Kurseinheit 1: Einsendeaufgabe - Modul 55304: MMV - Zivilverfahrensrecht

ich bin dieses Semester auch dabei! Ich habe die erste KE Zivilverfahrensrecht und die dazugehörige LOTSE-EA erhalten und arbeite mich gerade ein. Ich bin allerdings noch nicht so weit, als dass ich mich an der EA-Diskussion beteiligen könnte! Soweit ich Ergebnisse habe, werde ich aber gerne mitdiskutieren!
Bei mir kommt allerdings erschwerend hinzu, dass ich ZPO im Bachelor nicht brauchte und mir von daher erst einmal die Basics wieder anlesen muss!

Sebastian.
 
KE 1: Einsendeaufgabe - Modul 55304: MMV - Zivilverfahrensrecht
Aufgabe 5 (10 RP)

mein Vorschlag:

E

Was meint Ihr?

ist das nicht ein Fall der "verlängerten Drittwiderspruchsklage"?

Versäumt der Dritte die Klage aus § 771, so kann er nach Beendigung der Zwangsvollstreckung einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Seite 1, 2. Alt. BGB gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger geltend machen; die Klage richtet sich auf Herausgabe des Erlöses an den Dritten

deshalb würde ich Antwort D auswählen
 
bin auch dabei ...
Fange mal mit Aufgabe 1 an:

A -falsch ; hier fehlt mir der Grund, also warum soll der Kläger den Pkw herausgeben
B - richtig
C - falsch; hier fehlt mir wieder der Grund des Schmerzensgeldanspruchs
D - richtig; zwar sehr marginal umschrieben, aber einfache
Unterlassensklage
E - falsch; Zeitpunkt der Fälligkeit und erstamlige Zahlung fehlen

Bei A und C bin ich mir unsicher...

Wie seht ihr das ?
 
mit Gründen meine ich nicht die Anspruchsgrdl., sondern die "tatsächlichen Lebenssachverhalte"
die müssten doch drinstehen ?!


"Anspruchsgrund meint nicht etwa eine rechtliche Subsumtion unter eine bestimmte anspruchsbegründende Norm, sondern den tatsächlichen Lebenssachverhalt, aus dem der Kl. die begehrte Rechtsfolge ableitet." (KE 5, Modul 4 BoL)
 
So, nun noch einmal meine Meinung zu den Aufgaben 1- 3 in der Zusammenfassung:

Aufgabe 1
B und D

Aufgabe 2
C oder E


Aufgabe 3 (KE 1, Seite 27 !)
A falsch; Begründetheit wird nicht vorausgesetzt, nur Zulässigkeit
B falsch, Antrag des R
C richtig
D richtig
F falsch, Antrag des R

Bin dankbar für Anregungen und Kritik!!! 🙂
Aufgaben 4 -6 folgen...
 
Aktuelle Zusammenfassung...🙄

Aufgabe 1
A, B, C, D
Aufgabe 2
D
Aufgabe 3
C und D
Aufgabe 4
A, B, C und E ; Bei D bin ich unschlüssig 😕
Aufgabe 5
D
Aufgabe 6
sehe ich so wie talentfrei, ich würde hier gar nichts ankreuzen...


--> hallo, ihr da draußen... wer ist denn noch dabei?! meldet euch 🙂
 
Meine Idee:

Aufgabe 1
A, B, C
bei D fehlt mir der Inhalt des Handzettels und bei E der Beginn und die Fälligkeit

Aufgabe 2
C
(vgl. Seite 35 im Skript)

Aufgabe 3
B, E
bei A: Antrag muss vom Anwalt kommen, Klage muss nur schlüssig sein
bei Cund D: Antrag beim Anwaltsprozess muss vom Anwalt kommen (unsicher)

Aufgabe 5
D
(vgl. Skript Seite 100)


den Rest habe ich noch nicht bearbeitet ... muss erstmal das Skript weiterlesen
 
Aufgabe 3
B, E
bei A: Antrag muss vom Anwalt kommen, Klage muss nur schlüssig sein
bei Cund D: Antrag beim Anwaltsprozess muss vom Anwalt kommen (unsicher)


ich glaube, dass der Antrag auf jeden Fall von K kommen muss - R vertritt zwar den K, ist aber nicht "Partei" im Verfahren... daher schließe ich alle Antworten aus, bei denen R als Antragsteller bezeichnet wird...
 
