Wirtschaftsrecht - Kurs 05584 - Insolvenzrecht

So, so, Du auch! Hätte ich aber auch aus der Signatur lesen können.

Aber ja, ich habs schon seit letzter Woche.
Meld Dich einfach, wenn Du Dich dran machst. Ich werde mich Ende der Woche dransetzen.

Gruss
Tildchen
 
Nathalie,

nach meinem gestrigen Parforce-Ritt durch’s Insolvenzrecht hätte ich 5 Antworten für die EA anzubieten; bei einer schwimme ich allerdings...😱

Meine Vermutungen:

Frage 1 – Leistet ein Schuldner an den Insolvenzschuldner statt an den Verwalter, wird er befreit, wenn er zur Zeit der Leistung die Verfahrenseröffnung nicht kannte (vgl. KE 1 Seite 15, 4.2.3.2); hier ist also B von seiner Schuld durch die Leistung an den Insolvenzschuldner befreit.

Frage 2 – In der KE im Absatz gleich darunter ist erläutert, dass bis zum Ablauf des zweiten Tages nach Verfahrensveröffentlichung der Verwalter die Kenntnis der Verfahrenseröffnung zu beweisen hat. Hier leistet B am 12.1., also nur 1 Tag nach Verfahrenseröffnung, so dass die o.g Frist mit Sicherheit noch nicht abgelaufen ist. Die Schuldbefreiung des B ist also weiterhin gegeben.

Frage 3 & 4 – Hier bin ich unsicher: Im ersten Ansatz halte ich bei Frage 3 den B für aussonderungsberechtigt, da durch die Zahlung des Prokuristen keine Verbindlichkeit mehr besteht, mithin U ungerechtfertigt bereichert ist und die 25 k€ nicht zur Insolvenzmasse gehören (vgl. KE 1 Seite 36 unten und 37 oben, 4.5.1.1). Anspruch besteht nach § 985 BGB oder wg. ungerechtfertigter Bereicherung auf Herausgabe; Klage ist ggf. gegen den Verwalter zu richten (ebd.)
Allerdings verwirrt mich dann Frage 4, weil dort, wenn obige Begründung greift, kein neuer Aspekt hinzukommt. Das ist didaktisch und aufgrund der Frageformulieung aber unwahrscheinlich. Ich habe aber noch keine Idee, inwieweit die Zahlung am 4.1. einen Unterschied macht, da nach obiger Begründung in beiden Fällen die zweiten 25 k€ nicht zur Masse gehören. Vielleicht habe ich ja Tomaten auf den Augen und die anzuwendenden Fristenregelungen überlesen – bin für jeden Hinweis dankbar.

Frage 5 – Hier wird es m.E. wieder einfacher: B muss an S nicht noch einmal zahlen; S ist aber absonderungsberechtigt (vgl. KE 1 Seite 41, 4.5.2.2 II b). Somit hat S ein vorrangiges Recht zur Befriedigung aus der Masse gegen den Verwalter.

Frage 6 – Die Frage klingt schon nach Rechnerei (vgl. Oberförster Pudlich: „Wieviel Junge wirft die gesunde Wildsau ?“), und die einzige Passage, wo es um Mathematik geht, ist KE 1 Seite 42, 4.5.2.2 III über Erlöse aus Forderungen, denen vorweg 4+5=9% für die Masse zu entnehmen sind. Damit komme ich auf 22.750 €.

Das noch nett ausformuliert, und fertig ist die Insolvenz-EA. Aber wie gesagt – falls Du bei Frage 3 & 4 noch sachdienliche Hinweise hast, freue ich mich !

Wünsche Dir / Euch noch ein schönes langes Wochenende, nutzt es auch zur Erholung und mach Dir nicht zu viel Stress mit Deinen ganzen EA...

Freundliche Grüße,
Uwigel
 
Der Alkoholgehalt im Blut läßt nach, also:
Bei 1 und 2 stimme ich Dir voll zu. Zu 3 und 4 mal folgende Systematik:

Fall 3:
17. Januar - eine Zahlung vor Eröffnung, eine nach Eröffnung - eine bei U, eine bei I.
Nach §38 kein Insolvenzgläubiger. Deshalb nicht nach InsO.
-> §985 BGB

Fall 4
4. Januar - beide Zahlung vor Eröffnung - beides bei U -
Anspruch auf Verschaffung des Eigentums an einer dem U und damit nicht zu dessen Insolvenzmasse (§35 InsO) gehörigen Sache. Keine Aussonderung, sondern Insolvenzforderung nach § 38 InsO.

