Wirtschaftsrecht - Kurs 05347 - Recht der Kreditsicherung

Christine,
bin leider noch nicht komplett durch, aber bei Aufgabe 2 ist die Antwort b meines Erachtens nicht richtig - die Tatsache, dass die OHG ihre fälligen Geldverbindlichkeiten nicht mehr begleicht, heißt ja noch nicht, das sie dies nicht mehr kann. Sie tut es schlicht nur nicht - dafür muss sie nicht zwangsläufig insolvent sein.
Was meinst Du?
Liebe Grüße
Fine
 
bei mir kommt's in Häppchen:

Aufgabe 1
a +
b -
c - HIERZU: in § 704 ZPO steht etwas von "Endurteilen", s. auch Seite 7 des Skripts, außerdem müsste dann das Zwischenurteil für vollstreckbar erklärt werden - wenn das geht??
d +
e +

Aufgabe 2
a +
b - HIERZU: eben, allein die Tatsache, dass nicht gezahlt wird, reicht nicht aus, es muss Zahlungsunfähigkeit bestehen oder zumindest drohen
c -
d +
e -

Aufgabe 3
a ??
b -
c +
d + HIERZU: das muss doch auf jeden Fall richtig sein - sonst kriegt der Gläubiger seine Forderung doppelt??
e -

**to be continued...**
 
So, ich habe auch schon Nr. 4 im Angebot:
a +
b - (es sei denn, es ist nicht nur ein erweiterter, sondern auch ein verlängerter EV)
c +, wenn es ein wirksamer erweiterter EV war, -, wenn es ein unwirksamer erweiterter EV war. Wie philosophisch muss man denn daran gehen?
d -
e +
 
Zu Aufgabe 2:
§17 II S.2 InsO besagt: "Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat"
Aufgrund dessen bin ich weiter der Meinung, dass 2 b richtig ist.

Gruß,
Christine
 
Ich hab gerade gehört, dass auch die "faktische Weigerung" ausreicht. Dann würde aber doch die Notwendigkeit eines Titels wegfallen? Oder geht man davon aus, dass die Zahlungsverweigerung vor dem Gerichtsvollzieher erfolgt? Wahrscheinlich bin ich jetzt schon viel zu tief in irgendwelchen Interpretationen...

Aufgabe 5:
a +
b +
c -
d -
e -
 
@Bömmel:

Aufgabe 1:
c ist kein Titel, weil es nur ein Zwischen-, kein Endurteil ist.

Aufgabe 3:
a ist falsch, die Einrede der Vorausklage kann man dann erheben, wenn die Zwangsvollstreckung noch nicht versucht wurde.
d ist falsch, die Hauptforderung geht nicht unter, sondern auf den Bürgen über.

Aufgabe 4:
a ist falsch, weil das Anwartschaftsrecht erst mit dem Verfügungsgeschäft übergeht.

Aufgabe 5:
a ist falsch, weil die Vorausabtretung nur sicherungshalber erfolgt. Sie erlangt erst dann Gewicht, wenn der Vorbehaltskäufer mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug gerät. (Kurseinheit 1, Seite 44)

Gruß,
Christine
 
Last but not least...😉 Aufgabe 9
a -
b -
c -
d -
e -

Aufgabe 10
a a
b -
c -
d -
e +

Aus den drei vollständigen Lösungsvorschlägen ergibt sich folgende Statistik:

Aufgabe 1
a 3
b
c 1
d 3
e 3

Aufgabe 2
a 3
b 1
c
d 3
e

Aufgabe 3
a
b
c 3
d 2
e

Aufgabe 4
a 1
b
c 3
d
e 3

Aufgabe 5
a 2
b 3
c
d
e

Aufgabe 6
a 1
b 3
c 1
d
e

Aufgabe 7
a 1
b 3
c 3
d 1
e

Aufgabe 8
a 1
b 1
c 3
d 1
e

Aufgabe 9
a 1
b
c
d 2
e

Aufgabe 10
a 1
b
c 1
d 2
e 1

Wir sollten also über alles, was nicht entweder 0 oder 3 ist, nochmal nachdenken....:confused
 
Ich glaube, dass ich auf diesen Test wohl doch eher verzichten kann 😛 .

