03/02

Dr Franke Ghostwriter
03/2002

Hallo zusammen,
leider haben sich bei 3/2002 in das von mir verschickte Word-Dokument ein paar Tippfehler eingeschlichen. 😱 Hier ist, wie es richtig ist:
300) 500 18 1900 73
340) 84 102 1 240
350) 1 1 24 24
360) 696 759 391 425
390) 150 150 16 16
Sorry😱
 
Ulrike schrieb:
Hallo zusammen,
leider haben sich bei 3/2002 in das von mir verschickte Word-Dokument ein paar Tippfehler eingeschlichen. 😱 Hier ist, wie es richtig ist:
300) 500 18 1900 73
340) 84 102 1 240
350) 1 1 24 24
360) 696 759 391 425
390) 150 150 16 16
Sorry😱


Hallo,

"350) 1 1 24 24"
das kann aber nicht stimmen, oder?
Entweder es ist ""350) 1 1 20 24"", meiner Meinung nach müsste es aber "350) 1 1 20 20" lauten, was meinst Du?
 
20 24 ist richtig - Abschreibung auf nahen Zukunftswert. Es handelt sich um eine Personengesellschaft, und diese darf, im Gegensatz zu einer Kapitalgesellschaft auch Abschreibungen "nach vernünftiger kaufm. Beurteilung" vornehmen.

Bei einer Kapitalgesellschaft wäre hingegen 24 24 korrekt, wegen des strengen Niederstwertprinzips. Für diese interessiert nur der Wert am Bilanzstichtag, da obige Abschreibungsregel (§ nicht im Kopf, Gesetz nicht zur Hand) nicht gilt.

Haben wir erst gestern im SZ besprochen.

Volker
 
neanderix schrieb:
20 24 ist richtig - Abschreibung auf nahen Zukunftswert. Es handelt sich um eine Personengesellschaft, und diese darf, im Gegensatz zu einer Kapitalgesellschaft auch Abschreibungen "nach vernünftiger kaufm. Beurteilung" vornehmen.

Bei einer Kapitalgesellschaft wäre hingegen 24 24 korrekt, wegen des strengen Niederstwertprinzips. Für diese interessiert nur der Wert am Bilanzstichtag, da obige Abschreibungsregel (§ nicht im Kopf, Gesetz nicht zur Hand) nicht gilt.

Haben wir erst gestern im SZ besprochen.

Volker


Nach § 253 Abs.3 Satz 3 dürfen doch auch Kapitalgesellschaften auf den nahen Zukunftswert abschreiben... Dies wird auch in § 279 nicht beschränkt, oder habe ich etwas übersehen?

Die oben stehende Abschreibungsregel (§ 253 Abs. 4) darf übrigens laut Klausuranweisung nicht angewandt werden.
 
sebstof schrieb:
Die oben stehende Abschreibungsregel (§ 253 Abs. 4) darf übrigens laut Klausuranweisung nicht angewandt werden.

Und deswegen ist die Lösung richtig. §253 IV darf nicht angewandt werden, sehrwohl aber §253 III 3 und um diese Regelung geht es hier 😉

In einem Punkt hast du allerdings Recht: §253 III 3 darf auch von Kapitalgesellschaften genutzt werden.

Volker
 
neanderix schrieb:
Und deswegen ist die Lösung richtig. §253 IV darf nicht angewandt werden, sehrwohl aber §253 III 3 und um diese Regelung geht es hier 😉

Volker


Ja. Mir ging es bei meiner Frage aber darum, ob, abweichend von der Aufgabenstellung, gemäß Deiner Aussage eine GmbH nicht von der Wahl gebrauch machen könnte.

Dies eben geht jedoch aus §253 III 3 nicht hervor:

Bei einer Kapitalgesellschaft wäre hingegen 24 24 korrekt, wegen des strengen Niederstwertprinzips.

Weshalb hier kein Unterschied zwischen einer Kapital- und einer Personengesellschaft bestehen dürfte, oder?
 
Zottel schrieb:
Hilfe!!Sorry !!!Eure Diskussion ist mir nicht ganz einleuchtend, wenn ich es recht verstehe dann ist unabhängig von der Gesellschaftsform das Ergebnis 20/ 24 korrekt.
Gruss Zottel

So isses.

Die 24 für hohen Gewinnausweis sollten einleuchtend sein.

Grund für 20: nach §253 III 3
" Außerdem dürfen Abschreibungen vorgenommen werden, soweit diese nach vernünftiger kaufm. Beurteilung notwendig sin, um zu verhindern, das in der nächsten Zukunft der Wertansatz dieser Vermögensgegenstände auf Grund von Wertschwankungen geändert werden muß"

Das ganze nennt sich kurz "Abschreibung auf den nahen Zukunftswert" - und diese wird durch die Aufgabenstelleung definitiv _nicht_ ausgeschlossen und ist im übrigen auch für Kapitalgesellschaften erlaubt.

Volker
 
Oben