Modul BGB II - Kurseinheit 3+4

Versenden der EA

Hallo
hat schon jemand den Text der EA erhalten? In Moodle steht er leider noch nicht und ich bin die nächsten drei Wochen nicht zu Hause, wo meine Post hingeht. Weiß auch noch nicht ob ich Internet haben werde. Wenn jemand die EA schon hat könnte der/diejenige sie mir vielleicht dieses Wochenende noch per Mail schicken. Das wäre suuuuper!
Jana
 
Also, ich mache mal den Anfang:

1.) SchE nach § 437 Nr.3, § 280 I und III, § 281, § 433 von K gg. V

Vss.:

- Schuldverhältnis => Kaufvertrag, § 433 (+) von A im Namen des V geschlossen
- Pflichtverletzung => Sachmangel, §434 I 1 vereinbarte Beschaffenheit
zum Zeitpunkt der Lieferung (+)
- kein Mangelausschluß nach § 442 I (+)
- Subsidiarität des §437 Nr. 3 zu Nr. 1, Nacherfüllung verweigert, § 281 II und § 440
- Schaden => Vermögenseinbuße (+)
- Kausalität (+)

Vertretenmüssen:

- eigenes Vertretenmüssen des V (-)
- aber § 278 für A als dessen Erfüllungsgehilfe
- Fahrlässigkeit des A i.S.d. § 276 ? (-), da nichts im SV steht, dass er dies hätte
wissen können
- Hersteller ist kein Erfüllungsgehilfe des V, daher kein Vertretenmüssen
- Garantieübernahme ist durch Auslegung zu ermitteln, hier +
=> Anspruch auf SchE

Wie seht ihr das?
Bzw., was habt ihr noch geprüft?
 
Hallo zusammen,

wer ein paar Denkanstöße benötigt zu dieser EA sollte mal unter dem
folgenden Link schauen und hoffe auf Anregungen und Verbesserungen von euch....

#?t=28942

Es handelt sich nämlich um die Klausur vom 27.9.07.

Gruss

Raik

Hallo zusammen.
Habe mich tatsächlich an den Diskussionen aus dem Link orientiert und dann mit eigenem Leben gefüllt. Ich stelle mal meine Falllösung in sehr kurzer Form zur Verfügung:

Anspruch des K auf Schadensersatz gem. §§ 437 Nr.3, 280 I und III, 281 I
K könnte gegen V Anspruch auf Schadenersatz in Höhe des gezahlten Kaufpreises gem. §§ 437 Nr.3, 280 I und III, 281 I haben.

I. Schuldverhältnis/Kaufvertrag (+)

II. Pflichtverletzung
Nach§433 I 2 ?
a) Vorliegen eines Mangels
Nach § 434. Hier insb. § 434 I 1?
aa) Beschaffenheitsvereinbarung (+)
bb) Zurechenbarkeit der Beschaffenheitsvereinbarung
A dem V? Vielleicht nach 164
1) Eigene Willenserklärung des A (+)
2) Offenkundigkeitsprinzip (+)
3) Vertretungsmacht (+)
-Nach § 56 HGB
4) Zwischenergebnis
Zurechenbarkeit (+)
cc) Negativabweichung von vereinbarter Beschaffenheit (+)
dd) Zwischenergebnis
Ein Sachmangel liegt vor
b) Nacherfüllung (-)
-Primärer Rechtsbehelf: §§ 437 Nr.1, 439. Danach erst § 437 Nr. 2 und Nr. 3.
-K möchte Nacherfüllung gem. § 439 I Alt. 2.
-V verweigert
c) Fristsetzung (-)
-Grundsätzlich § 281 II 1
-Ausnahme: § 281 II
-Ausnahme greift, da V endgültig verweigert
d) Zwischenergebnis
-Pflichtverletzung ist gegeben
III) Vertretenmüssen des V
a) Eigenes Vertretenmüssen des V (-)
b) Verantwortlichkeit für Dritte (+)
-§ 278 I Alt. 2
c) Verschulden des A (+/-)
- Beweislastumkehr wg § 280 I 2
Pos: Wissen um bisherige Eigenschaft der Farbe
Neg: Ggf. Fahrlässige Eigenschaftszusicherung ohne Kollegen fragen oder Firma anrufen
-Entbehrlich wenn strengere insbesondere verschuldensunabhängige Haftung
à Ich denke man gut begründet an dieser Stelle einfach bejahen ohne Punkt d)
d) Verschuldensunabhängige Haftung wegen Garantie (+)
- Siehe insb. BGHZ 122, 256
- Zurechenbarkeit zu V wiederum gem. § 164 I
e) Zwischenergebnis
-Vertretenmüssen ist gegeben
- Anspruch dem Grunde nach gegeben. Fraglich welche Höhe
IV) Erheblichkeit der Pflichtverletzung (+)
- Nach § 281 I 3 dürfte die Pflichtverletzung nicht unerheblich sein.
- Ist sie nicht
V) Ergebnis
A hat Anspruch auf Schadenersatz statt der ganzen Leistung gem. §§ 437 Nr.3, 280 I und III, 281 I, kann also den Kaufpreis herausverlangen.

