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meiner meinung nach ist die kostenübernahme im rahmen der privatautonomie überhaupt kein problem.
könntest du mir mein problem mit der pflichtverletzung beim der schadensersatzprüfung nochmals erläutern?
m.e. hat v schon keine pflichtverletzung begangen, da er seinen teil der leistung vollständig erbracht hat.....
Prüft gar niemand von euch ein Rücktrittsrecht des K?
Ich bitte auch kurz um Mitteilung, ob hier Rücktritt zu prüfen ist.
Komme diesbezüglich nicht voran.
Danke!
Seid ihr bei eurer Lösung darauf eingegangen, dass T als Erfüllungsgehilfe für V handelt und sich V somit das Verhalten des T gem. § 278 zurechnen lassen muss?
1. K gegen V auf Leieferung des Tisches gem. § 433 I (-)
2. V gegen K auf Zahlung Kaufpreis aus 433 II (+)
3. K gegen V auf Schadensersatz gem. § 280 I,III i.V.m. 283 I (-)
Erfüllungsgehilfe ist jemand, der als Hilfsperson bei der Erfüllung einer Verbindlichkeit tätig wird. T erfüllt hier aber keine Verbindlichkeit des V, da bei einer Schickschuld der Transport nicht geschuldet wird.
Deshalb ist eine Verantwortlichkeit gemäß § 278 zu verneinen, abgesehen davon, dass auch T unschuldig am Untergang des Schreibtischs ist.
Hier ist es aber doch so, das der V dem K vertraglich zusichert, den Transport zu übernehmen.
Hallo Schubidu,
bei mir ist T Erfüllungsgehilfe. Das mit der Schickschuld und dem Transport verstehe ich irgendwie noch nicht richtig. Bitte um kurze Erklärung.
Danke
Bei einem Versendungskauf (wie hier der Fall - Schickschuld) ist der Transportunternehmer kein Erfüllungsgehilfe, da dieser nicht im Pflichtenkreis des Schulders tätig wird (wie z.B. ein Angestellter des Möbelhauses). Der Schuldner schuldet nur die Übergabe an die Transportperson. Anders wäre es, wenn eine Bringschuld vereinbart worden wäre und einer der Angestellten von V die Lieferung durchgeführt hätte.
8. V Anspruch auf Lieferung des Tisches gegen T gem. § 611 BGB
(-) kein grobes/fahrlässiges Handeln des T nachweisbar, unverschuldet verunfallt. -> Unmöglichkeit § 275 I BGB
Also ich bleibe dabei, dass T kein Erfüllungsgehilfe ist, sondern dass ein Vertrag zwischen ihm und V geschlossen worden ist zugunsten des K. Daher kann K auch selber einen Anspruch gegen T haben, z. B. auf Schadensersatz oder auf Herausgabe eines Surrogats.
Ich weiß eben nur nicht, wie ausführlich das behandelt werden sollte.....hm.
Ich bin bis hierhin aber auch erst bei 4 Seiten, wobei mir das auch weniger Kopfzerbrechen macht, da es nicht auf die Anzahl der Seiten ankommt.
Und ob nun ein Werk- oder Dienstvertrag vorliegt, muß ich mir auch noch überlegen. Klingt allerdings nachvollziehbar, was Oesi da angeführt hat..🙂
Liebe Grüße............Patricia
Ich denke mal die Ansprüche K gegen V und umgekehrt sind eindeutig und stellen kein Problem dar, dass was mich jedoch noch brennend interessiert, ist die Geschichte K gegen T.
Da man die Drittschadensliquidation offensichtlich nicht prüfen muss, bleiben ja nur noch die Normen aus dem HGB. Hiernach hätte der K die Möglichkeit den T aus §§ 421 I, 2, 3, 425 I HGB in Anspruch zu nehmen. Da ein Frachtvertrag ein Vertrag zugunsten Dritter i. Seite des § 328 BGB ist, somit hätte K ein eigenes Forderungsrecht.
Prüft ihr nun noch die HGB Normen oder lasst ihr die außen vor?
Hallo Michael,Hallo Patricia,
da die Drittschadenliquidation, die meiner Meinung hier zu prüfen wäre, in den EAs lt. KE nicht verlangt wird, halte ich auch einen Vertrag zw. V und T zugunsten K für möglich. Allerdings habe ich keine Idee, wie dies aus dem Sachverhalt herzuleiten wäre. Wie sieht deineg Argumentation aus?
Gruß Michael
Hallo Michael,
...Allerdings kann er keinen Schadensersatz verlangen (wegen Unverschulden bzw. zufällige Unmöglichkeit), sondern Herausgabe des Ersatzes nach § 285 Abs. 1 BGB verlangen, das sogenannte Surrogat. Da vermutliich sowohl die Fracht als auch der Transporter versichert waren, kann K dann das Surrogat des Schreibtisches verlangen. Die Unmöglichkeit des T liegt ja zweifelsfrei vor nach § 275 Abs. 1.
Soweit wäre das dann mein letzter Anspruch, den ich prüfe, bevor das Ding eingetütet wird.....😉
Zur Info!
