Liebe Lesenden,
bei noch so genauem Hinsehen, kann ich in der Aufgabenstellung, also in der Beschreibung des Tathergangs in Aufgabe 1a keine Tatvollendung des Angreifers (V) erkennen.
Er hält A zwar fest und beginnt (!), auf ihn einzuschlagen. Welche Wirkung dieses Festhalten und beginnende Einschlagen bei A hinterläßt, bleibt aus der Beschreibung des Tathergangs offen.
Nun setzt aber ein Körperverletzung, genauer gesagt, die körperliche Misshandlung per Definition nur solche unangemessene Behandlungen voraus, die das körperliche Wohlbefinden mehr, als nur unerheblich beinträchtigen.
Zwar könnte man die Notwehrreaktion des A insoweit deuten, als dass er sein körperliches Wohlbefinden erheblich beeinträchtigt sah.
Aus der Beschreibung des Tathergangs geht das jedenfalls nicht hervor.
Die Bedingung für eine Gesundheitsschädigung sehe ich ebenfalls nicht erfüllt. Gleiche Argumentation.
Ich plädire deswegen auf eine Strafbarkeit wg. versuchter Körperverletzung.
Wie seht Ihr das?
Danke und Gruß... der Jörch