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ich gestehe, ich habe es ohne vernünftige Begründung, da auch im SV nix Konkretes steht was er kriegen soll. Habe nur allgemein von Minderung für Nachbesserung druch Dritte geschriebenEinfach so ohne vernünftige Begründung wäre schlecht....
ich gestehe, ich habe es ohne vernünftige Begründung, da auch im SV nix Konkretes steht was er kriegen soll. Habe nur allgemein von Minderung für Nachbesserung druch Dritte geschrieben
mal gucken, ob ich einen § dafür finde 😕
Ich glaub ich hab was das besser is als nix...
nach 819 II Var.1 ist A in gleicher Weise verpflichtet.
Aber nach 818 IV i.V.m. 819 I gelten die allg. Vorschriften....
was meinst du? geht das?
ach so, wie Abs1.mhm 819 II klingt nicht schlecht, aber was ist dann "in gleicher Weise"
Wie was ??
ach so, wie Abs1.
Ich habe mit rechtshängig ein Problem, deshalb verstehe ich auch 818 nicht 😕
Ob's geht weiß ich nicht, aber ich habe es soRechtshängig ist eine gewisser Prozessualer Status. Mehr steht weder im Skript noch ist was bei Wikipedia zu finden. Aber in dieser Verbindung sollte das doch egal sein oder. 819 sagt wie rechthängig und 818 IV sagt wenn rechtshängig dann allg. Vorschriften...
und was nimmst Du dann als allg. Vorschrift - bin wohl gerade neben der Spur 😱[/COLOR]
aber wie ist das mit den Mängelansprüchen. Wie geht man da vor? ich wollte nur kurz erwähnen das welche bestehen und später dann sagen das er einen "belasteten oder verminderten Anspruch" auf Wertersatz hat. Geht sowas?
nochmal zur Frage 1
sche nach § 823 zu bejahen, den anderen zu verneinen , ja ?
lg
krare hat doch in #89 alle §§ aufgezählt, die er der Reihe nach verwendet hat.hat jmd hier mal ein grundsätzliches gerüst oder schema nach dem er den ganzen fall durchgeprüft hat?
komme hier vor lauter unterschiedlicher § die hier so in den raum geworfen wurden garnicht mehr klar 😕😕
A k - v aus §437 I nr.3 iVm 280, 281 I
1) kv +
2)sachmangel bei gefahrenübergang +
3)sache nach 434 nicht geigenet +
4)frist nach 281 gesetzt? -
5)frist entbehrlich nach § 440
6)art und umfang des SE prüfen nach § 249 II S.1
7)SE in geld möglich nach § 251 II
8)verweigerungsberechtigung nach § 214
9)verjährung + nach § 438 III
10)regelmässige verjährung nach § 199, 195 wegen fahrlässigkeit
->verjährung erst nach 3jahren
11)SE nach § 823 wegen fahrlässigkeit
kann man das so durchgehen lassen?oder hab ich noch irgendwo fehler drin?bin jede anregung und hilfe dankbar
MFG christian
Wie hast du denn die Schwarzarbeit begründet? Hast du ne (legal)definition gefunden? Und wie ist der Obersatz? D-A auf Herausgabe??? nach 812??? oder auf Wertersatz nach 812 i.V.m 818 II??? letzteres oder?
A k - v aus §437 I nr.3 iVm 280, 281 I
1) kv +
2)sachmangel bei gefahrenübergang +
3)sache nach 434 nicht geigenet +
4)frist nach 281 gesetzt? -
5)frist entbehrlich nach § 440
6)art und umfang des SE prüfen nach § 249 II S.1
7)SE in geld möglich nach § 251 II
8)verweigerungsberechtigung nach § 214
9)verjährung + nach § 438 III
10)regelmässige verjährung nach § 199, 195 wegen fahrlässigkeit
->verjährung erst nach 3jahren
11)SE nach § 823 wegen fahrlässigkeit
kann man das so durchgehen lassen?oder hab ich noch irgendwo fehler drin?bin jede anregung und hilfe dankbar
MFG christian
Hallo Leute!
Kann jemand ein Aufbauschema für den Fall 2 schreiben?
