Kontakt

Ich hab's belegt, kann aber die Klausur noch nicht schreiben, weil ich noch nicht im Master eingeschrieben bin.
Die erste EA fand ich auch gar nicht so schwer, vieles kann man aus dem Skript und mit ein bisschen Überlegung ableiten.
 
bei der 2. Aufgabe sehe ich das so: die Begründetheit spielt beim Versäumnisurteil keine Rolle (wg. Schlüssigkeit des klägerischen Vorbringens), also fallen A und D schon mal vorab raus.
Das Verfahren findet vor dem LG statt, daher kann es bei B und D gar nicht auf den Antrag des K ankommen.

5. Aufgabe: in der Aufgabenstellung steht "immer" erforderlich, also fallen C und D raus, da Ausnahmen für den Kostenfestsetzugbeschluss und den Vollstreckungsbescheid gelten (Skript Seite 53).

Hoffe, dass klingt logisch
 
>> Aufgabe 2 und Aufgabe 5 <<

bei der 2. Aufgabe sehe ich das so: die Begründetheit spielt beim Versäumnisurteil keine Rolle (wg. Schlüssigkeit des klägerischen Vorbringens), also fallen A und D schon mal vorab raus.
Das Verfahren findet vor dem LG statt, daher kann es bei B und D gar nicht auf den Antrag des K ankommen.

5. Aufgabe: in der Aufgabenstellung steht "immer" erforderlich, also fallen C und D raus, da Ausnahmen für den Kostenfestsetzugbeschluss und den Vollstreckungsbescheid gelten (Skript Seite 53).

Den Ausführungen ist zuzustimmen. 😀

Grüße
Rüdiger
 
>> Aufgabe 6 / Restitutionsklage <<


In C steht, er habe "sich einer uneidlichen Falschaussage strafbar gemacht", aber nichts von einer Verurteilung. Gem. § 581 I StPO ist aber eine rechtskräftige Verurteilung notwendig.

Oder liege ich da falsch? 😕 Bedeutet hier "strafbar gemacht" = Verurteilt? Eher nicht.
:hmmm:


A und B fallen weg. Neu gefundene Zeugen stellen keinen restitutionsfähigen Grund dar. Bei B lag das Strafurteil erst 2005 vor, die eigentliche Klage vor dem LG fand aber schon im März 2004 statt.


E fällt auch weg, da § 580 Nr. 7 StPO nicht auf andere Beweismittel anwendbar ist.
 
>> Aufgabe 3 <<

Mal eine grundsätzliche Verständnisfrage zu Aufgabe 3:

Hier kommt es doch auf die Zulässigkeit einer Klagehäufung gem. 260 ZPO an und doch nicht auf die Zuständigkeit?

Die gerichtliche Zuständigkeit hat doch nichts mit der Klagehäufung zu tun. 😕

Daher würde dann nur B rausfallen, da eine Ehesache nicht verbunden werden kann. D wäre uU zu verweisen, aber als Klagehäufung zulässig.

Stehe ich da auf dem Schlauch??? :confused
 
Rüdiger,

für die Frage, ob beide Klagen überhaupt verbunden werden können, spielt die Zuständigkeit des Gerichts schon eine Rolle, weil es gemäß dem GVG bestimmte Zuständigkeiten gibt, wie beispielsweise das AG für Mietsachen. Deshalb fällt bei Aufgabe 3 D) weg, weil K nicht vor dem Landgericht Zahlung aus Dienstvertrag und aus Wohnraummiete (AG zuständig) verlangen kann.

Viele Grüße,
Daja
 
für die Frage, ob beide Klagen überhaupt verbunden werden können, spielt die Zuständigkeit des Gerichts schon eine Rolle, weil es gemäß dem GVG bestimmte Zuständigkeiten gibt, wie beispielsweise das AG für Mietsachen. Deshalb fällt bei Aufgabe 3 D) weg, weil K nicht vor dem Landgericht Zahlung aus Dienstvertrag und aus Wohnraummiete (AG zuständig) verlangen kann.

Keine Frage. Das LG ist wegen 21a GVG unzuständig. Aber es müsste doch dann von Amts wegen verweisen. Aber grundsätzlich können beide Ansprüche gemeinsam, wenn auch beim AG, eingeklagt werden. Und damit besteht doch Klagehäufung.

Viele Grüße
Rüdiger
 
Rüdiger,

aber das AG wäre auch nicht zuständig, weil der Streitwert insgesamt EUR 6.000,-- betragen würde (AG nur bis EUR 5000,--) und nach dem Streitwert dann wieder das LG entscheiden müsste. Deshalb ist eine Klagehäufung hier nicht möglich.

Viele Grüße
 
Bin auch beim Master of Laws dabei und habe MMV belegt. Bei Aufgabe 3 habe ich nur Punkt E als zulässige Klagehäufung angesehen, weil bei keinem der anderen Punkte (A bis D) die drei Voraussetzungen für eine Klagehäufung vorliegen meines Erachtens. Die Ansprüche müssen für das Vorliegen der Voraussetzungen doch getrennt gesehen und dürfen nicht addiert werden...
Oder wie seht ihr das!?
Bei Aufgabe 6 habe ich Punkt C und D. Punkt C deshalb, weil gem. § 581 Abs.1 ZPO eine rechtskräftige Verurteilung ergangen sein muss und diese meiner Ansicht nach auch vorliegt, denn sonst hätte der Zahlungsanspruch von dem gesprochen wird, nicht abgewiesen werden können. Gruß, Katrin
 
aber das AG wäre auch nicht zuständig, weil der Streitwert insgesamt EUR 6.000,-- betragen würde (AG nur bis EUR 5000,--) und nach dem Streitwert dann wieder das LG entscheiden müsste. Deshalb ist eine Klagehäufung hier nicht möglich.

Hallo Daja75,

ich habe mir das nochmals durch den Kopf gehen lassen und stimme dir im Ergebnis zu. 😀
Es ergibt sich nicht direkt aus dem Gesetz, lässt sich jedoch wohl aus 606 ZPO ableiten. Auf die Begründung in der Musterlösung bin ich gespannt.

Viele Grüße
Rüdiger
 
auch,
habe bei Aufgabe 4 noch ein Problem entdeckt. Ich bin zuerst auch von Lösung D ausgegangen. Aber, dass Gericht durfte die Klage doch gar nicht wegen der Aufrechnung abweisen. Diese war ja nur hilfsweise beantragt.
Dass Gericht daf nur über Hilfsanträge entscheiden, wenn der Hauptantrag nicht durchgeht. So wäre dann ja C die rechtlich richtige Antwort aber die Frage wäre falsch gestellt.
Was meint ihr denn?

Grüße Ansgar
 
Oben