Heute Nachmittag werde ich mir mal unsere Abweichungen zu Gemüte führen. Als kritisch sehe ich die Aufgaben 9 und 10 an - da passt ja scheinbar gar nichts 🙁

Liebe Grüße
Fine
 
Sorry Bömmel, aber an Deiner Statistik scheint etwas nicht zu stimmen 🙁 !
Zur Aufgabe 10 gibt es 3 Ja-Stimmen für E 😀 !
Also meine Lösung steht fest - siehe oben. Lediglich bei Aufgabe 1 habe ich mich zusätzlich noch für C entschieden, d.h. ein Zwischenurteil ist kein Titel.
Dann will ich mal die Eingabe in LOTSE vornehmen:super:

Liebe Grüße
Fine
 
Wow, 3 für E bei Aufgabe 10. dann wäre ja nur noch Aufgabe 9 kritisch. Ich denke, da werde ich einfach mal Mut zur Lücke haben, müsste ja trotzdem reichen. Und außerdem hab ich die Klausurzulassung glaub ich sowieso schon, auch ohne diese dusseligen Kreditdinger!!!
 
Bömmel,

viel Zeit zum Überlegen hast Du ja eh nicht mehr - heute müssen die Lösungen in Hagen eintreffen 😛 .
Außerdem geht es mir auch so - die Zulassung zur Abschlussklausur Wirtschaftsrecht hab ich. Kreditsicherung dürfte dort kein Thema sein, jedenfalls dann nicht, wenn die Eingrenzung laut Prüfungsankündigung stimmt 😕 . Lediglich Handels- und Gesellschaftsrecht wird geprüft - oder sehe ich da etwas falsch :ka: ?
Schreibst Du auch im September die Abschlussklausur Wirtschaftsrecht?
Liebe Grüße
Fine
 
Yess - wenn ich die Zulassung bekomme. Aber ich denke, das hat geklappt. 5 EAs hatte ich schon und die zwei, die weg sind, stimmen soweit mit den Musterlösungen überein. Ich will aber der Übung halber versuchen, so viele wie möglich zu machen. Dann wäre ich nämlich mit dem Zusatzstudium FEDDICH!!!!😀

Was hast Du denn vorher gemacht? Ich bin Dipl.-Verwaltungswirtin (FH).
 
Bömmel und Fine,

zu Aufgabe 9:
A und B müssen falsch sein, weil Schuldanerkenntnis und Schuldversprechen der Schriftform bedürfen.
E ist auch falsch: wegen nicht eingehaltener Schriftform ist der Bürgschaftsvertrag nichtig. Damit würde der Rechtsgrund für die Zahlung fehlen und der Bürge hätte einen Anspruch aus §812 BGB.
C fand ich absurd, womit für die Lösung nur noch D in Frage kommt.

In welchem Semester seid ihr denn, wenn ihr schon kurz vor der Prüfung steht?
Ich studiere im 2. Semester Teilzeit. Leider habe ich die Verfassungsrechtklausur verhauen. Eigentlich habe ich keine Lust, sie zu wiederholen. Damit warte ich noch eine Weile.
Ich bin Diplom-Mathematiker und arbeite als Softwareentwickler. Anfangen kann ich mit dem Studium beruflich nicht viel. Aber es macht Spaß. Da ich Ersatzbetriebsrat bin, kann ich zumindest die Kollegen qualifiziert über arbeitsrechtliche Themen informieren. Zur Zeit trifft das Thema "Betriebsübergang nach §613a BGB" auf großes Interesse. Es ist aber auch sonst nicht von Nachteil, wenn man seine Rechte kennt.

Gruß,
Christine
 
Bömmel und Fine,

da Ihr schon so weit seid mit dem Studium wäre es toll, wenn Ihr ein paar Erfahrungen schildern könntet oder wichtige Tips ?
Habt Ihr die WR/AR Fächer nacheinander belegt oder parallel?
Ich überlege noch ob ich das ZusatzStudium machen soll oder den BOL, da beides "just for fun" ist, fällt die Überlegung noch schwerer.

Danke im voraus, Gruß Eliza
 
Also, ich habe im SS 2001 angefangen, eingeschrieben war ich im Magister mit einer Freundin, die hat mich dann hängen gelassen und ich bin dann gewechselt zum Zusatzstudium. Zuvor habe ich den "Dipl.-Verwaltungswirt" in der Kommunalverwaltung gemacht, also war ich mit dem ganzen rechtlichen Kram schon ganz gut vertraut. Verfassungsrecht und BGB habe ich im September 2002 geschrieben, in 2003 habe ich ein Päuschen eingelegt und meinen jetzigen Freund kennen gelernt, zum SS 2004 habe ich mich für den BoL eingeschrieben (damit's nicht langweilig wird). Arbeitsrecht habe ich nach 2 nicht bestandenen Klausuren und einer bestandenen mdl. Prüfung nun feddich, lag aber an mir, ich hab's irgendwie nicht ernst genug genommen und mich auf mein Ìmprovisationstalent verlassen. Dieses Semester schreibe ich dann Wirtschaftsrecht, Strafrecht und (nochmal) BWL I, Wirtschaftsrecht hat Priorität A, damit ich das Zusatzstudium endlich mal feddich hab.