Um sicher zu gehen, dass nicht zumindest die Möglichkeit der Geltendmachung eines Gestaltungsrecht oder einer Einrede zu prüfen ist, habe ich bei Herrn Dr. Kreße vom LG nachgefragt, der mir freundlicher Weise sofort folgendes geantwortet hat:
"Zeigt der Sachverhalt keine Anhaltspunkte auf, daß eine
Partei von einem Gestaltungsrecht oder einer Einrede
Gebrauch gemacht hat, so ist die bloße Möglichkeit der
Geltendmachung des Gestaltungsrechts oder der Einrede
auch dann nicht zu prüfen, wenn in dem Fall nach der
Rechtslage gefragt ist"
DerBelgarath schrieb:Wir sind ja hier nicht bei BGB I ...
Kaufvertrag ist dann zu definieren, wenn fraglich ist, daß einer geschlossen wurde.
Steht aber im Sachverhalt "kauft bei" oder "schließt mit ... einen Kaufvertrag", dann wird das einfach festgestellt.
"X hat (lt Sv) mit Y einen Kaufvertrag geschlossen."
Auch wie eine Sache definiert wird interessiert hier niemanden mehr, solange der Sachverhalt nicht nicht Anlaß gibt, darauf einzugehen.
Moin Moin
Für mich ist K der eigentliche Geschädigte, da er zahlen muß, aber den Schreibtisch nicht bekommt.
Anspruch K gegen V auf Schadensersatz - (wie ihr auch schon geprüft habt)
Anspruch K gegen T.
Dieses zu prüfen, halte ich eigentlich nicht für nötig, da im SV eindeutig drin steht, daß T unverschuldet in den VU verwickelt wurde.
Für mich bliebe dann nur noch der Anspruch des K gegen den Verursacher des Unfalls (Drittschadensliquidation).
Da aber der Verursacher mit keinem Wort im SV erwähnt wird und die Drittschadensliquidation nicht Gegenstand der Prüfung sein soll, ist dieses dann wohl auch nicht zu prüfen.
Damit werde ich wohl nur
1. V gegen K §433 II +
2. K gegen V §433 I 1 -
3. K gegen V § 283 i.V.m. §280 I u. III -
prüfen. Und zusäzlich meine o.a. Überlegungen in einen schlanken Satz präsentieren.
Gruß Nobse
Habe mal eine Frage zur Ausführung des Gutachtens.
Fügt Ihr bei jeder Definition oder Argumentation, die Ihr aus verschieden Büchern habt, eine Fußnote ein? Im Bearbeitungshinweis steht dazu nichts und ich habe bis jetzt keine Fußnoten eingefügt. Wäre eine frustierende Arbeit, die Sachen wieder zusammen zu suchen.
Aber Anprüche gegen einen Toten zu prüfen halte ich nicht nur für unsinnig, sondern schlichtweg für falsch, da dises Prüfung sinnlos ist, da müßte man ja schon auf die Erben durchgreifen und das führt wohl zu weit.
Hallo Werner
ich denke dass Ansprüche gegen T zu prüfen sind, da in der Sachverhaltsdarstellung zu viele Worte zu T gemacht wurden, als dass man einfach darüber hinweg gehen könnte.
An alle:
Wäre es möglich, per Auslegung den Vertrag zwischen V und T dahingehend zu verstehen, dass es sich dabei um eine echten Vertrag zugunsten Dritter (hier K) handelt?
Verweis auf unschuldig und tot eben aus dem Grund, daß man keine Ansprüche gegen ihn prüft.
Stellt Euch vor, Ihr würdet an Stelle des K sein, einen Schreibtisch bezahlen sollen ohne ihn zu bekommen, weil der Transporteur dahingerafft wurde...
Also, ich würde versuchen, entweder die Kohle wieder zu bekommen oder einen Ersatzschreibtisch, Ihr nicht???
Ein Transportunternehmen muss doch haftbar gemacht werden können, auch wenn der Chef/Angestellte verstorben ist?!
Liebe Leute,
ich hab auch ne Frage...
sitze gerade über der Prüfung V gegen T bzgl. Schadensersatz gem. § 823 BGB. Demnach muss ja das Eigentum des V zerstört/beschädigt worden sein.
Aber wann ist der Eigentumsübergang? Wenn V das dem Unternehmer T übergibt, ist dann K schon Eigentümer oder nicht?
Sonst hätte ich ein Problem bei der Prüfung des § 823 😉
Liebe Grüße
Elke
Hallo Leute,
K gegen V Schadensersatz §§ 280 I, III, 283 S.1 BGB
Ich Frage mich, welcher Schaden ist dem K konkret entstanden?. K kann ja nur Schadensersatz verlangen, wenn er auch einen tatsächlichen Schaden = Vermögensminderung hinnehmen mußte.
K hat bis zur Lieferung nichts gezahlt.
Der einzige für mich erkennbarer Schaden ist, dass er bei seiner nächsten Schreibtischbestellung bei V oder sonstwo die Transprotkosten selber zahlen muß.
Ensprechend hierzu könnte V gegen K einen Schadensersatzanspruch auf die von V übernommenen Transportkosten als selbständige, und damit einklagbare Nebenpflicht haben.
Was meint ihr dazu? Welchen Schaden hat K?
Gruss