Hmmm ... nach meinen Grundkenntnissen im Zivilverfahrensrecht besitzen doch im Anwaltsverfahren nach § 78 ZPO nur die Anwälte die Postulationsfähigkeit; d.h. nur sie sind fähig, wirksame Prozesshandlungen vornehmen zu können! der Antrag auf das Säumnisurteil ist eine Prozesshandlung, folglich kann sie beim Anwaltsprozess nur vom Anwalt vorgenommen werden!

ich habe meine Erkenntnisse aus dem Alpmann/Schmidt "ZPO", Seite 10 (14. Auflage 2005). hab unser Skript diesbezüglich noch nicht durchforstet ... kann mir aber nicht vorstellen, dass da etwas gegenteiliges drin steht

wäre es kein Anwaltsprozess, würde ich dir vermutlich zustimmen
 
Hallo,

so, jetzt kann auch ich starten:

Aufgabe 1
(+) A, B, C
(?) bei D: bin ich mir sehr unsicher!
(-) bei E: Beginn und die Fälligkeit fehlen


Aufgabe 2
(+) C, Seite 35


Aufgabe 3
(+) B

(-) bei A: Antrag muss vom Anwalt kommen, Klage muss nur schlüssig sein
(-) bei C und D: Antrag beim Anwaltsprozess muss vom Anwalt kommen
(-) bei E: Anwalt muss erscheinen, gem. Münchener Kommentar (V. 2 b zu § 78 ZPO) gilt die nicht postulationsfähige Partei als nicht erschienen.




Aufgabe 4
(+) D

(-) bei A: Kreditauszahlungsanspruch ist nicht fällig und damit auch nicht pfändbar
(-) bei B: § 758 a I, IV ZPO Nachtzeit, richterliche Anordnung fehlt
(-) bei C: § 811 I Nr. 5 ZPO
(-) bei E: Kenntlichmachung ist gem. § 808 II ZPO zwingend erforderlich.


Aufgabe 5
(+) D, siehe KE 1, Seite 89


Aufgabe 6
(+) D, siehe Seite 103

Gruß

Claudia
 
@Claudia

zu Aufgabe 3, Lösung E:
zum Einen muss bei der Aufgabe mehr als eine Antwort richtig sein. sonst würde es nämlich 1 aus 5 und nicht x aus 5 lauten!
du hast es schon richtig herausgearbeitet, dass die nicht postulationsfähige Partei als nicht erschienen gilt. nur ist deine Schlussfolgerung m. E. nicht korrekt. wenn die Seite des Beklagten nicht erscheint (bzw. als nicht erschienen gilt), dann kann doch die schlüssige Klage mittels Säumnisurteil entschieden werden!
 
Aufgabe 1
(+) A, B, C
(?) bei D: bin ich mir sehr unsicher!
(-) bei E: Beginn und die Fälligkeit fehlen


vielleicht hilft das hier bei D weiter:

verfahrensrecht:bestimmtheit_des_unterlassungsantrags [ipwiki.de]

ich bin weiterhin der Auffassung, dass der Wortlaut "unrichtiger Inhalt" nicht hinreichend bestimmt ist ... hier ist zwingend der exakte Text des Handzettels, der angeblich unlautere Werbung enthält, anzugeben.
wenn der Beklagte bspw. drei verschiedene Werbeflyer verteilt - woher soll das Gericht wissen, welcher der drei Flyer nach Auffassung des Klägers einen "unrichtigen Inhalt" haben soll?!?
 
@Claudia

zu Aufgabe 3, Lösung E:
zum Einen muss bei der Aufgabe mehr als eine Antwort richtig sein. sonst würde es nämlich 1 aus 5 und nicht x aus 5 lauten!
du hast es schon richtig herausgearbeitet, dass die nicht postulationsfähige Partei als nicht erschienen gilt. nur ist deine Schlussfolgerung m. E. nicht korrekt. wenn die Seite des Beklagten nicht erscheint (bzw. als nicht erschienen gilt), dann kann doch die schlüssige Klage mittels Säumnisurteil entschieden werden!

Du hast Recht. Mein Problem war sogar noch banaler: Ich habe B und K verwechselt!

Gruß

Claudia
 
Aufgabe 4

wo habt ihr hierzu etwas im Sktript gefunden? nur die kurze Erwähnung auf Seite 68 oder gibts noch andere Fundstellen??

meine Ideen:

A
BGH IX ZR 34/200: Pfändung des Dispokredits zulässig. somit keine Nichtigkeit der Pfändung

B
Pfändung zur Nachzeit führt nur zur Anfechtbarkeit, nicht zur Nichtigkeit (§ 758a (4) ZPO)

C
Pfändung verstößt gegen § 811 (1) Nr. 5 ZPO; dies macht die Pfändung aber wieder nur anfechtbar

E
Gerichtsvollzieher pfändet ohne Kenntlichmachung nach § 808 (2) ZPO, dies macht die Pfändung laut Seite 68 unseres Skriptes nichtig

D
hierzu habe ich im Skript nirgends etwas gefunden. da die Aufgabenstellung jedoch "X aus 5" lautet und ich bisher nur die Nichtigkeit bei Antwort E festgestellt habe und eine Nichtigkeit bei den Antworten A - C ausschließen würde, muss also auch D nichtig sein!