@Eliza: fang mit dem Zusatzstudium an, wenn Du Dich später noch für den BoL entscheidest, kannst Du Dir alles anrechnen lassen, was Du im Zusatzstudium gemacht hast. Mach auf jeden Fall alles schön nacheinander und bereite Dich semesterweise intensiv auf jeweils EINE Klausur vor. Es macht wirklich Spaß und Du wirst merken, dass es nicht nur "just 4 fun" ist, sondern Dir auch im Privatleben oder wo auch immer viel bringt.
 
Bömmel,

danke erstmal. Also vor dem Verfassungsrecht habe ich am meisten bömmel äh bammel 😉 ;
BGB habe ich "im früheren Leben" auch schon zu tun gehabt und man lernt ja auch im Leben was dazu zB. im Arbeitsrecht weiß ich hoffentlich das eine oder andere.
Da ich aber nicht zuviel Zeit investieren will pro Semester wäre die Klausur ja erst einige Semester später. Einfacher ausgedrückt ich lerne 4 WR_Kurse und erst am Ende schreibe ich die Klausur; beim BOL ist es irgendwie zeitnaher: 1 Modul - 1 Klausur.
Ich dachte, daß das Propädeutikum aus dem BOL auf jeden Fall hilflreich wäre für den Anfang und mich dann erst im Folgesemester entscheide ?
Das hast Du wahrscheinlich gar nicht gemacht wg. Anrechnung?
 
Hihi...

2001 gab's noch kein BoL, also auch kein Propädeutikum. Ich denke aber, dass man durch das Studium auch so ganz gut durchkommt, schön isses natürlich, einen groben Überblick über das Recht im Allgemeinen und Besonderen zu kriegen. Vielleicht überlässt Dir aber auch jemand seine Prop-Unterlagen zum Reinschnuppern?
 
@Bömmel: Einige der gelehrten Dinge kann ich für meinen Beruf schon gebrauchen - so z.B. waren mir vor Kurzem meine Kenntnisse aus dem Insolvenzrecht ganz nützlich, da wir es mit einem Subunternehmer zu tun hatten, der in Insolvenz ging und zeitgleich eine neue Firma in Gründung hatte. Ansonsten sind natürlich auch viele Sachen dabei, die für mich keinerlei Praxisrelevanz haben, wie etwa Verfassungsrecht oder auch Kreditsicherung - das kann ich, wenn überhaupt, bestenfalls privat gebrauchen. 😀
Liebe Grüße
Fine
 
@ChrisR: Ich studiere im 5. Semester Teilzeit. Mein Grundstudium (sprich BGB und Verfassungsrecht) habe ich abgeschlossen. BGB im 2. Anlauf und dann leider auch nur mit 4,0 🙁 und Verfassungsrecht im März 05 mit sagenhaften 1,7 😛

Ich fand den Bewertungsmaßstab bei BGB sehr hart - so lag die Durchfallerquote bei der Klausur 09/03 bei weit über 50% (ich glaube es waren 56%) 😡
Im Verfassungsrecht hilft einem meines Erachtens der gesunde Menschenverstand kaum weiter. Man muss hier wirklich strikt nach Schema vorgehen und viele Definitionen einstreuen 🙄
Solange wie Du Dein Grundstudium nicht erfolgreich abgeschlossen hast, darfst Du doch auch keine WR-Klausur schreiben :hmmm: ? Trotzdem machst Du schon Kreditsicherung 😕 - wohl zum "bestandene EA" sammeln 🙂 ?
Ich drücke Dir jedenfalls die Daumen, dass Dein 2. Versuch klappt :genau:
Liebe Grüße
Fine
 
@Elisa: Ich habe z.Z. nur WR-Fächer belegt, AR bisher noch gar nicht - das kommt dann im WS 05/06, wenn ich WR hoffentlich erfolgreich bestanden habe 😀 . Trotzdem macht eine Parallelbelegung Sinn und ich habe dies auch gemacht d.h. Grundstudienfächer+WR-Fächer. Ich mache also die WRs momentan als Wiederholer (lediglich 2 wurden komplett überarbeitet, so dass ich Sie neu belegen musste 🙁 ). Der Vorteil besteht darin, dass Du mehr Fälle und Musterlösungen zu Hause hast 😉