Was hältst Du davon?
Nathalie
 
Fall 4 und kein Ende...

Moin Tildchen,

habe versucht, Deine Argumentation zu Fall 4 anhand der KE nachzuvollziehen; habe es leider immernoch nicht begriffen 😱 (zu Fall 3 scheinen wir ja einer Meinung zu sein).

Die KE gibt auf Seite 37 zwei Beispiele an, die in die gleiche Richtung argumentieren wie Du. Allein scheint mir, dass das zweite Beispiel eben nicht auf Fall 4 anwendbar ist, da
- im Beispiel der Kaufvertrag für das Auto gültig ist, mithin auch die Zahlung der 2500 € dieses Geld zum Eigentum des V macht, welche damit zur Insolvenzmasse gehören. Nun geht es K ja gar nicht um die Rückzahlung des Geldes (wg. ungerechtfertigter Bereicherung) wie in unserem Fall 4, sondern um Verschaffung des Autos, das noch im Besitz des V ist, da dieses Verfügungsgeschäft noch nicht durchgeführt wurde. Das Auto ist also noch im Besitz des V, gehört damit zu seiner Insolvenzmasse und kann nicht ausgesondert werden, da das Verfügungsgeschäft eine neuerliche Verfügung des Insolvenzschuldners über sein Vermögen wäre, die ja nach § 81 I 1 InsO unwirksam ist (vgl. dazu KE Seite 11-12). Hier haftet die Insolvenzmasse (bestenfalls und quotenmäßig) auf Erstattung wg. ungerechtfertigter Bereicherung.
- Im Fall 4 stellen die zweiten 25 k€ aber eben nicht eine Gegenleistung des B für eine (noch nicht erbrachte) Leistung des U dar, sondern sind m.E. schlicht eine "Fehlbuchung" ohne jeglichen verpflichtungsgeschäftlichen Gegenpart (anders als die erste Überweisung des Prokuristen) - womit die 25 k€ wieder eine dem B gehörige und damit aussonderungsfähige "Sache" wäre. (In so einem Falle würde ich dem I schlicht in den Schritt grätschen, wenn er die zweite Überweisung nicht stantepede retour schickt; Jura hin oder her 😎 !)

Und damit bin ich letzlich wieder dort, wo ich schon Anfang der Woche die Waffen gestreckt habe.😕 ... aber mal unter uns: Fall 4 gibt 10 Punkte; wenn denn der Rest stimmt - 😉. Irgendwann kommt die Musterlösung, und die macht uns alle schlauer.

Bin die nächsten Tage in Moskau; wenn Du bis zum Wochenende noch ein zündendes Argument hast, freue ich mich ! Ansonsten noch eine angenehme Kurzwoche & bis die Tage,

Uwigel
 
Vorsicht Falle !!??!

Hallo Tildchen,

aarghhh... 😱 ... bin bein säuberlichen Formulieren der EA1 auf eine fiese Falle gestoßen (- alternativ eine selten dämliche Schusseligkeit des Lehrstuhls): In Frage 1 ist MITNICHTEN danach gefragt, ob der Schuldner B noch einmal 25 k€ in die Insolvenzmasse direkt an den I zahlen muss (vgl. meine verschnarchte Nachricht von vor einer Woche), sondern ob die insolvente U noch 25 k€ in die verbliebene Insolvenzmasse zahlen muss. Insofern wäre mein Hinweis auf Seite 15 der KE 1 und § 82 InsO natürlich völlig verfehlt.
Ich Frage mich aber, ob hier nicht ein Tippfehler vorliegt, insbesondere da die Frage 2 wieder (wie erwartet) von B spricht, und auch die Formulierung (... U noch einmal ... zahlt) weist eher auf B hin, da U 1. ja noch gar nicht gezahlt hat und 2. es auch wenig Sinn macht, wenn ein insolventes Unternehmen nach Verfahrenseröffnung in seine eigene Insolvenzmasse einzahlen soll - woher auch, das gesamte Vermögen ist ja schon in der Masse, inklusive das im Verfahren zufließende.

Hoffentlich hast Du die EA noch nicht in der Post... Ich ruf' mal beim Verfasser an; melde mich schnellstmöglichst wieder !


Ciao,
Uwigel
 
U für ein B...

