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DerBelgarath schrieb:Aber auch bei der Eigentumsübertragung findet der Transfer nur wirksam statt, wenn er vom Willen der beiden Beteiligten getragen ist!
Beide müssen bei der Übergabe den Eigentumswechsel wollen, und das geht nur mit wörtlicher oder konkludenter Willenserklärung.
Indiz dafür ist m.E. auch das im Sachverhalt auffällig häufig geschilderte "Genicke" der beiden Geschäftspartner. 😎
Deshalb neige ich auch zu c = 4 🙂
Bei 10 bin ich mir bei CDE sicher. Zu B habe ich nichts gefunden.
Sehe ich genauso.Zu 9b: Das Gesetz geht zwar davon aus, dass das Widerrufsrecht zur Rückabwicklung eines bereits geschlossenen Vertrages führt, aber gibt auch dem Verbraucher die Möglichkeit zuvor (ohne Annahme) die WE zu widerrufen und demzufolge den Vertragsabschluss von vornherein zu verhindern... Das hat ja Sinn und Zweck durch den Widerruf frei zu entscheiden, ob man sich Bindet oder nicht... oder bin ich da Falsch? :ka:
Dafür ist ein Extra-Thema angelegt worden; sind aber noch keine Beiträge enthalten. Die Meisten sind bestimmt nicht so schnell (ich auch nicht😉).Hat sich auch schon jemand mit der nächsten EA beschäftigt???
bei 3 ist sicher C=4 richtig; das war bei den Wiwis mal ne vieldiskutierter Klausuraufgabe.
ja hat es auch.@Eliza
Weisst du noch, wie ihr die 4 WE begründet habt ? Hat das eventuell mit dem Wechselgeld zu tun?
Ich bin noch immer für 2 WE, denn es ist ein Kaufvertrag, der dort geschlossen wird, mit Angebot und Nachfrage, die damit zusammenhängenden Leistungen sind sozusagen damit ebenfalls abschließend geregelt.
Zum Widerruf nach 355 schaut mal in die KE 2 Seite 140, da steht, dass der Vertrag bereits geschlossen sein muss...
seit ihr euch mit den 8 WE wirklich sicher? Bin immer noch am grübeln, ob die Wechselgeldrückgabe wirklich ein Angebot darstellt.. weil eigentilch steht dem Bäcker dieses ja gar nicht zu und dementsprechend müsste er doch kein Angebot zu Annahme abgeben.. oder😕
..Solange der Verbraucher sein Widerrufsrecht nicht ausübt, ist der Vertrag voll wirksam
Aus meiner Sicht ist der Vertrag geschlossen, ansonsten gälte ja: wovon sollte der Kunde zurücktreten, wenn es nichts gibt, das geschlossen ist?
...
Was das mit Anwesenden oder Abwesenden zu tun hat, wurde mir übrigens nicht ganz klar, aber ich sitze hier auch in einem warmen Zimmer.
Oder ist das jetzt ein Schnellschuss?
Hallo zusammen,
ich arbeite mich gerade durch mein BGB III Skript 1 und hier steht auf S 95.
"Beim Barkauf mit Übereignung gegen Bezahlung liegen mindestens drei Verträge vor. Der Kaufvertrag mit den Pflichten gemäß § 433, die dingliche Einigung gemäß § 929 zwecks Übereignung der gekauften Sache und die dingliche Einigung zwecks Übereignung der Geldscheine zur Bezahlung des Kaufpreises. Muss vom Verkäufer dann noch Wechselgeld an den Käufer zurück übereignet werden, so findet mit der Rückübergabe ein vierter Vertragsschluss statt."
Und ein Vertrag kommt ja bekanntermaßen aus zwei übereinstimmenden Willenserklärungen zustande .....
1 abc
2 ace
3 c
4 bcd
5 ace
6 ab
7 abd
8 ace
9 e
10 ce
Der Ziehungsbeamte hat sich, wie immer, vom ordnungsgemäßen Zustand
des Ziehungsgeräts auf www.fernuni-hagen.de/mks/lotse überzeugt.
Wir rechnen mit drei richtigen plus Zusatzzahl.