Zu Deiner Frage, ob Zusatz oder BOL: Mach es wie Bömmel geschrieben hat - erst Zusatz und dann BOL und anrechnen lassen. Das habe ich übrigens auch vor und da ich bereits Dipl.-Wirtsch.-Ing. bin und das Zusatzstudium hoffentlich auch bald habe (Ziel: März 06) 😛 müsste ich den BOL doch "fast" geschenkt bekommen :ironie: .
Liebe Grüße
Fine
 
Fine,
Deine und Bömmels ANtworten machen mir nun doch Mut, es so anzugehen.
Gibt es für die WR-Fächer eine sinnvolle Reihenfolge?
Und was gibt es für Tips für meine Horrorvision Verfassungsrecht, wenn der gesunde Menschenverstand nix nützt und Auswendiglernen nicht mehr unbedingt meine stärkste Seite ist ?

Was die Anrechnung beim BOL betrifft,habe ich als Vorstudium "nur" ein FH-WirtschaftsInformatik-Studium, d.h. ich muß die BWL-FÄcher wohl alle machen 🙁 . Für die Anrechnung gilt es nix aber für das Studienkonto sehr wohl obwohl ich das Studium in der Mindestzeit gemacht hatte.
Die BWL-Themen sollte ich zwar fachlich draufhaben, aber prüfungsrelevantes Wissen ist ja leider oft was anderes. Aber bis dahin ist ja noch ein Stück.
 
Eliza,
bei den WR-Fächern liegt das Hauptaugenmerk auf Handelsrecht und Gesellschaftsrecht, da nur diese Kurse klausurrelevant sind. Beide eignen sich sehr gut als Einsieg. Alle anderen WR-Kurse musst Du zwar mal belegt haben, Du brauchst Sie aber lediglich zum Allgemeinverständnis und um "bestandene EA" zur Klausurzulassung zu sammeln. Insolvenzrecht z.B. baut auf Gesellschaftsrecht auf, Recht der Kreditsicherung kannst Du unabhängig von allem verstehen, naja und in den Kurs Wettbewerbsrecht habe bis heute noch nicht reingeschaut - ich hoffe das bricht mir im September bei der Klausur nicht das Genick 🙄 .

Für Verfassungsrecht brauchst Du wohl auch eine gehörige Portion Glück 🙂 - wenn es bei Dir soweit ist, können wir uns ja gerne noch einmal kurzschließen 😉
Liebe Grüße
Fine
 
Danke Fine,
ich komme dann auf das Angebot wohl frühestens in 1 Jahr zurück😉

Der Tip mit dem Belegen und dann Wiederholen wg. der Musterfälle ist gut,
vielleicht belege ich dann Verfassungsrecht doch gleich im 1. Semester mit und mache es dann irgendwann im 3. nach 3maligem EA-Test 🙄 .

Viel Erfolg bei der Prüfung im September (auch für Bömmel), Gruß ELiza
 
@Fine
Die BGB-Klausur habe ich bestanden mit 3,7 (zugegebenermaßen war ich schon enttäuscht, weil ich in den EA einen Schnitt von 2,3 hatte). Im Verfassungsrecht hatte ich eigentlich ein besseres Gefühl, aber das hat mich offensichtlich getäuscht.

Außer Kreditsicherung mach ich in diesem Semester noch Insolvenzrecht, Sachenrecht, Arbeitsverfahrensrecht und Arbeitsrecht I. Bischen viel auf einmal in Teilzeit, aber ich denke darüber nach, ab September wieder Vollzeit zu arbeiten. Dann müsste ich den Aufwand für das Studium runterfahren, weil ich mich so nebenbei auch noch um meine Familie (Mann und 2 Kinder) kümmern muss.

Kreditsicherung und Insolvenzrecht finde ich interessant. Da bei uns erst kürzlich ein Betriebsübergang stattgefunden hat, der nur den Zweck hatte, diesen Betrieb abzuwickeln, steht dort vermutlich demnächst die Insolvenz ins Haus. Fatal für die betroffenen Arbeitnehmer.

Abbauwellen hatten wir im Betrieb schon vier seit 2003. Viele Kollegen haben Kündigungsschutzklagen geführt und bis zum LAG gewonnen. Also alle Nuancen des Individualarbeitsrechts und Arbeitsverfahrensrechts haben wir schon in der Praxis miterlebt. Insofern sind diese beiden Kurse für mich eigentlich geschenkt.

