§355 - Verbraucherverträge

Dr Franke Ghostwriter
Mir fällt es nach wie vor schwer zu erkennen, wann ein Vertrag halt ein Vertrag gemäß §355 ist. Klar, es geht um Verträge zwischen Verbrauchern, aber irgendwo hakt es bei mir... 😉

Warum sind z.B. Verbrauchsdarlehenverträge, Fernabsatzverträge und Ratenlieferungsverträge Verträge gemäß §355 und Reiseverträge sowie Verbrauchsgüterkaufverträge gem. §474 nicht?

Viele Grüße
Jörg
 
Jörg,


nur wenn ausdrücklich im Gesetzt steht, dass dem Verbraucher das Widerrufsrecht nach § 355 BGB zusteht, ist das auch der Fall. Siehe z.B.

- § 312d I BGB für den Fernabsatzvertrag oder
- § 495 I BGB für den Verbraucherdarlehensvertrag oder
- § 312 I BGB für das Haustürgeschäft.

Beim Verbrauchsgüterkauf § 474 ff. BGB wird das Recht im Gesetz nicht eingeräumt, deshalb besteht es auch nicht.

Liebe Grüße
 
Zum Stichwort "Haustürgeschäft" § 312 BGB fällt mir gerade wieder ein, dass es in meiner Klausur eine Aufgabe mit folgendem sinngemäßem Sachverhalt gab: In der Fußgängerzone wird ein Passant von einem Angestellten eines Ladens (oder Ladenbesitzer) angesprochen und eine Ware angepreist. Im Laden kommt es dann zum Vertragsschluss. Die Aussagen bezogen sich auf die Rechte des Käufers.

Ich habe einige Zeit gebraucht, um aus dem Gesetz (richtigerwese) zu schließen, dass solche Käufe zu den Haustürgeschäften gehören (im Gesetz blättern und lesen). Aus § 312 I Nr. 3 BGB geht das aber klar hervor.

Wichtig war im Sachverhalt und den Aussagen auch, dass der Verkäufer nicht seinen Informationspflichten nach § 312 II BGB nachgekommen ist und der Käufer damit weitreichende Widerrufs- und Rückgaberechte hat.

Liebe Grüße
 
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