2 Fälle

Dr Franke Ghostwriter
1. Fall

Ein Käufer (K) kauft beim Verkäufer (V) einen gebrauchten PKW. V verschweigt dem K einen Unfallschaden am PKW. K erfährt von einem Freund Tage später das V mit dem PKW einen schweren Autounfall hatte. Kann V Zahlung von K verlangen?

V kann keine Zahlung von K verlangen, da K keine Kenntnis vom Mangel hatte. V hat den Mangel arglistig verschwiegen.
BGB § 442 (1) Kenntnis des Käufers

Aber was ist mit dem § 437 Rechte des Käufers bei Mangel?
Der Käufer könnte doch auch von diesem Paragraphen gebrauch machen.

2. Fall

E bringt J eine Brosche zum reparieren. Als J die Brosche repariert hat beauftragt er seinen Azubi (A) dem E die Brosche zurückzubringen. A verkauft die Brosche dem ahnungslosen Z. Z verkauft ein paar Monate später die Brosche an K. Kann E Ansprüche gegen K geltend machen? Wie viele Jahre besteht der Anspruch?

Ich würde sagen, dass E gegen K den Anspruch geltend machen kann. K wiederum müsste einen Anspruch geltend machen. Und Z müsste sich an den Azubi wenden.

Ich habe leider keinen Paragraphen dazu gefunden.


Ich würde mich freuen, wenn ihr euch zu diesen Fällen äußern würdet.
 
Zu Fall 1:

K und V haben einen Kaufvertrag nach 433 geschlossen, ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises ist also entstanden.
K hat jetzt verschiedene Möglichkeiten. Er kann nach 123 anfechten, dann ist der Vertrag gem. 142 von Anfang an unwirksam und er muss den Kaufpreis nicht zahlen, aber das Auto zurückgeben nach 812.
K kann aber auch nach 437 entweder zurücktreten, Schadensersatz verlangen oder den Preis mindern.
Es handelt sich um Gestaltungsrechte des K, er kann sich entscheiden, wie er weiter vorgehen möchte.

zu Fall 2:

In Betracht kommt ein Anspruch E gegen K auf Herausgabe der Brosche nach 985.
Die Frage ist, ob E Eigentümer der Brosche geblieben ist oder ob K durch gutgläubigen Erwerb (932) das Eigentum erworben hat. Gutgläubiger Erwerb ist ausgeschlossen, wenn die Sache abhanden gekommen ist (935). Es muss also geklärt werden, ob A rechtmäßig Besitz an der Brosche erlangt hat. A ist Besitzdiener des J (855). Durch die Übergabe der Brosche hat er also keinen Besitz an ihr erlangt. Indem A aber beschließt, die Brosche zu verkaufen, wird er vom Fremdbesitzer zum Eigenbesitzer. Er handelt dabei widerrechtlich (858). Folglich ist die Brosche abhanden gekommen. K ist nicht Eigentümer geworden. Somit hat E gegen K einen Herausgabeanspruch nach 985.
Der Anspruch verjährt nach 30 Jahren gem. 197.



Keine Ahnung ob das so stimmt, ist nur eine spontane Antwort. Hoffe sie hilft Dir trotzdem.

Viele Grüße
 
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