Die EA zum Sachenrecht habe ich eben zurückbekommen (keine Ahnung, warum man das nochmal machen musste - das haben wir doch schon im Kurs 5009 BGB gelernt) 95 Punkte. Endlich mal wieder ein Erfolgserlebnis.

Arbeitsrecht II sollte eigentlich auch nicht weiter schwierig sein, da ich mich aufgrund meiner Betriebsratstätigkeit sowieso dauernd mit Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen, Betriebsverfassungsgesetz und was es sonst noch schönes gibt herumschlagen muss.
 
Ihr künftigen Verfassungsrechtler, 😉
was mir geholfen hat, waren die Unterlagen von Alpmann-Schmidt (www.alpmann-schmidt.de), die haben auch wunderbare Karteikarten mit wichtigem Wissen in Kompaktform, übersichtlich und bezahlbar bzw. auch über Ebay erhältlich. Soooo viel Auswendiglernerei ist das nicht, eigentlich brauchst Du bzw. Ihr nur die Zulässigkeit (Rechtswegausschöpfung, zuständiges Gericht etc) und dann ein Schema, wonach die Grundrechte zu prüfen sind, Freiheits- und Gleichheitsgrundrechte. Das Schöne daran ist, dass das alles relativ plastisch und vorstellbar ist, wenn man sich also Gelesenes einigermaßen gut einprägen kann, dann geht das wohl. Arbeitet einfach die Skripte hübsch ordentlich durch und hangelt Euch durch die genannten Vorschriften (Texmarker!!), dann wird das schon!
 
Arbeitsrecht fand ich, nachdem ich mich damit richtig auseinandergesetzt hatte, total toll, richtig spannend und was, was man für's Leben braucht. Ich habe zwischenzeitlich sogar eine erste gerichtliche Vertretung für eine Freundin (ohne Vorbereitung - sie hat mich am Vorabend über den Termin informiert!!) gemacht, inklusive Klageerhebung und wir waren erfolgreich!!😀

Das Problem bei Arbeitsrecht ist nur, dass es leider kein "Arbeitsgesetzbuch" gibt. Mein Hauptgebiet ist halt das Sozialgesetzbuch und da ist alles so wunderbar strategisch, während im Arbeitsrecht alles in vielen Gesetzen total verstreut ist.

Wenn Ihr bei Euren EAs (auch bei Wettbewerbsrecht oder so) auf "Nr. sicher" gehen wollt, solltet Ihr nach Urteilen zu den Fällen suchen, im Normalfall basieren die ganzen Übungen und auch die Klausuren auf Rechtsprechungen. Es schadet auch nicht, vor den Klausuren mal nach aktuellen Urteilen zu forschen.
 
@Eliza
Wenn du zunächst das Zusatzstudium machst, werden dir aufgrund des Abschlusszeugnisses für den BOL folgende Module anerkannt:
Grundstudium: M1, M2, M5 und M6
Hauptstudium: M10, W1

Das werde ich wohl so machen.

In der Verfassungsrecht-Klausur habe ich vergessen, die Zulässigkeit zu prüfen. Blöder Fehler. Außerdem sollte man Begriffe definieren wie Meinung, Eingriff, allgemeines Gesetz. Die letzten beiden Begriffe hätte ich vielleicht hinbekommen (wenn ich daran gedacht hätte), aber wie definiert man was "Meinung" ist?

Verfassungsrecht fand ich ansonsten garnicht so schlimm. Ist auch praxisrelevanter als man zunächst annimmt. Schade nur, dass man erstmal betroffen sein und den Rechtsweg ausgeschöpft haben muss, bevor man eine Verfassungsbeschwerde führen darf. Ich hätte da schon einige Sachen, die ich überprüfen lassen würde.

z.B. Aufgrund von §§1 IV und 1 V KSchG kann der Richter die Sozialauswahl im Falle einer betriebsbedingten Kündigung nur noch auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüfen, wenn der Betriebsrat nach §95 BetrVG Auswahlrichtlinien oder bei einer Betriebsänderung nach §111 BetrVG im Interessenausgleich einer Namensliste zugestimmt hat.
Damit gibt der Gesetzgeber Leuten, die nicht nur juristische Laien, sondern auch noch existentiell abhängig vom Arbeitgeber sind, die gleichen Rechte in die Hand wie einem unabhängigen Richter, nämlich zu entscheiden, ob eine Kündigung sozial gerechtfertigt ist oder nicht.
M.E. verstößt das gegen das Grundgesetz. Wenn ich mal Zeit habe, werde ich das näher untersuchen.

