§ 437 Nr. 3 und § 325

Dr Franke Ghostwriter
§ 437, Nr. 3 und § 325

Ist in § 437, Nr. 3 über § 280 auch der Schadensersatz neben der Leistung gemeint oder dient 280 hier nur als Rechtsgrundverweis für 281 und 283?
Wenn nur SE statt der Leistung gemeint ist, verstehe ich es so, dass § 437, Nr. 3 und § 325 nur für den Rücktritt, nicht aber für die Minderung gilt.
 
So ganz verstehe ich leider gerade die Frage nicht, denn in §437 Abs.3 wird doch u.a. auf 280 UND 281 verwiesen (abgesehen davon, daß der 280 selbst noch 281-283 erwähnt).

Das heißt, es kommt auch SE wegen Pflichtverletzung neben SE statt Leistung in Betracht; die Möglichkeit zum Rücktritt bleibt, davon unberührt, bestehen.
 
Ich glaube, mein Denkfehler liegt hier: bisher habe ich nur zwischen SE neben der Leistung und SE statt der Leistung unterschieden. Damit würde ich jedoch den Mangelfolgeschaden und den Schadensersatz aufgrund einer Pflichtverletzung aus 242,2 BGB ausklammern (was Du als SE neben SE statt der Leistung bezeichnest). Das hätte zur Folge, dass Jemand, der zurücktritt z.B. wegen Verweigerung der Nacherfüllung, Anspruch auf SE statt Leistung (für entfallende Nacherfüllung) hat, aber deshalb nicht den Anspruch auf SE neben der Leistung (z.B. bei Verletzung der Fürsorgepflicht bei Erbringen der Hauptleistung) verlieren darf und dafür ist der § 325 BGB da.

Ich muss also den § 325 BGB "SE und Rücktritt schließen sich nicht aus"
und den Bereich der Schlechtleistung § 437 BGB "Die Rechte aus 437, Nr. 1 vorrangig bzw. Nr. 2 nachrangig UND SE" gedanklich abgrenzen.

Ich habe es vorher so verstanden, dass sich § 325 auf den § 437 bezieht. Für den Rücktritt würde man ja SE statt der Leistung (Leistung hier Nacherfüllung) und bei Minderung neben der Leistung erhalten. In § 325 wird aber nur allgemein der SE (also keine Unterscheidung neben oder statt). Deshalb kam ich zu dem Trugschluss, dass in 437, 3. nur SE statt der Leistung gemeint ist. Und dann würde da ja auch nicht wie bereits von Dir angemerkt nicht §§ 280, 281, 283 stehen, sondern §§ 280 I, III i.V. 281 bzw. 283.
 
Ja, genau.

Du mußt nämlich bedenken (steht auch irgendwo im Skript), daß nicht immer jeder Anspruch von SE auch durchzusetzen ist. Daher werden im Regelfall mehrere Gründe genannt, d.h. es kommt gelegentlich "SE statt Leistung" UND "SE wegen Pflichtverletzung" in Betracht, die dann im Einzelfall zusammen zu prüfen wären.

Das erklärt auch die Kombinationen von 437 => 280/281 und 280 => 280ff.
 
Vielen Dank für deine Hilfe! Diese gleichzeitige Geltendmachung von Ansprüchen aus dem von Dir genannten Grund spiegelt sich auch bei rfüllungsgehilfe/Verrichtungsgehilfe oder Produzentenhaftung/Produkthaftung wider. Gehe ich bei der verschuldensabhängigen Haftung leer aus, könnte die verschuldensunabhängige Haftung greifen.

Darf ich Dir noch eine Frage zu den §§ 282 und 285 BGB stellen?
 
Zu 282: der § gilt doch im Bereich der Leistungstörung (Hauptleistung) als auch bei der Schlechtleistung (Nacherfüllung), oder? Und wenn am Vertrag festgehalten wird, fällt die Pflichtverletzung i. Seite 242, II unter 280, I BGB, ansonsten eben unter 282. So wäre
es jedenfalls kein Widerspruch zu meinem 2. Beitrag.

Zu 285: Dieser § ist für mich irgendwie sperrig, da es sich für mich liest, als wäre der 2. Absatz eine eigene AGL neben dem 1. Absatz, als wären Abs. 1 und 2 unabhängig voneinander. Ich hatte vielleicht zwei Fälle mit diesem §
 
Zu §280: würde ich so sehen, ja.

