Judith,
wenn bereits Kündigungen ausgeprochen wurden, hilft den Betroffenen nur noch eins, sofort zum Fachanwalt für Arbeitsrecht und Kündigungsschutzklage einreichen. Da es hierzu ziemlich kurze Fristen gibt, halte ich nichts davon noch Zeit durch eigene Recherchen zu vergeuden.
Und wenn doch die Homepage vom Bundesarbeitsgericht ist hierzu etwas ergiebiger.
Eine Betriebsverlagerung an sich und die Auswahlentscheidung Mitziehen oder gekündigt werden, stellt für sich noch keinen Mobbinggrund dar. Was aber Ansatzpunkte sein könnten ist der Sozialplan und die Verpflichtung des Arbeitgeber bei der Auswahl sozialverträgliche Gesichtspunkte heranzuziehen. Wenn sich alle 9 zusammentun und eine gemeinsame Klage gegen den Arbeitgeber einreichen einreichen, sollte dass die Chanchen eigentlich noch erhöhen.
Was den Betriebsrat angeht, er ist mit seinen Aktivitäten an das Betriebsverfassungsgesetz gebunden. Wenn der Verdacht besteht, dass dies nicht erfolgt ist, sollte die Belegsschaft, spätestens bei der nächsten Betriebsversammlung Rechenschaft einfordern.
Was die Frage zum Arbeitsvolumen angeht.
Wenn ich einem Mitarbeiter eine Aufgabe gebe, bei der er auch mal Überstunden machen muss, dann ist das kein Mobbing. Gebe ich ihm allerdings Aufgaben, bei denen mir klar ist, dass er nur noch Überstunden machen muss und es hierbei dann noch weitere Kollegen gibt, die nicht ähnlich ausgelastet sind, dann ist es Mobbing. Verteile ich Aufgaben, bei denen die Termine nicht haltbar sind, immer auf die gleichen Mitarbeiter ist das Mobbing. Übertrage ich in Folge Aufgaben für die der Mitarbeiter nicht qualifiziert ist, ist das Mobbing. Mobbing über Arbeitsvolumen wäre aber auch einen Mitarbeiter in ein Einzelbüro ohne Equipment und konkrete Aufgabenstellung zu setzen.
Das Problem hierbei ist dass die Grenze zwischen einer einfachen Fehlentscheidung des Vorgesetzten und gezielten Mobbings erst nach einigen Fällen gefunden werden kann. Mobbing bedingt leider einmal das Gesetz der Serie und zu einer Serie gehören mindestens 2 Fälle in zeitlichem Kontext.
LG
Ritschi