Du kannst ohne weiteres mehrere Münzen mit einer WE übereignen ( sozusagen eine WE für eine Hand voll Dollars 🙂 )Hallo zusammen,
so sehe ich das auch. Ich bin auch für die acht WE's. Aber wie ist das eigentlich mit der Übereigung des Wechselgeldes? Ich stolpere so darüber, dass hier genau gesagt wird welche Münzen übereignet werden. Wird jetzt für jede Münze ein eigener Übereignungsvertrag geschlossen oder aber für beides gemeinsam? Wäre jede Münze einzeln, dann käme man auf 10 und diese Lösung gibts ja auch. Bei lebensnaher SV-Auslegung sollte man aber doch davon ausgehen können, dass beides gemeinsam übergeht oder?
Da es eine Lotse-Aufgabe ist, steht die ja im Netz. Ich habe den Link nicht parat aber guck dort mal.Ich haette mal ein Bitte. Aus unerfindlichen Gruenden hab ich die erste EA nie bekommen. Koennte mir jemand eine eingescannte Kopie an
poussageML@gmx.de schicken? Waer echt klasse. Danke!!!
vielleicht bist Du im alten Semester gelandet (weil die ja problemlos gehen) ?Habe gerade versucht die Loste-Aufgabe online zu bearbeiten, aber bekomme keinen Zugriff auf den Kurs BGB II.
Meine alten Kurse Prop. und BGB I gehen ohne Probleme aber BGB II geht irgendwie net..
Woran könnte das liegen????
6: A, B
ist wohl unstrittig so.
egal ob Mutter/TOcher 30/5 Jahre oder 80/55 Jahre alt sind ?Die Mutter hat ein besonderes Interesse am Schutz ihrer Tochter.
Was meint Ihr dazu ???
Hallo Thomas,
wieso habt ihr denn alle nicht auch 6c) als richtig fest gestellt ???
:ka:
Dies dürfte doch ein klassischer Fall von VSD sein.
Die verletzte Tochter ist demnach in das Schutzpflichtverhältnis zwischen den vertragsparteien nach § 241 (2) eingebunden und erwirbt so einen eigenen Anspruch.
Voraussetzungen lt. Skript:
Das Schutzpflichtverhältnis besteht aus c.i.c..
Die Tochter befindet sich in Leistungsnähe.
Die Mutter hat ein besonderes Interesse am Schutz ihrer Tochter.
Dies war für den Verkäufer erkennbar.
Also: Alle Voraussetzungen erfüllt, somit VSD.
Was meint Ihr dazu ???
:hilfe:
Ich dachte dann wäre es ein Vetrag mit Schutzwirkung für Dritte (VSD), wenn überhaupt, aber in Aufgabe 6 ist doch die Frage nach einem Vertag zugunsten Dritter (VzD), also ist c falsch
zu10.
was ist denn mit B und D? darf man das nicht? Prinzipiell doch schon oder? Ein Verbot habe ich nicht gefunden... Bei B besteht die Forderung ja noch. Auch wenn nicht mehr durchsetzbar...
Keine Antwort richtig geht ebensowenig wie alle Antworten richtigbei 7: kann es sein, dass keine Antwort richtig ist? Keine Aufrechnung möglich bei Forderungen aus unerlaubter Handlung...
......geht ebensowenig wie alle Antworten richtig
weil es im offiziellen Lotse-Heft Seite 7 so drin steht bei x aus n:Warum nicht?
weil es im offiziellen Lotse-Heft Seite 7 so drin steht bei x aus n:
"es gilt immer: es ist wenigstens eine Antwort richtig und es ist wenigstens eine Antwort falsch"
weil es im offiziellen Lotse-Heft Seite 7 so drin steht bei x aus n:
"es gilt immer: es ist wenigstens eine Antwort richtig und es ist wenigstens eine Antwort falsch"
macht ja auch irgendwie sinn 😀
man müßte dann explizit ankreuzen: "ich kreuze nichts an" um von denjenigen zu unterscheiden, die die Aufgabe gar nicht bearbeitenDas sehe ich nicht so.
man müßte dann explizit ankreuzen: "ich kreuze nichts an" um von denjenigen zu unterscheiden, die die Aufgabe gar nicht bearbeiten 😀
Zitat:
Zitat von Eliza
......geht ebensowenig wie alle Antworten richtig
Warum nicht?
Hi Mirko,
355 hat nicht zur Folge, dass ein Vertrag, der zunächst schwebend unwirksam war, nichtig wird, sondern 355 hat zur Folge, dass unabhängig des Bestandes eines Vertrages eine Nichtbindung an die WE ermöglicht.