Auch Hartz IV verstößt in einigen Punkten gegen das Grundgesetz - auch dem sollte man bei Gelegenheit mal nachgehen.

Gruß,
Christine
 
@ChrisR:
Zur Meinung: das bezieht sich, vermute ich, auf die ganzen Meinungsstreits. Grad im Arbeitsrecht ist es so, dass es "herrschende Meinungen" und "Mindermeinungen" gibt und vermutlich wollten die von Dir wissen, was das ist und wie es dazu kommt. Auslegung von Gesetzen eben.

...und zur Anerkennung nach dem Zusatzstudium für den BoL: was ich nicht verstanden habe, ist, warum ich BGB II und III noch machen musss. Gerade BGB III ist doch das, was wir jetzt machen, Sachenrecht und Kreditsicherung. Und BGB II war doch auch schon im Grundstudium dabei, oder?
 
Nein, es ging um Art. 5 GG, Meinungsfreiheit. Was ist Meinung? Ich könnte das jetzt nicht einfach so erklären. Vor allem nicht, wenn ich vor einem leeren Blatt Papier in einer Klausur sitze. Ich werde mal die Wikipedia befragen.

Ja, da hast du recht, M4 (BGB II) und M9 (BGB III) haben wir eigentlich schon, ebenso wie W4 (Kollektives Arbeitsrecht = Arbeitsrecht II) und ist W2 (Kapitalgesellschaftsrecht) nicht im Gesellschaftsrecht enthalten?
 
Sobald ich das Zusatzstudium fertig habe, werde ich die Anrechnung beantragen, mal sehen, vielleicht werde ich, sofern sie das wirklich nicht anerkennen, das im Widerspruchsverfahren prüfen lassen. Mit Widersprüchen kenne ich mich aus, das ist mein Job. Und wofür studiert man ReWi, wenn man das nicht auch mal praktisch anwendet? 😀

WENN die das auch anerkennen (und alles andere fände ich unlogisch!) dann wäre ich fast fertig. Gut, zugegeben, meine größte Hürde wird BWL sein, so lange vor Zahlen kein § steht oder wenigstens ein €, ist bei mir Hopfen und Malz verloren...:mad
 
Also wenn das alles anerkannt würde, ist für mich der Weg erst das Zusatzstudium zu machen wirklich optimal. Ich würde dann gerne Steuer als W-Fach nehmen, auch wenn ich dafür für verrückt erklärt werde.

@bömmel, bei BWL steht zumindest bei BWL1 auch meist € davor 😉
hier kann ich dann notfalls aushelfen.
 
Halt mich auf dem Laufenden, ich würde gerne wissen, ob sie das anerkennen.

BWL kann so schlimm nicht sein. Schließlich bin ich Mathematiker, mit so ein paar Zahlen werde ich schon noch fertig. Und wenn du mit € rechnen kannst, bekommst du das schon hin.
Strafrecht und Rhetorik musst du auch noch machen, aber das ist interessant.
 
Bei Strafrecht bin ich grad dabei, das ist wirklich interessant. Und das mit dem € war eigentlich nur auf den praktischen Umgang in Form von Geldausgeben gemünzt (wie passend!😀 ).

BWL I habe ich schon einmal versucht und auch im Rahmen meines Diploms hatte ich "sowas" - grausam. Ich kann mir die ganzen Formeln nicht merken, Differentialrechnung hab ich mal gehört, aber...:confused
 
hier ist ja richtig viel passiert am Wochenende 🙂 .
Vor allem freut es mich zu hören, dass Ihr auch die Absicht habt, nach dem Zusatzstudium den BOL draufzusatteln 😀 .
Gibt es eigentlich schon eine Auswertung von unserer KE 1 Kreditsicherung 😕 .
Hat sich von Euch schon einer die LOTSE-Aufgaben zur KE 2 angeschaut 😕 .
Hier meine ersten Überlegungen:
1) BCD
2) CDE
3) BC
4) CD; E-Wo finde ich etwas darüber, ob Gastwirten ein gesetzl. Pfandrecht zusteht😕 😕
5) AD
6) CD
7) BD
8) BDE
9) E
10) A; evtl. weitere
Was meint Ihr dazu?
Liebe Grüße
Fine
 
morgaeaen, liebe Kreditsicherer!