Gruß und schon mal schönes Wochenende
 
Hab jetzt mal ganz vorsichtig in das Skript 5 geschaut un dhab das was von Produzentenhaftung gelesen. Hat jemand von euch auch die Ansprüche des K gegen den Hersteller der Farbe geprüft, oder ist das zu abwegig? Fallfrage ist ja nur, ob K einen Anspruch auf SE hat und nicht, ob K gegen V einen Anspruch hat.
 
NiceGuy,

kommt meinem Aufbau sehr nahe.

Beim Sachmangel habe ich aber zusätzlich geprüft, ob dieser bei Gefahrenübergang gem. §446 Seite 1 schon vorlag und ob kein vertraglicher Haftungsausschluss oder ein solcher aus § 442 I gegeben war.

Grüße

Ute


Hallo zusammen.
Habe mich tatsächlich an den Diskussionen aus dem Link orientiert und dann mit eigenem Leben gefüllt. Ich stelle mal meine Falllösung in sehr kurzer Form zur Verfügung:

Anspruch des K auf Schadensersatz gem. §§ 437 Nr.3, 280 I und III, 281 I
K könnte gegen V Anspruch auf Schadenersatz in Höhe des gezahlten Kaufpreises gem. §§ 437 Nr.3, 280 I und III, 281 I haben.

I. Schuldverhältnis/Kaufvertrag (+)

II. Pflichtverletzung
Nach§433 I 2 ?
a) Vorliegen eines Mangels
Nach § 434. Hier insb. § 434 I 1?
aa) Beschaffenheitsvereinbarung (+)
bb) Zurechenbarkeit der Beschaffenheitsvereinbarung
A dem V? Vielleicht nach 164
1) Eigene Willenserklärung des A (+)
2) Offenkundigkeitsprinzip (+)
3) Vertretungsmacht (+)
-Nach § 56 HGB
4) Zwischenergebnis
Zurechenbarkeit (+)
cc) Negativabweichung von vereinbarter Beschaffenheit (+)
dd) Zwischenergebnis
Ein Sachmangel liegt vor
b) Nacherfüllung (-)
-Primärer Rechtsbehelf: §§ 437 Nr.1, 439. Danach erst § 437 Nr. 2 und Nr. 3.
-K möchte Nacherfüllung gem. § 439 I Alt. 2.
-V verweigert
c) Fristsetzung (-)
-Grundsätzlich § 281 II 1
-Ausnahme: § 281 II
-Ausnahme greift, da V endgültig verweigert
d) Zwischenergebnis
-Pflichtverletzung ist gegeben
III) Vertretenmüssen des V
a) Eigenes Vertretenmüssen des V (-)
b) Verantwortlichkeit für Dritte (+)
-§ 278 I Alt. 2
c) Verschulden des A (+/-)
- Beweislastumkehr wg § 280 I 2
Pos: Wissen um bisherige Eigenschaft der Farbe
Neg: Ggf. Fahrlässige Eigenschaftszusicherung ohne Kollegen fragen oder Firma anrufen
-Entbehrlich wenn strengere insbesondere verschuldensunabhängige Haftung
à Ich denke man gut begründet an dieser Stelle einfach bejahen ohne Punkt d)
d) Verschuldensunabhängige Haftung wegen Garantie (+)
- Siehe insb. BGHZ 122, 256
- Zurechenbarkeit zu V wiederum gem. § 164 I
e) Zwischenergebnis
-Vertretenmüssen ist gegeben
- Anspruch dem Grunde nach gegeben. Fraglich welche Höhe
IV) Erheblichkeit der Pflichtverletzung (+)
- Nach § 281 I 3 dürfte die Pflichtverletzung nicht unerheblich sein.
- Ist sie nicht
V) Ergebnis
A hat Anspruch auf Schadenersatz statt der ganzen Leistung gem. §§ 437 Nr.3, 280 I und III, 281 I, kann also den Kaufpreis herausverlangen.