Ich habe folgendes:
1. Werkvertrag § 631 +
2. Wirksamkeit +
3. Anspruch auf Zahlung des Werklohns ist entstanden § 641
4. Anspruch untergegangen aufgrund der schlecht erfüllten Leistung § 633
5. Keine Abnahme § 640
Und weiter stehe ich auf dem Schlauch.
Wieso glaubt ihr, dass der Vertrag nichtig ist. Hier steht nicht, dass Dachdeckergeselle keine Nebentätigkeit ausüben darf. Außerdem steht im Sachverhalt auch nicht, dass er die Vergütung nicht versteuern lässt.
Oder habe ich was übersehen? 😕
🙁 Oje, ich habe nur noch 3 Tage und keine Ahnung, wie ich den Fall lösen kann
Hilfe!!!
wieso tust du § 199, 195 da mit rein? die hab ich erst nach § 823.
Noch mal zum SchE nach §§ 249 ff.[/COLOR] Ich hab da echte Zweifel:
Palandt sagt:
§ 249 Rn. 2:bei Zerstörung besteht Restitution in Beschaffg. gleichwert. und gleichartiger Sachen ...bei Kfz den Grds. entwickelt, dass die Beschaffung einer gleichart. und gleichwertigen Ers.sache auch bei unvertretbaren Sachen ein Fall der Restitution und nicht der Kompensation (§ 251) ist.
Rn.3: (§ 249) setzt voraus, dass Restitution mgl ist.. Ist sie unmöglich, wird Abs. 1 durch § 251 verdrängt.
Rn. 21: Umfang richtet sich nach Kosten der Wiederbeschaffg., maßgebend ist nicht der Preis, den der Eigentüber bei Verkauf erläst hätte (zeitwert), sondern der, der bei Kauf an seriösen Händler zur zahlen ist (i.d.R 20-25% über Zeitwert)
§ 251 Rn. 3: umnöglichkeit i.S.d. §275 I
Rn. 3a: wieder Verweis, dass bei zerstörtem gebrauchten KfZ Restitution mgl. ist
Rn. 6: Unverhältnismäßigkeit der Herstellung: 30% Grenze (da können wir in unserem Fall nichts mit anfangen, weil keine Angaben im SV).
Also scheidet §251 II aus.
Also bedeutet dass, das Herstellung in unserem Fall Beschaffung einer gleichwert, gleichart. Sache ist, und gem. § 249 II kann K dafür auch das Geld verlangen (nach Palandt sogar 20-25% mehr als den zeitwert), richtig?[/COLOR]
Weil Unmöglichkeit der Restitution (§ 251) kann ich nicht nachweisen...[/COLOR]
HILFE!
[/COLOR]
hallo zusammen, muss mich jetzt beeilen mit der Einsendearbeit, lag ohne Unterlagen im Krankenhaus. Dachte zuerst die Anspruchsgrundlagen wären für mich klar, aber nun bin ich total durcheinander. Vielleicht kann mir jemand Licht ins Dunkel bringen.
§ 311 ist doch zunehmen bei Schadensersatz, der aus einem Schaden entstanden ist vor Vertragsabschluss? Wäre das hier für BMW Bremsscheiben zu nehmen? Oder 823, weil H fahrlässig handelte bei Endkontrolle?
280,281,241 i.V.m.249 wegen Mängel am Dach?
Bin auch noch völlig im Unklaren, ob der Werkvertrag untergeht, wegen unerlaubter Handlung, Schwarzarbeit?
Irgendwie völlig durcheinander und die zeit rennt.....
Hi,
Ich bau jetzt nicht mehr um. Keine Lust. Das hab ich an der Stelle zu oft gemacht... )
Haha, ich auch nicht 😉 Ich hab sowas von die Nase voll... Und wenn ich seh, wie ihr Aufgabe 2 diskutiert, hab ich noch gar keine Lust, mich da reinzudenken...
viel Zeit bleibt aber nicht mehrhab ich noch [/COLOR]gar keine Lust, mich da reinzudenken...
ich habe noch 280 vor 281 geprüft. denn 281 verlangt auch die vorraussetzungen des 280.
punkt 10 und 11 habe ich wie die anne extra geprüft.
aber ansonsten ist es ok so?
wie habt ihr das denn mit punkt 10 und 11 gehandhabt?
viel Zeit bleibt aber nicht mehr 😀
631 (-) wegen 134 dann über 946 auf 812ff. Mehr fällt mir dazu eigentlich nicht ein.