Nein, mit Nr. 2 habe ich noch nicht angefangen und Lösungen habe ich auch noch nicht. Das mit den Gastwirten steht irgendwo im BGB, wart mal...

§ 704 BGB Pfandrecht des Gastwirts
Der Gastwirt hat für seine Forderungen für Wohnung und andere dem Gast zur Befriedigung seiner Bedürfnisse gewährte Leistungen, mit Einschluss der Auslagen, ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Gastes. Die für das Pfandrecht des Vermieters geltenden Vorschriften des § 562 Abs. 1 Satz 2 und der §§ 562a bis 562d finden entsprechende Anwendung.
 
Fine,

ich war auch fleißig, obwohl schwer im Streß zur Zeit:

Fine - ChrisR

1) BCD - CD
2) CDE - E
3) BC - B
4) CDE - BCDE
5) AD - DE
6) CD - CD
7) BD - BD
8) BDE - BE
9) E - E
10) A - A


Begründung:

1B falsch: nur, wenn sie bei Vertragsschluss bereits absehbar war, dann nach §307 I BGB im Fall von AGB (KE2 Seite 11)

2C falsch: es gibt keine Einigung, dass das Eigentum übergehen soll, sondern dass dem Pfandgläubiger ein Pfandrecht zustehen soll
2D falsch: das gesetzliche Pfandrecht entsteht kraft Gesetz (KE2 S.1 unten), dann braucht man keinen Vertrag

3C falsch? Bin nicht sicher.

4B richtig: Pfandrecht ist zwingend an den Besitz geknüpft (KE2 S.1, 1. Absatz)

5A falsch, aber nach §1273 II finden auf das Pfandrecht an Rechten die Vorschriften über das Pfandrecht an beweglichen Sachen Anwendung (S.19)
5E richtig: Sicherungsvertrag und Abtretungsvertrag sind üblicherweise in einer Urkunde verbunden (S.22). Wenn da steht „üblicherweise“, heißt das, es muss nicht so sein.

8D falsch: Aus dem Grundpfandrecht könnte er nur gegen den Eigentümer des Grundstücks vorgehen, der nicht mit dem Schuldner der Forderung identisch sein muss.

Tschuldigung, ich bin zu blöd, hier eine vernünftige Tabelle zu erstellen.

Gruß,
Christine
 
Christine,
prima, dass Du auch schon so weit bist und :dankescho für die Begründungen. Ich werde mir alles noch einmal genau anschauen. Immerhin haben wir ja 4 Aufgaben deckungsgleich 😀 . Schaun wir mal noch, was Bömmel zu sagen hat 😉 .
Bis bald.
Fine
 
Argh.
Bömmel is arbeiten und danach geht's zum Badminton. Ich will heute Abend mal schauen, ein paar Antworten hab ich auch schon, aber Strafrecht schreit auch schon nach mir, da ist auch am 23.06. Abgabe. Warum seid Ihr denn auch so schnell? Habt Ihr keine anderen EAs? 🙁

Guten Morgen übrigens!:winke:


Parole des Tages:
Entspannen mit Hannen!!
 
Bömmel,
freilich hab ich noch andere EAs - Gesellschaftsrecht zum Beispiel 😛 .
Da können wir uns gern auch mal austauschen. Das machst Du doch auch, oder 😕 . Hab allerdings bisher lediglich den Sachverhalt (von EA 2) gelesen, d.h. mit 'nem Lösungsansatz dauerts wohl noch etwas 😀 .
Liebe Grüße
Fine
 
ich habe auch nur 58 Punkte (und 95 im Sachenrecht), aber dass ich so daneben gelegen haben soll, kann ich kaum glauben.
Irgendwie fehlt eine Begründung, warum die angegebenen Lösungen richtig sein sollen.
 
@ChrisR: Dir auch Glückwunsch!! 😛

Ich hab auch schon darüber nachgedacht, die Antworten mal zu hinterfragen - ich bin halt so ein "ja, aber..."-Mensch und hätte da einiges auszudisktuieren, aber in Anbetracht der Tatsache, dass das gar nicht prüfungsrelevent ist...?
 
Christine,
auch von mir herzlichen Glückwunsch zur bestandenen EA :applaus: . Leider habe ich noch kein Ergebnis 🙁 , wohl deshalb, weil ich es mir per Post schicken lasse 😕 .

