§ 121 a BewG

J

jbas3105

Dr Franke Ghostwriter
ich wäre um einen Tipp dankbar, wann ich nun mit den 140% multipliziere und wann nicht.

Ich hatte mir gemerkt bei der Kürzung des Einheitswert bei der Ermittlung des Gewerbeertrags
140% * EW * 1,2%

Nun habe ich eine alte EA gerechnet - hier wird nicht mit 140% multipliziert. Im Sachverhalt steht
Zum Betriebsvermögen der ZGmbH gehört ein Grundstück, dessen Einheitswert zum letzten Feststellungszeitpunkt 550.000 € betrug

Ich habe gerechnet
140% * 550.000 * 1,2% = Kürzung um 9.240
In der ML stehen aber nur 6.600, also ohne * 140%

Warum? Der letzte Feststellungszeitpunkt war ja zum 01.01.1964 - deshalb nimmt man doch mal 1,4. Von einer späteren Feststellung ohne Rückrechnung auf den 01.01.1964 steht nichts im Sachverhalt.

Danke für eure Hilfe!
 
Ich glaube es gibt Einheitswerte inklusive und exklusive den Zuschlag von 40% nach § 121a BewG. Vielleicht fehlte diese Detailangabe in der Aufgabenstellung? Wäre nett, wenn Du uns auf dem laufenden hälst, wenn Du irgendwo her eine Info bekommst. Danke! Sven
 
In der NG wurde die Frage schon gestellt - inkl. Mail an den Lehrstuhl. Leider seither keine Antwort.

Für mich habe ich beschlossen, dass ich definiere, dass der letzte Feststellungsbescheid zum 01.01.1964 zurückgerechnet wurde und deshalb * 140% laut § 121a BewG gilt.

Das entspricht den Tipps aus der KV - sollte etwas zweideutig sein, in der eigenen Lösung darauf hinweisen und definieren, warum man wie weitermacht.

Sollte noch eine Antwort kommen - gebe ich sie hier natürlich bekannt
 
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