Gruß und schon mal schönes Wochenende
 
Ich hatte ein ähnliches Problem. Leider steht ausgerechnet die EA nicht in Moodle drin (oder ich bin zu dumm sie zu finden 😕)
Hab sie dann von Marquis bekommen und an Jochen weitergeschickt.

@vitaly: Die Frage hab ich mir auch gestellt und da weicht mein Aufbau auch von dem unten schon zitierten Schema ab.
Nachdem ich die Mangelhaftigkeit festgestellt habe, habe ich gesagt, dass die Nacherfüllung vorrangig ist. Dann habe ich geprüft, ob eine Beseitigung des Mangels oder eine Ersatzlieferung überhaupt möglich ist, also ob es ein behebbarer oder ein nicht behebbarer Mangel ist.
Ich denke, dass er nicht behebbar ist.
Die Beseitigung des Mangels ist wohl auf jeden Fall ausgeschlossen, da die Farbe schon verbraucht ist.
Die Ersatzlieferung halte ich auch für unmöglich, weil ja die Farbe einer bestimmten Marke geschuldet wird. Wegen der veränderten Zusammenstellung der Farbe durch den Hersteller wird aber jede weitere Farbe dieser Marke ebenfalls mangelhaft sein. Der Händler kann also keine mangelfreie Sache liefern.
M.E. ist es deswegen ein unbehebbarer Mangel. Ich gebe allerdings zu, dass meine Lösung an dieser Stelle noch ein wenig hakt und ich noch nicht felsenfest von ihr überzeugt bin. Vielleicht sagt ja noch jemand was dazu.

Viele Grüße
Jana
 
Hallo NiceGuy,

kommt meinem Aufbau sehr nahe.

Beim Sachmangel habe ich aber zusätzlich geprüft, ob dieser bei Gefahrenübergang gem. §446 Seite 1 schon vorlag und ob kein vertraglicher Haftungsausschluss oder ein solcher aus § 442 I gegeben war.

Grüße

Ute

Leider kommt meine Antwort wohl nun etwas zu spät aber ich denke, dass du damit den Fall etwas überinterpretierst. Es gibt im Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkt, die eine Prüfung o.a. §§ begründet. Also für mich zumindest nicht. Aber nun ist die Post ja bestimmt schon unterwegs und spätestens im Februar werden wir wohl mehr wissen. Auf frühere Ergebnisse hoffe ich mittlerweile nicht mehr...=)

Grüße
Pierre
 
.
Die Ersatzlieferung halte ich auch für unmöglich, weil ja die Farbe einer bestimmten Marke geschuldet wird. Wegen der veränderten Zusammenstellung der Farbe durch den Hersteller wird aber jede weitere Farbe dieser Marke ebenfalls mangelhaft sein. Der Händler kann also keine mangelfreie Sache liefern.

Woraus schließt Du denn, dass die Farbe einer bestimmten Marke geschuldet wird. K will (irgend)eine Farbe mit der Eigenschaft "hitzebeständig". Gemäß dem Sachverhalt ging es ihm eben nicht um eine bestimmte Marke, sondern um eine bestimmte Eigenschaft. Eine Farbe mit der gewünschten Eigenschaft kann sehr wohl noch geliefert werden. Wegen der Mangelhaftigkeit der Farbe tritt auch bei Übergabe keine Konkretisierung ein. Also ist die Nacherfüllung grundsätzlich möglich.
 
Leider kommt meine Antwort wohl nun etwas zu spät aber ich denke, dass du damit den Fall etwas überinterpretierst. Es gibt im Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkt, die eine Prüfung o.a. §§ begründet. Also für mich zumindest nicht. Aber nun ist die Post ja bestimmt schon unterwegs und spätestens im Februar werden wir wohl mehr wissen. Auf frühere Ergebnisse hoffe ich mittlerweile nicht mehr...=)

Grüße
Pierre

Also viel zu prüfen gab es da wahrlich nicht, aber angesprochen werden sollte es auf jeden Fall, vor allem der Mangel bei Gefahrenübergang. ob oder ob nicht "geprüft" wurde, wird aber in dem Gutachten nicht ausschlaggebend sein
 
Ich glaube nicht, dass man prüfen muss, ob eine Nacherfüllung generell möglich wäre, da der V ja ernsthaft und endgültig weigert. Ich verstehe das so, dass selbst wenn eine Nacherfüllung möglich wäre, würde V diese verweigern.