Moin die Herrschaften,

nach Auskunft des Lehrstuhls liegt tatsächlich ein Tippfehler vor:
:lol:

Sehr geehrter Herr [...],[/COLOR]
vielen Dank für Ihren Hinweis. Ihre Vermutung ist leider [/COLOR]
zutreffend. Bei Frage 1 geht es in der Tat um die Zahlung [/COLOR]
des Bauherrn B und nicht des insolventen Unternehmers U.[/COLOR]
Mit freundlichen Grüßen[/COLOR]
Im Auftrag[/COLOR]
X.Y.[/COLOR]

Fragt sich der geneigte Student: Gibt's jetzt zwei Musterlösungen ...?

:cool-s:

Ciao allezam'
 
EA1, Fragen 3 & 4 - Letzter Versuch

Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung...😱
Habe aus purer Verzweiflung tatsächlich mal die InsO durchstöbert, und siehe da – es bietet sich eine Lösung für die Fragen 3 & 4 an:

- Laut Sachverhalt für Frage 3 zahlt B in bar an I, mithin in die Masse. Nach §§ 53 i.V.m. 55 Seite 3 InsO wird B damit Massegläubiger (und nicht Aussonderungsberechtigter), da eine ungerechtfertigte Bereicherung der Masse vorliegt, er ist jedoch aus der Masse vorweg zu befriedigen und wird (so die Masse ausreicht) nicht quotiert (vgl. a. KE 1 Seite 46 d)).
- In Frage 4 zahlt B offensichtlich nicht an I (der ja erst mit Eröffnung des Verfahrens am 11.1. bestellt wird), sondern noch an U. Damit ist durch die Zahlung des Prokuristen die Schuld getilgt und seine Zweitzahlung mangels Schuld ebenfalls wieder eine ungerechtfertigte Bereicherung, die zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch besteht. Diese Zahlung wird damit Teil der Insolvenzmasse und begründet nur eine Insolvenzforderung nach § 38 InsO (vgl. dazu KE 1 ebd.).

Das würde dann auch didaktisch & semantisch zur Formulierung der Fragen passen 🙄

Vielleicht sitzt ja noch jemand dran; freue mich über Rückmeldungen...
 
Uwigel,

Schmerzmittel wirkt gerade, also mal schnell an die Insolvenz, damit die wenigstens abgeschlossen ist.
Stimme Dir in Deinem Gedankengang zu. Denke, dann macht die Angabe Sinn. Habe meine Gedankengänge im Nachhinein auch nicht mehr klar hinbekommen.

Also schreibe ich das ganze jetzt mal schnell fertig.

LG
N.
 
Tippfehler bei Insolvenzrecht EA

Hallo,
na dann war meine Vermutung ja doch richtig. Die 1. Frage im Zusammenhang mit der 2. war unlogisch.
Ich habe meine EA etwas zusammengeschustert, bin gespannt was dabei rauskommt.
Würde mich über eine Zusammenarbeit bei der 2. EA freuen.
Gruß aus Aachen
 
Dringenst Hilfe gesucht !

Liebe Leute,

ich kapituliere für heute ! Hat irgendjemand eine strukturierte Vorstellung, wie man sinnvoll an die EA 2 herangeht ?

Für Aufgabe 1 bilde ich mir ein, dass I ein Wahlrecht auf Erfüllung oder Rücktritt hat.
Dass die Beantragung der Eintragung der Grundschuld erst am 2.9. erfolgt, müsste unerheblich sein, da das Verfahren erst am 1.9. eröffnet wurde und die Bank daher davon keine Kenntnis haben konnte. Außerdem lese ich in die Sachverhaltsbeschreibung hinein, dass noch kein Geld von B an E geflossen ist, da das erfahrungsgemäß erst nach erfolgreicher Eintragung (oder Vormerkung) der Grundschuld geschieht. Fazit: Das einzige, was m.E. tatsächlich vorliegt, ist ein Sicherungsrecht der B, das aufgrund seiner Nicht-Akzessorietät auch ohne Zustandekommen des Kredits besteht, und zu prüfen ist, ob I von der B verlangen kann, dass a) er vom Sicherungsvertrag zurücktreten kann und das B der Löschung des Grundbucheintrags zustimmt oder b) der Kreditvertrag seitens der B trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfüllt wird. Bleibt noch die Frage, ob die B bei Erfüllung des Kreditvertrages zum Massegläubiger wird und damit aus der Masse zu befriedigen wäre.

Für Aufgabe 2 fällt mir spontan nur ein, dass die Eintragung der Grundschuld für die B eventuell aufgrund des vorher erfolgten Insolvenzeintrags nach § 32 InsO anders behandelt werden muss, aber was bitte wäre dafür die Rechtsgrundlage ?

