Potentielles Aufsatzthema Organschaft

Dr Franke Ghostwriter
da der Prof ja ziemlich auf der Organschaft rumgeritten ist, vermute ich eine solche Klausuraufgabe.

Nun zu meiner Frage:
Im Handout vom Kolloquium gibt es beim Thema qualifizierte Beteiligungen im Gliederungspunkt 3.5 den Unterpunkt "Steuerliche Nachteile in besonderen Fällen" - leider habe ich im Skript keine diesbezüglichen Ausführungen finden können. M. E. steht da nur was von steuerlichen Vorteilen drin und lediglich bei den nichtsteuerlichen Aspekten ist auch von Nachteilen die Rede.
Um was für steuerliche Nachteile handelt es sich hier denn nun?

Grüße
Jan
 
ich war leider nicht bei dem Kolloquium. Was für Gliederungspunkte war das denn noch. Bekommt man die Unterlagen eigentlich nur, wenn man bei der Vorbereitungsveranstaltung war? Ist ein bisschen unfair für die, die an dem Termin nicht konnten. Vllt. kann mir ja noch mal jemand sagen, was zu der Organschaft gesagt wurde, besonders, was nicht im Skript stand.

Wäre echt
 
möglicherweise ist hier das Fehlen einer Gewinnverwendungspolitik bei der OG gemeint. Ich könnte mir hier das z. B. beim Bilden von steuerfreien Investitionsrücklagen vorstellen.

Hallo Karl,

also ich hätte jetzt gedacht, dass st-freie Rücklagen trotzdem gebildet werden dürfen und der § 14 Abs. 1 Nr. 4 KStG hier nicht greift - allerdings bin ich mir da nicht sicher...
Es könnte evtl. sich bei den Nachteilen vielleicht darum drehen, dass das Organ seine vororganschaftlichen Verlustvorträge nicht nutzen kann solange die Organschaft besteht!?
Ich kann mich leider überhaupt nicht daran erinnern was der Prof im Kolloq zu diesen st-lichen Nachteile in besonderen Fällen erzählt hat. Weiß da zufällig jemand mehr??

Gruß Jan
 
Jan,

wahrscheinlich hast Du recht.
eine Verrechnung vororganschaftlicher Verluste zwischen OT und OG ist während der Dauer eines EAV in D ausgeschlossen.
Möglicherweise gibt es aber auch Einschränkungen der Verlustverrechnung bei grenzüberschreitenden Organschaften.
Gruß
Karl
 
Organschaft ist nur innerhalb Deutschlands möglich
Grenzüberschreitung gibs nur bei Schachtelbeteiligungen

Bei Organschaft muss der ausländische Konzern eine deutsche Tochter haben.
Die Organschaft wird dann mit der deutschen Tochter abgeschlossen (siehe § 18 KstG oder so) allerdings müssen auch die §§14 - 17 KStG erfüllt sein

Gruß
 
Es wäre echt klasse, wenn einer wenigstens einmal die gliederungspunkte reinstellen würde. Vllt. kann ich dann auch was dazu sagen, was zu 3.5 zu schreiben ist.

Wurde eigentlich was zu umwandlungsvorgängen gesagt? was meint ihr, müssen wir das gut können bzw. habt ihr da viel zugelernt?
 
§ 7 Abs.2 Satz 2 EStG... zur erstmaligen Anwendung des .. 20 %
siehe § 52 Abs. 21a Satz 1 ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem 31.12.2000 angeschafft oder hergestellt worden sind, aber abweichend von § 7 Abs. 2 Satz 2 darf nach § 7 Abs. 2 Satz 3 bei beweglichen WGütern des AV die nach dem 31.12.2005 und vor dem 01.01.2008 angeschafft ...höchstens das Dreifache und 30 % ...
Folglich 2006, 2007 mit 30 %
ab 01.01.2008 abgeschafft!
 
und genau wie ein Mitstreiter es vorgeahnt hat kam es auch: Organschaft und BA!!! Dass wir nur über steuerliche Vor- und Nachteile der O i.V.m. GAV kam mir etwas mager vor, aber es kann sein dass ich mich irre.
Zur BA, wasr das Thema personelle und sachliche Verflechtung...

Zugegebenermassen war die Klausur sehr fair, oder?

Viel Glück,
Sabri
 
Naja kommt drauf an wie man das sieht. Wie man in den Einsendearbeiten gesehen hat, bekommt man schnell Punktabzug, wenn man das nicht genauso geschrieben hat wie in der Musterlösung vorgegeben. Und wenn man das anderes gegliedert hat als die, dann sowieso. Deshalb habe ich so meine Bedenken, bei dem was da raus kommt.

Euch noch viel Glück bei den weiteren Klausuren
 
Naja, 68 Punkte. Hauptsache ich muß die nicht nochmal schreiben.

Wie viele Punkte gab es eigentlich insgesamt zu holen und wieviele davon entfielen auf die Extra-Aufgabe neben dem Organschaftaufsatz? Dort hab ich nämlich schon mal null Punkte kassiert, so kann ich mir meine Note nochmal schönreden.
 
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