gesagt studiere ich fast im 3. Semester Betriebswirtschaft. Natürlich haben wir auch Recht und ich komm da einfach nicht klar mit. Aber zum Glück nicht nur ich, sondern der Großteil der Klasse.
Der Dozent war für Richter und kennt die § auswendig und so ist dann auch sein Tempo.

Ich habe einen Fall als Hausaufgabe bekommen und komme überhaupt nicht weiter, weil ich nicht weiß wo ich überhaupt schauen soll. Die Sache stimmt mich so traurig, dass ich am Überlegen bin, ob ich es nicht lieber sein lasse mit dem Studium.
Ich schreib den Fall jetzt einfach mal rein und vielleicht kannst Du/ihr mir ja helfen.

Fall:
V verkauft an K einen Jagdhund für 1.000,-- € und sichert auf Nachfrage dem K zu, der Hund sei lammfromm und habe niemandem etwas zu leide getan. Nachdem der Hund in der ersten Woche mehrere Personen gebissen hatte, stellt K dem V den Hund zur Verfügung und verlangte sein Geld zurück. V lehnte fernmündlich die Rückabwicklung ab, weil der Hund erst bei K bissig geworden sei. Nachdem der Hund das Kind des K angefallen hatte, wollte K den Hund an den V zurückgeben. V lehnte die Rücknahme ab und schlug die Tür seines Hauses zu. K ließ daraufhin im Vorgarten am Anwesens des V den von der Leine und wollte sich entfernen. Der Hund sprang von hinten dem K in den Rücken, so dass dieser zu Boden stürzte, wobei die Brille des K völlig zerstört wurde. Der Hund sprang dann über den niedrigen Gartenzaun und biß den Briefträger B in s Bein und beschädigte die Hose des B. K zahlte auf Verlangen an B Schadensersatz in Höhe von 300,-- € nach § 833 BGB.

K verlangt im Zivilprozeß von V die Rückzahlung seines Geldes, Schadensersatz für seine Brille und Ersatz für die an B gezahlten 300,-- €. V kann im Prozeß nicht nachweisen, dass der Hund, den V nach dem Vorfall mit B an sich genommen hat, vor dem Verkauf lammfromm war.

In einem Rechtsgutachten ist zu prüfen, ob die geltend gemachten Ansprüche des K gegen V gegründet sind.

So, das war jetzt der ganze Fall und ich hab keine Ahnung wie ich anfangen soll. Ich weiß nur soviel, dass wir im 2. Semester Schuldrecht durchgenommen haben.

Vielen herzlichen Dank mal im Voraus!

Andrea
 
Recht ist bei mir schon eine Weile her, aber was mir bei diesem Fall eingefalle ist ist folgender Ansatz:

1. Auch wenn Tiere noch so lebendig sid, vor dem Gesetzt handelt es sich um Gegenstände.

Ansatz: Stelle Dir vor, der Hund wäre ein Auto, gekauft wie gesehen, ohne offensichtliche Mängel. Nach Vertragsabwicklung treten werden Verschleisserscheinungen auf, die "auf Andreas Fall bezogen" darin eskalieren,dass bei Gefälle der Handbremszug reisst, der Wagen ins Rollen gerät und neben dem derzeitigen Besitzer einen Briefträger schädigt ...

Betrachte den Fall erst einmal als Abwicklung eines Kaufvertrags. Da gibt es Regeln zum Thema Wirksamkeit, Besitz- und Haftungsübergang.

Daraus kann man dann, wenn man den Aspekt "Lebewesen" aus dem Spiel lässt auch auf Schadenersatzansprüche abstrahieren.

Ich hoffe, Andrea kommt mit einem solchen Ansatz klar.

Viel Erfolg.

Michael
 
Andrea,

mit Hilfe des unten aufgeführten Textes solltes Du bei der Falllösung weiterkommen.
Auch für Tiere gilt die Sachmängelhaftung (Schuldrecht 😉 ).
Also püfe den Sachverhalt nach den für die Sachmängelhaftung geltenden Schemata systematisch durch.

Viel Erfolg! 🙂

Viele Grüße

Amy

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Die - auch für Tiere geltende - "Sachmängelhaftung" (§459 ff. BGB) enthält für den Fall, dass bei Gefahrübergang, also bei Übergabe der Sache bzw. des Tieres an den Käufer, Mängel vorhanden waren, folgende Rechte des Käufers: Er kann zwischen Wandelung (Rückgängigmachung des Kaufvertrags, also Rückgabe des Tieres und Rückerstattung des Kaufpreises) und Minderung (Reduzierung des Kaufpreises) wählen. Die Wandelung wird man als Tierfreund natürlich ungern verlangen, denn was dann beim Verkäufer mit dem Tier geschieht, kann man sich oft schon vorher denken. Bei der Geltendmachung eines Minderungsanspruches ist es oft ganz einfach, den Minderungsbetrag zu bestimmen. Hier kann man sich beispielsweise an den entstandenen Tierarztkosten orientieren, zumindest solange diese den Kaufpreis nicht erreichen.

