Ich schreibe den Satz nochmal auf:
"Soll die Leistung im Zeitpunkt der Fälligkeit Zug um Zug gegen die Gegenleistung ausgetauscht werden, so gerät der Schuldner nur dann in Verzug, wenn der Gläubiger in der Mahnung bei oder nach Fälligkeit seine Gegenleistung in einer den Annahmeverzug begründenden Weise anbietet."
Hier ist es wichtig zu erkennen, dass Verzug (genauer Schuldnerverzug, im folgenden aber immer Verzug) und Annahmeverzug (Gläubigerverzug) nicht dasselbe ist, weil sich die Begriffe auf verschiedene Leistungen beziehen und deshalb strikt voneinander zu trennen sind. Nur der Schuldner kommt in Verzug (bzgl. seiner zu erbringenden Leistung), nur der Gläubiger kommt in Annahmeverzug (bzgl. seiner zu erhaltenen Gegenleistung). Jemand ist aber zugleich Schuldner als auch Gläubiger, wenn er eine Leistung erbringen muss (der jemand ist diesbezüglich Schuldner) und Anspruch auf eine Gegenleistung hat (der jemand ist diesbezüglich Gläubiger).
Bei Zug-um-Zug Fälligkeit kommt A als Schuldner von B in Verzug , wenn A als Schuldner von B nicht leistet und A als Gläubiger von B dessen Gegenleistung unberechtigter Weise nicht annimmt, d.h. A in Annahmeverzug gerät. A kommt als Schuldner von B aber nicht in Verzug, wenn A als Schuldner von B nicht leistet und A als Gläubiger von B dessen Gegenleistung berechtigter Weise nicht annimmt, d.h. A durch das nicht angenommene Gegenleistungsangebot von B nicht in Annahmeverzug gerät.
Beispiel: A verkauft an B seinen Gebrauchtwagen für 5000 €. Die Leistungen sollen Zug-um-Zug ausgetauscht werden. B holt das Auto bei A ab.
Wenn nun B dem A nur 4000 € geben will und A dem B deshalb das Auto nicht aushändigt, kommt A als Schuldner (des Autos) nicht in Verzug, denn A ist als Gläubiger (der 5000 €) nicht in Annahmeverzug, weil B "...seine Gegenleistung" nicht "in einer den Annahmeverzug begründenden Weise anbietet." (Die von B angebotenen 4000 € begründen keinen Annahmeverzug bei A, weil der Kaufpreis 5000 € ist).
Liebe Grüße