Für Aufgabe 3 a) weist die Erwähnung des Finanzamts darauf hin, das es sich bei den Verbindlichkeiten, zu deren Sicherung die Zwangshypothek eingetragen wird, um Steuerschulden oder öffentliche Lasten handelt, da ich mir kaum vorstellen kann, dass das FA für andere Gläubiger handelt. Solche Verbindlichkeiten sind auf jeden Fall Masseverbindlichkeiten, vor allem, da sie wohl vor Eröffnung des Verfahrens entstanden sind. Aber wenn das so eindeutig ist, was soll dann die Frage b) nach den „10 Tagen vorher“ ? Die relevante Frist bzgl. des Insolvenzverfahrens lautet doch auf „1 Monat vor Eröffnung“ ?!?

Gebe zu, völlig orientierungslos zu sein – jeder Hinweis wird dankbar entgegengenommen !!

Allen tapferen (oder intelligenteren) Mitstreitern noch fröhliche Pfingsten
 
Uwigel schrieb:
Für Aufgabe 1 bilde ich mir ein, dass I ein Wahlrecht auf Erfüllung oder Rücktritt hat.

hallo,

ich bin am überlegen, ob die die erste Einsendearbeit sein wird, die ich nicht machen werde... habe auch große probleme damit

wegen des wahlrechts: da nahm ich bislang an, dass I kein wahlrecht hat, weil es schon eine notarielle beurkundung gibt ==> siehe kurseinheit II seite 13 oben über dem fall

dann, sofern ich überhaupt richtig liege, müsste die eintragung der grundschuld wirksam sein, so dass I keine forderung gegen die bank hat, außer die, dass die bank das darlehen zu gewähren hat

da es für diese Aufgabe 60 punkte gibt, bilde ich mir aber ein, dass das nicht die ganze Lösung sein kann...

😕

vor allem, weil dann Aufgabe 2 keine sinn ergibt
 
Erster Lösungsversuch...

Hallo Eule,

Danke für den Hinweis auf KE 2 / Seite 13; das ist absolut relevant. Auf dieser Basis habe ich im Moment folgende Struktur für Aufgabe 1&2 in Arbeit:

Aufgabe 1
§ 103
-Gegenseitiger Vertrag
-Eröffnung des Insolvenzverfahrens
-Nicht vollständige Erfüllung
-Wahlrecht
§ 106
-Vormerkung
-Beantragung der Vormerkung
-Rechtsfolge für den Insolvenzgläubiger
-Rechtsfolge für den Insolvenzschuldner

Aufgabe 2
Eintragung nach §32 I InsO
Rechtserwerb an der Masse nach § 91 II InsO
Löschung nach § 32 III InsO

Bei Aufgabe 2 gehe ich davon aus, dass der Insolvenzvermerk wieder gelöscht werden muss, da der I den Vertrag erfüllen (s. Aufgabe 1) und dafür das Recht am Grundstück (Vormerkung) freigeben muss.

Bei Aufgabe 3 bin ich noch verunsichert, habe die KE 2 aber noch nicht vollständig durchgearbeitet. Sobald ich eine Idee habe, melde ich mich wieder.

Ich habe auch erst überlegt, ob ich mir die EA schenke, aber 1. musste ich aufgrund einer Dienstreise schon die beiden letzten (Wettbewerb & Gesellschaft) sausen lassen, und 2. sollen doch die Korrektoren sich auch mal mit "völlig verhauenen" Einsendungen 'rumärgern 😛 - der Lerneffekt für mich ist auf jeden Fall größer, wenn ich sie bearbeite.

Viel Spaß noch
 
Falls außer mir noch irgendjemand dabei ist, sich an EA 2 zu versuchen, hier mein Lösungansatz zu Aufgabe 3:

Zunächst aus Wikipedia: "Eine Zwangshypothek ist [...] eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung gem. § 867 ZPO. Systematisch gehört die Zwangshypothek [...] damit zur Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen."

zu a) Also handelt es sich bei der Zwangshypothek um eine Maßnahme im Rahmen einer Zwangsvollstreckung. Dann ist diese Vollstreckung in die Masse nach Eröffnung des Verfahrens gem. § 89 I InsO verboten.
zu b) Ebendieses ist es auch 10 Tage vor Eröffnung des Verfahrens gem. § 88 InsO.

Das Schöne daran: 1. passt es zur Formulierung der Frage, 2. die lexikalische Übereinstimmung (2x "Zwang") drängt sich einfach auf, und 3. für's Finanzamt: 😛 !
Na, wenn das nicht überzeugend ist...

Allen Lesern vielen Dank für die rege gedankliche Anteilnahme; allen Insolvenzgeschädigten weiterhin viel Spass
 
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