Wenn der Käufer bei der Übergabe des Tieres von der Krankheit wusste oder sie in grob fahrlässiger Weise nicht bemerkte, fallen die vorgenannten Ansprüche grundsätzlich weg. Die Ausnahme hiervon ist das arglistige Verschweigen der Krankheit durch den Verkäufer oder seine ausdrückliche Bestätigung des gesunden Zustands des Tieres ("zugesicherte Eigenschaft").

Darüber hinaus können dem Käufer Schadensersatzansprüche zustehen. Dies sind insbesondere beim krankheitsbedingten Tod des Tieres der Fall. Ferner, wenn die Tierarztkosten den Kaufpreis übersteigen. Voraussetzung für den Schadensersatzanspruch ist allerdings, dass ein Mangel entweder arglistig verschwiegen wird oder dass eine zugesicherte Eigenschaft fehlt.
 
Andrea!
Da sich offensichtlich keiner wirklich an die Lösung des Falles herantraut, werde ich jetzt ´mal den Anfang machen.
1.)
Obwohl in Deinem Fall von einer Zusicherung bzgl. der Ungefährlichkeit des Hundes beim Kauf gesprochen wird, was sehr danach riecht, dass der Fall schon etwas älter ist, habt ihr hoffentlich das neue Schuldrecht gelernt!!!
Das bedeutet, dass Du die Anregung von Amy Gray bzgl. der dort aufgeführten §§ vergessen kannst, da sich dass neue Kaufrecht nicht nach §§ 459 ff.BGB, sondern nach §§ 434 ff.BGB richtet.
2.)
Ich hoffe, dass Du den Gutachtenstil schon einigermaßen beherrscht, da ich Dir jetzt nur mehr oder weniger ein Strukturgramm zur Prüfung des Falles geben werde. Das Ausformulieren ist mir zu lang.
3.)
Die Anfangsüberlegung bei jedem Zivilrechtsfall klingt zwar etwas banal, ist aber nicht zu vernachlässigen, weil sie den Fall quasi seziert und strukturiert. Darum heisst die erste Frage:

Wer will was vom wem woraus!

4.)
Wer: K!
Von wem: V!
Was: 1.) Rückzahlung des Kaufpreises i.H.v. 1000,-€
2.) Schadenersatz für die Brille in nicht genannter Höhe
3.) Ersatz für die gezahlten 300,-€ an B

Anmerkung:
Wie Du bis hierher siehst, haben wir nur die Informationen aus dem Sachverhalt (SV) verarbeitet.

Woraus:
zu 1.)
Welche Norm im BGB gewährt dem K die Rückerstattung des KP von V?
Denk' von der Rechtsfolge aus!
Richtig! § 346 I BGB.
Wie kommt man aber zu § 346 I BGB?
Richtig, über §323 I BGB.

Anmerkung: Du wirst Dich jetzt fragen, wie um alles in der Welt kommt der auf diese Normen! Darauf wäre ich nie gekommen.
Denk' einfach an das, was Du im SchuldR an Normen gelernt hast.
Du kennst die Normen des Kaufrechts (§§ 433 ff. BGB).
Hier hat jemand etwas gekauft. Außerdem war das wohl nicht so toll, also will er laut SV sein Geld wieder haben (s.o.).
Sein Geld bekommt er über das Rückgewährschuldverhältnis nach §346 I BGB, s.o..
Aber wie entsteht so ein Rückgewährschuldverhältnis?
Jetzt kommt die erste Regel, die man als Jurist immer befolgen sollte:
Wenn ich keine Ahnung habe, einfach ins Gesetz gucken bei den Normen, um die es thematisch geht, also lesen!
Demnach, lies §§ 433 ff BGB!
Und siehe da, in §437 steht was über Rücktritt. Lesen!!!
Damit haben wir die erste Anspruchsgrundlage:

§§ 437 Nr.2 Alt1, 323, 346 I BGB auf Rückzahlung des KP i.H.v. 1000,-€ für den Hund


Prüfungsschema §§ 437 Nr.2 Alt 1, 323, 346 I BGB:


