Ich glaube, mein Denkfehler liegt hier: bisher habe ich nur zwischen SE neben der Leistung und SE statt der Leistung unterschieden. Damit würde ich jedoch den Mangelfolgeschaden und den Schadensersatz aufgrund einer Pflichtverletzung aus 242,2 BGB ausklammern (was Du als SE neben SE statt der Leistung bezeichnest). Das hätte zur Folge, dass Jemand, der zurücktritt z.B. wegen Verweigerung der Nacherfüllung, Anspruch auf SE statt Leistung (für entfallende Nacherfüllung) hat, aber deshalb nicht den Anspruch auf SE neben der Leistung (z.B. bei Verletzung der Fürsorgepflicht bei Erbringen der Hauptleistung) verlieren darf und dafür ist der § 325 BGB da.
Ich muss also den § 325 BGB "SE und Rücktritt schließen sich nicht aus"
und den Bereich der Schlechtleistung § 437 BGB "Die Rechte aus 437, Nr. 1 vorrangig bzw. Nr. 2 nachrangig UND SE" gedanklich abgrenzen.
Ich habe es vorher so verstanden, dass sich § 325 auf den § 437 bezieht. Für den Rücktritt würde man ja SE statt der Leistung (Leistung hier Nacherfüllung) und bei Minderung neben der Leistung erhalten. In § 325 wird aber nur allgemein der SE (also keine Unterscheidung neben oder statt). Deshalb kam ich zu dem Trugschluss, dass in 437, 3. nur SE statt der Leistung gemeint ist. Und dann würde da ja auch nicht wie bereits von Dir angemerkt nicht §§ 280, 281, 283 stehen, sondern §§ 280 I, III i.V. 281 bzw. 283.