Zu §285: da sehe ich schon einen Zusammenhang bzw. keine zwei (unabhängigen) AGL. Vielleicht wird das mit dem Beispiel in Kurs 40561, KE1, S.37 unten und Folgeseiten, nochmal etwas verständlicher: der Gläubiger kann die Herausgabe auch des vom Schuldner Erlangten verlangen, was im Zweifel mehr wert sein kann als das Geschuldete ("Ersetzungsgedanke").

Heißt hier: der Gläubiger hat Anspruch auf die € 3.000,- Versicherungssumme (das Auto ist ja unverschuldet untergegangen).
 
Eigentlich kann sich der ganze § 285 BGB ja nur auf die Unmöglichkeit bzw. den SE
nach § 283 (mit dem in Abs. 2 verrechnet werden soll), weil ja offensichtlich nur bei
Unmöglichkeit ein Surrogat entstehen kann.

Wenn man einen bestehenden SE-Anspruch mit z.B. einer Zahlung der Versicherung verrechnet, heißt das doch, dass der § 285 BGB nur dann zum Zuge kommt, wenn
der Schuldner mittelos ist bzw. wie Du sagst, das Surrogat einen höheren Wert hat als
der SE Anspruch.

Irgendwie las sich der zweite Absatz für mich bisher so, also würden die §§ 281 bzw. 282 auch darunter fallen.
 
Ich würde den §285 tatsächlich nicht i.V.m. 281 und 282 sehen, da aus meiner Sicht in dem Sinn kein Anspruch auf SE gegeben ist, als daß der Schuldner die Unmöglichkeit der Leistung ja gar nicht zu vertreten hat. Somit kann es meiner Meinung nach gar nicht um eine Prüfung von 280-283 gehen (die ich damit - zumindest bei dem Auto-Beispiel - auch gar nicht prüfen würde).

Aus meiner Sicht kommt der §285 dann in Betracht, wenn der Schuldner infolge nicht zu vertretender Unmöglichkeit etwas als Ersatz für diesen Umstand erhalten hat => nur der höhere Wert (hier: die zusätzliche Zahlung der Versicherung) ist ja "interessant" für den Gläubiger.

Mein BGB-Kommentar nimmt übrigens unter §285 ebenfalls keinen Bezug auf 280-283, so daß ich die Hoffnung habe, mit meinem Verständnis nicht ganz daneben zu liegen 😉


Ich glaube im übrigen mittlerweile, daß sich §285 Abs. 2 evtl. auf Schadensersatz gegenüber Dritten beziehen könnte (aber nicht gegen den eigentlichen Schuldner, der ja gerade zunächst der Empfänger eines Ersatzes oder Ersatzanspruches für den geschuldeten Gegenstand ist).

Uh je, ich hoffe, daß uns nicht morgen so ein Spaß erwartet.
 
Das 285 eigenständig und nur mit 275 verknüpft ist und mit 326 lese ich auch so.

bzgl. des 285(2): Hat der Gläubiger auf Schadensersatz statt Leistung Anspruch und er würde zudem auf Herausgabe des Ersatzes nach 285(1) Anspruch haben, würde er in dem Fall mit dem Auto sowohl das Geld aus Schadensersatz statt Leistung, als auch das Geld aus der Herausgabe des Ersatzes. Da das nicht korrekt sein kann, wird der Anspruch aus 285(1) um eben die Summe gemildert, die der Gläubiger schon erhalten hat.

Oder seh ich das so falsch?
 
Klingt gut! Die Leistungsbefreiung nach 275 tritt ja nur bei unverschuldeter Unmöglichkeit
ein. Ich hab mich da eben ein bisschen verrannt, weil ich mir irgendwann mal daneben geschrieben habe, dass der Abs. 1 ein Nichtvertretenmüssen vorliegt und bei Abs. 2 ein Vertretenmüssen. Keine Ahnung wie auf den Blödsinn gekommen bin. Es ist auch deshalb Blödsinn, weil Verschulden und Vertretenmüssen ja nicht gleichgesetzt werden dürfen. Also gehört 285
nur mit 275 zusammen.
Aber warum wird dann eigentlich in Abs. 2 auf diese Verrechnung eingegangen, wenn sie in 326, 3, Satz 2 BGB ohnehin erwähnt wird? Dann würde doch sinnigerweise eher an dieser Stelle eher ein Verweis auf 326, 3 zu finden sein. Umso länger ich drüber nachdenke, würde ich sagen, dass Abs. 1 und 326, 3, Satz 2 zusammengehören und Abs. 2 eher eine Erweiterung für folgende Problematik darstellt:

Drittschadensliquidation ? Wikipedia

Ich schließe mich also dem Flieger an.
 
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