Ich habe mir noch einmal Deine Lösungen zur KE 2 angeschaut und bin zu folgendem Ergebnis gekommen:

1B falsch: nur, wenn sie bei Vertragsschluss bereits absehbar war, dann nach §307 I BGB im Fall von AGB (KE2 Seite 11)

stimmt 🙂

2C falsch: es gibt keine Einigung, dass das Eigentum übergehen soll, sondern dass dem Pfandgläubiger ein Pfandrecht zustehen soll

halte ich für richtig - KE2, Seite 2: "... muss dem Gläubiger die Sache übergeben werden."

2D falsch: das gesetzliche Pfandrecht entsteht kraft Gesetz (KE2 S.1 unten), dann braucht man keinen Vertrag

stimmt 🙂

3C falsch? Bin nicht sicher.

halte ich für richtig - bin aber ebenfalls nicht sicher 😱

4B richtig: Pfandrecht ist zwingend an den Besitz geknüpft (KE2 S.1, 1. Absatz)

stimmt 🙂

5A falsch, aber nach §1273 II finden auf das Pfandrecht an Rechten die Vorschriften über das Pfandrecht an beweglichen Sachen Anwendung (S.19)

stimmt 🙂

5E richtig: Sicherungsvertrag und Abtretungsvertrag sind üblicherweise in einer Urkunde verbunden (S.22). Wenn da steht „üblicherweise“, heißt das, es muss nicht so sein.

das ist tatsächlich tückisch, wenn das Wort "üblicherweise" nicht dastünde, wäre es eindeutig - du hast vermutlich recht 🙄

8D falsch: Aus dem Grundpfandrecht könnte er nur gegen den Eigentümer des Grundstücks vorgehen, der nicht mit dem Schuldner der Forderung identisch sein muss.

richtig ist, das Schuldner und Eigentümer nicht identisch sein müssen,
aber lt. KE2, Seite 34 kann der Gläubiger aus der gesicherten Forderung vorgehen d.h. einen vollstreckbaren Titel erwirken und damit die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des persönlichen Schuldners betreiben
d.h. ich halte 8D für richtig

Was meinst Du dazu ?
Liebe Grüße
Fine
 
2C falsch: es gibt keine Einigung, dass das Eigentum übergehen soll, sondern dass dem Pfandgläubiger ein Pfandrecht zustehen soll

halte ich für richtig - KE2, Seite 2: "... muss dem Gläubiger die Sache übergeben werden."

ich bleibe trotzdem dabei: Übereignung besteht aus Übergabe und Einigung darüber, dass das Eigentum übergehen soll. Die Übergabe hat man, wie du sagst, aber man einigt sich nicht darüber, dass das Eigentum übergehen soll, sondern dass dem Pfandgläubiger ein Pfandrecht zustehen soll.

zu 3C kann ich so nichts sagen. Vielleicht hat ja Bömmel eine Idee.

8D falsch: Aus dem Grundpfandrecht könnte er nur gegen den Eigentümer des Grundstücks vorgehen, der nicht mit dem Schuldner der Forderung identisch sein muss.

richtig ist, das Schuldner und Eigentümer nicht identisch sein müssen,
aber lt. KE2, Seite 34 kann der Gläubiger aus der gesicherten Forderung vorgehen d.h. einen vollstreckbaren Titel erwirken und damit die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des persönlichen Schuldners betreiben
d.h. ich halte 8D für richtig

in 8D geht es aber darum, dass der Gläubiger nicht aus der gesicherten Forderung vorgeht, sondern aus dem Grundpfandrecht. Und daraus könnte er nur gegen den Eigentümer des Grundstückes vorgehen. Und das wiederum muss nicht der Schuldner der gesicherten Forderung sein.
 
Im Internet habe ich folgendes gefunden:

"Ein dingliches Recht ist das Recht einer Person zur unmittelbaren Herrschaft über eine Sache, das jedem Dritten gegenüber wirkt.
Die dinglichen Rechte erstrecken sich auf Sachen und Grundstücke, wobei der Kreis der dinglichen Rechte gesetzlich abschließend geregelt ist.
Diese sind u.a.:
• das Eigentum,
• die Hypothek,
• die Grund- und Rentenschuld
• oder das Pfandrecht.
Aus den dingliche Rechten (z.B. Eigentum), die unverjährbar sind, können dingliche Ansprüche entstehen (z.B. Eigentumsherausgabeanspruch)."

Bei der Sicherungsabtretung werden aber nicht Sachen und Grundstücke, sondern Forderungen und sonstige Rechte abgetreten. Daraus folgere ich, dass 3C falsch sein muss.
Hat jemand eine bessere Idee?

Gruß,
Christine
 
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