Kurseinheit 2 - Die mangelhafte Drittleistung, Seite 21 ff

Dr Franke Ghostwriter
KE2 - Die mangelhafte Drittleistung, S.21 ff.

Hallo Zusammen!

Folgende Frage ist bei mir zum Thema "Nacherfüllung durch wen?" (S.23) aufgetreten:
Die Frage betrifft den Fall, bei dem der Käufer die gekaufte Sache nicht von dem Verkäufer erhält, sondern von einem Dritten und dieser auf die Schuld des Verkäufers leistet.
Wenn der Käufer nun einen Anspruch auf Neulieferung gegenüber dem Verkäufer erhebt (weil er sich ja, wenn er die Neulieferung begehrt, im Gegensatz zur Geltendmachung des Anspruches auf Nachbesserung, nicht an den Dritten, sondern an den Verkäufer halten muss), geschieht dies dann gem. §§437 Nr.1 BGB, 439 I Var.2 BGB? Das dürfte doch eigentlich nicht möglich sein, weil bei mangelhafter Drittleistung ja gerade der Primärerfüllungsanspruch weiter besteht. Demnach müsste der Anspruch auf Neulieferung gegen den „richtigen“ Schuldner doch eigentlich gem. §433 I BGB entstehen.
Welche Anspruchsgrundlage also ist richtig (§433 I BGB oder §§437 Nr.1, 439 I Var.2 BGB)?
 
Basian,

das ist eine total interesante Frage, ich habe sie auch weder mit der KE noch mit Kommentierungen lösen können und auch "eintätiges Darübernachdenken" hat auch zu keinem wirklichen Ergebnis geführt. Eigentlich wäre es eine schöne Frage, um sie mal an Herrn Dr. Kreße zu richten!

Was hälst Du davon, danachzu differenzieren, ob der Verkäufer (Schuldner) gem. § 267 II BGB widersprochen hat, also in diesem Fall als AGL § 433 BGB nennen und im umgekehrten Fall - Schuldner widerspricht nicht §§437 Nr.1, 439 I Var.2 BGB?

Viele Grüße
Claudia
 
Basti,

da ich den genauen Wortlaut Deiner Anfrage an Herrn Dr. Kreße nicht kenne und die Antwort ja wenige Rückschlüsse zulässt muss ich zur Sicherheit doch noch mal nachfragen:

Ist die AGL jetzt, wie von mir vermutet, vom Widerspruch des Schuldners abhängig oder richtet sich der Anspruch an den Schuldber (unabhängig von eiem Widerspruch nach § 267 II BGB) immer nach § 433 BGB?

Herzliche Grüße,

Claudia
 
Claudia,

der Wortlaut der Frage, die ich an Herrn Dr. Kreße gestellt habe, entspricht dem Wortlaut der Frage, die ich auch in diesem Forum gestellt habe.
Die Antwort müsste also bedeuten, dass die AGL immer §433 sein muss. Ich habe ihm allerdings deine Argumentation nicht mitgeteilt. Vielleicht hätte er dann ja eine andere Antwort gegeben. Ich denke aber, dass wir nach seiner Auskunft mit §433 als AGL auf der sicheren Seite sind.

Gruß

Basti
 
Die Antwort müsste also bedeuten, dass die AGL immer §433 sein muss. Ich habe ihm allerdings deine Argumentation nicht mitgeteilt. Vielleicht hätte er dann ja eine andere Antwort gegeben. Ich denke aber, dass wir nach seiner Auskunft mit §433 als AGL auf der sicheren Seite sind.

Hmm, da wäre ich mir nicht so sicher. Die Profs. sind auch denkende Menschen und es heißt ja, der denkende Mensch ändert seine Meinung.

Ich würde mich da eher Claudia anschließen. Schließlich steht auch im Skript auf Seite 23, dass der Käufer einen Primärleistungsanspruch hat, wenn der Verkäufer der Leistung durch den Dritten widerspricht. => AGL § 433
Wenn der Verkäufer der Leistung durch den Dritten nicht widerspricht, dann hat der Käufer allerdings einen Nacherfüllungsanspruch. => AGL §§ 437 Nr. 1, 439 I
Zwar stand das alles im Bezug zu § 440 Seite 2 wegen des "erfolglosen zweiten Versuch", aber ich denke das ist egal.

Also ich würde das schon differenzieren. Vielleicht kann man ja nochmal nachfragen.

by heinereiner

PS: Entschuldigt meine späte Antwort, aber ich bin leider erst jetzt dabei KE 2 zu wiederholen. Zuerst war ich krank, dann war meine Tochter krank und das alles in der Klausurvorbereitungszeit. Echt spitze. Ich hoffe mir reicht die Zeit noch.
 
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