Aufgabe 9:
B, C, D, E
B: m.E. irrelevant, ob Vertrag bereits zustandegekommen oder nicht, da § 355 I nur von der auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung spricht.
E: siehe Begründung zu B
D: Bei dieser auch "Fernabsatzgesetz" genannten Norm ist die Willenserklärung unter Abwesenden einer der Hauptanliegen des Gesetzgebers gewesen.
In meinen Augen in diesem Thread strittig, aber von mir dann doch bejaht:
C: Sinn dieser Vorschrift § 355 I war die Umsetzung der Richtlinie betreffend den "Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen" (siehe Fußnote § 355 I BGB, Beck 57. Auflage, Seite 77). Will heißen, dass diese Norm auch bei bspw. Haustürverträgen unter Anwesenden einschlägig sein könnte.
Moin,
selbe Antworten, etwas andere Begruendung.
B ...355 A2 Frist beginnt mit Belehrung........
.....(zum Vergleich 130 greift vorher/zeitgleich)
C/D Textform ist das Keyword (Anwesend oder Abwesend ist wurscht)
E ...wie B
Schoenen Tach
Joschi
klingt einleuchtend.....
was ist nun mit 10b?hat da noch jmd was gefunden?
DerBelgarath schrieb:Weil es halt so "in den Regeln steht", wie Eliza schon dankenswerterweise schrieb:
90 pkte nur die aufg mit den WE´s hatte ich falsch....
Mir geht's genauso....
5 Vertraege....😕
Da war doch eine Frage bei der Klausur Modul 1. Kasse Supermarkt - wie viele Vertraege liegen vor, wenn ich etwas bei der Verkaeuferin bezahle.
Die muesste ich dann ebenso falsch haben.....🙁
Scheinbar haben ich/wir die Grundlagen von WE noch nicht ganz verstanden (Modul1/Modul2), oder sie sind missverstaendlich erklaert in den KE?
Sonst haette sich ja das Forum nicht so lange an so einer "einfachen" Sache aufgehalten......
Guten Tach
Joschi
früher war es "üblich", Brautschuhe mit gesammelten Pfennigen zu bezahlen, d.h. ich habe dann zig dingliche Verträge 😕 :eekWenn da natürlich die Anzahl der Geldstücke angegeben ist, kommt natürlich pro Geldstück ein dinglicher Vertrag zustande.
A betritt die Bäckerei des B und erklärt, dass er gern ein belegtes Käsebrötchen hätte. B nickt, übergibt A ein Käsebrötchen und sagt dabei: „Das macht einen Euro und 75 Cent.” Daraufhin nickt A und übergibt B ein Zwei-Euro-Geldstück. B gibt A ein Zwanzig-Cent-Stück und ein Fünf-Cent-Stück zurück.OK, das kann ich nachvollziehen.
Somit stimmt ja prinzipiell 4 Verträge. Ich kannte nur leider den genauen Wortlaut dieser Aufgabe nicht.
Wenn da natürlich die Anzahl der Geldstücke angegeben ist, kommt natürlich pro Geldstück ein dinglicher Vertrag zustande.
Merci.
Gruß
Roman
früher war es "üblich", Brautschuhe mit gesammelten Pfennigen zu bezahlen, d.h. ich habe dann zig dingliche Verträge 😕 😱
Moin Roman,
hier die Aufgabe mit meiner falschen Antwort D: 8.....
Ich hatte ehrlich gesagt schon Probleme das nicken als WE anzuerkennen...("Habe verstanden" ist eine WE?).Wollte erst 4 annehmen.
Bin auf dem Gebiet WE scheinbar planlos.... :hilfe:
Joschi
Sagt mal. habt ihr schon eure Ergebnisse von der Lotse?
Normalerweise kann man sich die ja zwei Tage nach Aufgabenschluss online unter "Ergebnisse anzeigen" anschauen.
Jetzt hatte ich BGB II nur als Wiederholer belegt. Ich bin mir nicht sicher, ob meine Ergebnisse dann überhaupt gewertet werden?
Eingeben konnte ich zwar alles, aber wenn ich Ergebnisse anzeigen drücke, erscheint nur ein leeres BilD....😀 😀 😕