1.) Voraussetzungen:


a.) Wirksamer Kaufvertrag: hier wohl unproblematisch gegeben.(+)

b.) Sachmangel nach § 434 BGB oder Rechtsmangel nach § 435 BGB im
Zeitpunkt des Gefahrüberganges, §§ 446 S.1, 447 I BGB

hier Sachmangel gem. § 434, da der Hund beißt, obwohl er laut V
V lammfromm sein soll. Ob diese Eigenschaft beim Kauf zugesichert
wurde oder nicht ist nach der Schuldrechtsreform egal; früher
spielte hier §459 II BGB eine Rolle, ist jetzt aber weggefallen.(+)

Zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges gem. § 446 S.1 BGB (+)

Laut SV konnte der V das Gegenteil vor Gericht nicht beweisen.

c.) Erheblichkeit der Pflichtverletzung, §323 V BGB (+)

Ja, der Hund ist laut SV nicht nur bissig, sondern auch sehr aggressiv

d.) Fristsetzung und Fristablauf nach § 323 I BGB
oder
Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach:
aa.) § 440 S.1
bb.) § 323 II (+)
cc.) § 326 V

Hier wohl nach §323 II Nr.1, da laut SV der V dem K zu guter Letzt
die Haustür vor der Nase zuschlägt.

e.) Erklärung des Rücktritts, § 349 BGB (+), s. SV

f.) Keine Kenntnis des Käufers vom Mangel, § 442 BGB (+)

V hatte dem K ja sogar zugesichert, dass der Hund lammfromm ist!

g.) Kein Ausschluss des Rücktritts nach § 323 VI Alt1 oder 2 BGB (+)


2.) Rechtsfolge:

V kann von dem Vertrag zurücktreten und es entsteht ein Rückgewährschuldverhältnis gem. § 346 I BGB, wonach die empfangenen Leistungen zurückzugewähren sind.

zu 2.)

Ist das gleiche in grün, nur diesmal AGL nach §§ 437 Nr. 3, 280,281,283 und 311a 0der 284 BGB

Anmerkung: Hier prüfst Du im Prinzip das gleiche wie oben. Denk' nur daran, die Argumente aus dem SV gut zu verarbeiten. Es steht dort eine Menge drin. Das alles jetzt noch einmal aufzudröseln ist mit zu viel Arbeit. Da bin ich ehrlich gesagt zu faul zu😀!!

zu 3.)

Könnte man unter der gleichen AGL wie unter 2.) lösen und dann über §284 BGB gehen. Allerdings spricht das Gesetz hier von "Aufwendungen", was freiwillige Vermögensopfer sind im Gegesatz zum "Schaden", was ein unfreiwilliges Vermögensopfer ist.
Würde ich also ablehnen.
Ansonsten klingt das mehr nach Mangelfolgeschaden.

So, jetzt hab´ich keinen Bock mehr!
Ich hoffe, dass ich Dir ein bisschen den Weg ebnen konnte.

LG
zephyr
 
Anna!

Ja, ich hoffe, dass das ein bisschen hilft. Ausformulieren und vielleicht noch einmal einen Blick in den Kommentar werfen zum Verständnis muss Andrea leider selber. Sie soll sich auch nicht von der Masse der §§ verwirren lassen. Immer häppchenweise, dann wird das schon. Das A und O ist bei solchen Fällen sich erst einmal eine Struktur zu schaffen.
Allerdings finde ich den Schwierigkeitsgrad und den Umfang für das 2.Semester BWL doch etwas happig.
:genau:
Das alles auszuformulieren war mir allerdings einfach zu viel gewesen.

Gruss
zephyr

P.S. Vielleicht schaffe ich es ja auch einmal zur Berliner-Stammtisch-Runde zum Klönen und :trink:zu kommen.
 
Hi Anna!

Ja, ich hoffe, dass das ein bisschen hilft. Ausformulieren und vielleicht noch einmal einen Blick in den Kommentar werfen zum Verständnis muss Andrea leider selber. Sie soll sich auch nicht von der Masse der §§ verwirren lassen. Immer häppchenweise, dann wird das schon. Das A und O ist bei solchen Fällen sich erst einmal eine Struktur zu schaffen.
Allerdings finde ich den Schwierigkeitsgrad und den Umfang für das 2.Semester BWL doch etwas happig.
:genau:
Das alles auszuformulieren war mir allerdings einfach zu viel gewesen.

Gruss
zephyr

P.S. Vielleicht schaffe ich es ja auch einmal zu Berliner-Stammtisch-Runde zum Klönen und :trink:zu kommen.
Es ist schon eine sehr große Hilfe:genau: Und ausformulieren kann sie ja selbst, dann beschäftigt sie sich gleich nochmal mit der Materie.

Stammtisch, ja gerne🙂 wenn wir endlich einen Termin hinbekommen.
 
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