Unabhängig von der Verweigerung des V ist doch die Möglichkeit der Nacherfüllung eine wesentliche Voraussetzung des § 281. Insofern halte ich es für sehr wichtig, dies zu prüfen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass dieser Punkt offensichtlich nicht so ganz klar zu sein scheint.
 
An alle: wo ist der Unterschied zwischen Handlungsgehilfen nach § 278 und Stellvertreter nach § 164? Wie prüft ihr das Zustandekommen des Kaufvertrages? Ist der Vertrag zwischen K und V oder zwischen K und A als Stellvertreter geschlossen worden? Und später (beim Vertretenmüssen) ist A dann Handlungsgehilfe und V muss sich daher sein Handeln (seine Erklärungen) zurechnen lassen?
Ich komm hier grade irgendwie nicht weiter!
 
Noch eine Frage: hat A denn eine Beschaffenheitsgarantie im Sinne des § 443 übernommen (Hitzebeständigkeit)?
Wenn ja, muss V sich das zurechnen lassen? War A in dem Fall Stellvertreter oder Handlungsgehilfe?
Ich tippe ja auf Handlungsgehilfe, bin mir aber nicht ganz sicher...?:confused
 
Ich sehe hier keinen Unterschied zwischen einem Vertreter und einem Handlungsgehilfen, vielmehr denke ich, dass die § auf Unterschiedliche Aspekte abziehlen:

164: Hier geht es um Aussagen, die jemand als Vertreter, der ein "Handlungsgehilfe", wie du ihn verstehst, sein kann. Hier ist es egal ob ein Verschulden vorliegt oder nicht.

278: Hier geht es nur darum, das ein Verschulden einer Person jemand anderen zugerechnet wird.

z.B.: Wenn A über die Eigenschaften der Farbe gesprochen hat und aussagt, dass die Farbe hitzebeständig ist:
- A weiß das er falsch berät: 278 => Verschulden des A ist V zuzurechnen
- A handelt bei seiner Falschberatung nicht fahrlässig, weil er z.B. es nicht wissen konnte und man auch nicht verlangen konnte (warum auch immer), dass er sich hätte weiter informieren müssen => A handelte nicht schuldhaft, aber hat eine Garantie übernommen, die nach 164 dem V zugerechnet wird.

Ich denke es ist möglich den 278 anzuwenden, dann musst du aber gut begründen, dass A mind. fahrlässig gehandelt hat. Dies kann man sicherlich so und so sehen. Einfacher ist es, zu sagen, dass A nach 164 eine Garantie für die Hitzebeständigkeit der Farbe übernommen hat. Verschulden ist nicht notwendig. Ich bin auf den 164er und 443er gegangen.


Zum Kaufvertrag habe ich nicht groß was geschrieben. Ich denke, dass es nicht streitig ist, dass hier ein Kaufvertrag zwischen K und V zustandegekommen ist.
 
an alle: wo ist der Unterschied zwischen Handlungsgehilfen nach § 278 und Stellvertreter nach § 164? Wie prüft ihr das Zustandekommen des Kaufvertrages? Ist der Vertrag zwischen K und V oder zwischen K und A als Stellvertreter geschlossen worden? Und später (beim Vertretenmüssen) ist A dann Handlungsgehilfe und V muss sich daher sein Handeln (seine Erklärungen) zurechnen lassen?
Ich komm hier grade irgendwie nicht weiter!


Hallo Isabell,

ich stecke auch noch in den letzten Zügen und verstehe Deine Problematik nur zu gut. Ich denke allerdings, daß sich der Titl 5 des BGB "Vertretung und Vollmacht" auf den privatrechtlichen Teil bezieht, wenn ich z. B. eine Vollmacht erhalte, um für jemand anderen eine bestimmte Sache zu erledigen, z. B. für diesen ein Auto anmelden oder sowas...