Ergebnis:
ich würde D und E ankreuzen!
 
Aufgabe 4

A
zwar ist Pfändung des Kredits grds. zulässig, doch ist es hier nicht eine Pfändung in unrechtem Umfang (§ 803 Abs. 1 Seite 2 ZPO) ---> daher Nichtigkeit ?

B
stimme zu

C
gem. § 811 Abs. 1 Nr. 5 ist der PC, der der kapitalistischen Arbeitsweise dient, unpfändbar --> daher Nichtigkeit ?


D
hier habe ich keine Idee

E
unheilbare Nichtigkeit der Pfändung wegen Versäumnis, das Pfandsiegel anzubringe --> Nichtigkeit

Ich würde daher A, C und E ankreuzen...
 
A
in unserem Skript steht auf Seite 73, dass ein Verstoß gegen das Verbot der Überpfändung nicht zur Nichtigkeit der Pfändung führt. somit ist m. E. die Pfändung anfechtbar, aber nicht nichtig!

C
Seite 68 unseres Skriptes sagt eindeutig, dass die Pfändung von unpfändbaren Sachen lediglich zur Anfechtbarkeit führt, jedoch nicht zur Nichtigkeit!


irgendwie sind aber die Nichtigkeitsgründe in unserem Skript sowie diejenigen, die sich bei einer zusätzlichen Recherche finden lassen, nicht zutreffend für die Antworten A - D. gefällt mir nicht ...
 
Waah - ich bin so doof 😡

A
die Pfändung ist nichtig!! hier wird doch nicht in das Vermögen vollstreckt ... der Anspruch des Bankkunden gegen seine Bank hinsichtlich des Dispokredites ist doch eine Forderung. und für die Pfändung von Forderungen ist gemäß § 828 ZPO das Gericht (Rechtspfleger) zuständig.
folglich war der Gerichtsvollzieher funktionell unzuständig, was laut Skript Seite 68 zur Nichtigkeit der Pfändung führt!

folglich sind meine Antworten bei Aufgabe 4: A und E
 
Und ich habe bei Aufgabe 4 den einleitenden Satz nicht richtig gelesen. Dem entsprechend war das großer Mist, den ich oben von mir gegeben habe. Also noch mal neu:

Aufgabe 4
(+) A: Kreditauszahlungsanspruch ist nicht fällig und damit auch nicht pfändbar
(-) B: Nachtzeit, Anfechtbarkeit, keine Nichtigkeit
(-) C: § 811 I Nr. 5 ZPO, Anfechtbarkeit, keine Nichtigkeit
(-) D: da sich nichts gegenteiliges finden lässt schließe ich im Umkehrschluss daraus Nichtigkeit aus.
(+) bei E: Kenntlichmachung ist gem. § 808 II ZPO zwingend erforderlich, Rechtsfolge Nichtigkeit


Also komme ich wie Björn zum Ergebnis A und E!
 
So - Skript ist fertig gelesen und die Aufgaben habe ich jetzt auch alle durch. Aufgabe 6 sehe ich auch so wie meine beiden Vorgänger: III/1 bleibt bestehen und der persönliche Gläubiger bekommt nichts. folglich fallen B, C, und D als falsch raus!

Zusammenfassung:

Aufgabe 1: A, B, C
Aufgabe 2: C
Aufgabe 3: B, E
Aufgabe 4: A, E
Aufgabe 5: D
Aufgabe 6: A, E
 
entdecke dieses Forum erst heute, daher meine Anmerkungen erst jetzt.
Aufgabe 1: A, B, E, weil das Schmerzensgeld eine Höchstgrenze hat und im Skript auf Seite 3 die Höhe "in das Ermessen des Gerichts" gestellt wird.
Aufgabe 2: C, habe ich auch
Aufgabe 3: B, E habe ich auch
Aufgabe 4: A, E habe ich jetzt auch
Aufgabe 5: E habe ich auch
Aufgabe 6: A, E habe ich auch

Vielen Dank für die Hinweise,
VG Rudi
 
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