Hast Du geraten? Das ist ein falscher Ansatz. Du musst mit dem Gesetz subsumieren, dann findest Du die richtigen Antworten.
A ist falsch. Der erste Satz "Zunächst gar nicht" ist richtig. Der zweite Satz "Für den sofortigen Eintritt des Verzugs bedarf es einer Mahnung ..." ist m.E. falsch, da der Käufer nach Erhalt der Rechnung gar nicht sofort (also gleichzeitig) durch Mahnung in Verzug gesetzt werden kann. Dem Käufer muss eine angemessene Zeit (eine Woche?) zur verzugsfreien Zahlung der Rechnung gegeben werden, das ergibt sich aus § 286 II Nr. 2 BGB, das vorausgehende Ereignis ist die/war die Rechnungsstellung.
B ist falsch und C ist richtig, wegen §§ 286 III S. 1, 192 BGB.
D ist richtig, wegen § 286 II Nr. 1 (Kalendergeschäft).
E ist falsch wegen § 286 I BGB und weil die Ausahmetatbestände in § 286 II, III nicht vorliegen, insbesondere wieder wegen § 286 II Nr. 2, das vorausgehende Ereignis ist die/war die Rechnungsstellung.
Liebe Grüße
Chrissi