So wie ich es verstehe, handelt ein Handlungsgehilfe quasi im Auftrag oder im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit. Er wird hierfür in der Regel ja nicht gezielt bevollmächtigt, es gehört zu seinem Job; sein Chef trägt allerdings die rechtliche Verantwortlichkeit hierfür. Daher habe ich auch den § 164 außen vor gelassen und halte mich nur an § 278 BGB.

In diesem Sinne habe ich es auch mit dem Kaufvertrag gehandhabt. Ich habe geschrieben, das im rechtlichen Sinne V der Schuldner im Kaufvertrag ist, obwohl A ihn mit K geschlossen hat.

Ich weiß nicht, ob meine Denke hier richtig ist, wünsche Dir und allen anderen hier jedenfalls viel Glück und gutes Gelingen. 😉

Grüße,
Regina
 
Ja kalr.. es gehört zu seinem Job.. siehe §56 HGB. Allerdings finde ich es fraglich ob man mit dem 278 zum Ziel kommt.. man müsste hier Fahrlässigkeit nachweisen. Da A davon ausging, dass die Farbe noch immer in dem ZUstand war, wie sie einmal war, und er nichts von der Änderung wußte, müsste man überlegen, ob hier der A verpflichtet gewesen wäre, sich immer auf dem Laufenden zu halten. Wenn nun A ein Fachbearter oder so was wäre.. würde ich dem zustimmen.. nur ist A hier einfach nen Baumarktangestellter...
Ich denke nicht, dass A schuldhaft gehandelt hat. Ich denke eher, dass A eine Garantie über die Beschaffenheit der Farbe gegeben hat.. und damit wären wir beim 164
 
Fahrlässigkeit sehe ich darin, dass der K betont, dass er unbedingt eine hitzebeständige Farbe haben möchte, andernfalls würde er sie ja auch gar nicht gekauft haben, da sie für seinen Kamin benötigt wurde.
Hätte insofern A nicht die Pflicht gehabt, sich beim Lieferanten vorher nochmals gezielt danach zu erkundigen, wo es doch auf der Packung auch nicht drauf steht? Dies habe ich jedenfalls so gesehen. - Ich bin gespannt auf die Lösung - ist halt manchmal doch im Detail etwas kniffeliger, als man zunächst dachte...

Grüße
Regina
 
ich weiß, dass ihr wahrscheinlich alle fleißig beim Arbeiten oder Schreiben seid und dass bestimmt jeder (je nach Prüfungsschema) das etwas anders sieht, aber worin besteht jetzt eigentlich die Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1? In der Lieferung einer mangelhaften Farbe oder in der Verweigerung der Nacherfüllung?:confused
 
Hab auch endlich Post..... 85 Pkt. Bin ich ja glücklich mit. Habe aber wieder mal zu leichtfertig einige Punkte zu wenig diskutiert und fast im Gutachtenstil abgehakt. Selber schuld.. Wünsche euch allen viel Erfolg in der Prüfungsvorbereitung.

Gruß
Pierre
 
ich hab meine EA noch nicht zurück, bin ich damit etwa der einzige?! Vor allem kommt es bei mir auf diese Arbeit an. Klausuranmeldung ist ja nur noch bis Freitag, 25.01.08, möglich. Weiß jemand, an welcher Stelle ich vielleicht Druck machen kann, damit ich bis dahin weiß ob es gereicht hat?

MFG
Mark
 
Hallo,
ich hab meine EA noch nicht zurück, bin ich damit etwa der einzige?! Vor allem kommt es bei mir auf diese Arbeit an. Klausuranmeldung ist ja nur noch bis Freitag, 25.01.08, möglich. Weiß jemand, an welcher Stelle ich vielleicht Druck machen kann, damit ich bis dahin weiß ob es gereicht hat?
Ich würde mich auf jeden Fall anmelden, abmelden kannst Du Dich ja problemlos bis 1 Woche vorher.
 
Eliza,

danke ich werde das dann wohl so machen und mich heute abend anmelden. Der Witz an der Sache ist, dass ich vorher sämtliche EA auf den letzten Drücker abgegeben habe und diese dann immer zeitnah korrigiert erhalten habe. Diese EA habe ich ca. 3 Wochen vor dem Termin abgebgeben und nun warte ich immer noch...
War denen die Abgabe vielleicht zu früh?! 🙂

MFG Mark
 
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