Ich glaub ich hab was das besser is als nix...
nach 819 II Var.1 ist A in gleicher Weise verpflichtet.
Aber nach 818 IV i.V.m. 819 I gelten die allg. Vorschriften....
was meinst du? geht das?
Ich will damit nix 😛Was wollt ihr denn mit diesen §§? Die sind doch für Haftung, wenn inzwischen die herauszugebende Sache irgendwelche Mängel/Schäden bekommen hat. Dann müßte der Bereicherungsschuldner noch SchE leisten. Das ist doch bei uns gar nicht der Fall...?
Was wollt ihr denn mit diesen §§? Die sind doch für Haftung, wenn inzwischen die herauszugebende Sache irgendwelche Mängel/Schäden bekommen hat. Dann müßte der Bereicherungsschuldner noch SchE leisten. Das ist doch bei uns gar nicht der Fall...?
Ich will damit nix 😛
krare wollte darüber den Minderungsanspruch wg Mangel abdecken.
Ich bin dabei geblieben, dies allgemein zu formulieren 😀
ich habe gesagt, daß ich das nicht so recht kapiere, was damit gemeint ist 😀 und solange ich es nicht verstehe, lasse ich es lieber weg.hinterher kann man gut reden 😛😀. gesagt hast du dazu aber nicht viel....
Ich könnte ja in meiner Freizeit vom Angestellten-Dasein ein Gewerbe haben und bin dann gleichzeitig UnternehmerIch hätt da mal noch ne ganz dumme Frage zum Werkvertrag: da steht ja in §631 "Unternehmer". Und wie wir wissen, ist das einer, der in Ausübung seiner gewerbl. und selbständigen beruflichen Tätigkeit" was macht.
Wenn er das nun in seiner Freizeit macht (Schwarzarbeit), ist das dann noch "Unternehmer"?
Laut 438III,2 beginnt die Verjährung mit der Ablieferung der Sache. Hier verstehe ich, dass die Verjährung bei Übergabe des BMW beginnt und nicht erst bei Entdeckung des bereits bestehenden Schadens.
Ich könnte ja in meiner Freizeit vom Angestellten-Dasein ein Gewerbe haben und bin dann gleichzeitig Unternehmer
Meine Aussage war nur allgemein auf die Frage von ? ob man trotz Angestellter ein Gewerbe haben kann - hier bei unserem Fall verneine ich dasAber dann wäre doch mit Sicherheit auch alles ordentlich angemeldet und eure Schwarzarbeit würde nicht mehr hinhauen...?
Meine Aussage war nur allgemein auf die Frage von ? ob man trotz Angestellter ein Gewerbe haben kann - hier bei unserem Fall verneine ich das
bist Du sicher ? Wenn ich einen Monteur mit einem Werk beauftrage (Reparatur der Heizung) bin ich doch auch kein Unternehmer im üblichen Sinne.aber für den werkvertrag muss einer unternehmer sein. wie erklärt man das in unserem fall?
bist Du sicher ? Wenn ich einen Monteur mit einem Werk beauftrage (Reparatur der Heizung) bin ich doch auch kein Unternehmer im üblichen Sinne.
Mal ne ganz doofe Frage: Wie lang sind eure Ausarbeitungen denn jetzt geworden? Ich bin immer so jemand, der sich gerne sehr knapp 😀 und präzise ausdrückt, was ja oft auch gewünscht ist, aber ich frag mich grad, ob ich an den Stellen, die es verdienen, genug ausgeholt habe... Denn das wollen die ja auch immer sehen, sonst steht da wieder "zu Knapp". 🙂
Nein, aber der Monteur ist doch Unternehmer i.s.d. §14 (angesteller oder was auch immer).
Der, der das Werk vollbringen soll, muss Unternehmer sein. und da komm ich mit unserem Fall nicht klar. weil D das in seiner Freizeit, also nicht in ausübung seiner berufl. Tätigkeit macht.
Hallo Anne,
bei Beck Online kannst du die Kommentare aus dem Palandt zum BGB nachlesen und (bei mir im Buch) steht zum § 631 BGB "§§ 631 ff bezeichnen zwar denjenigen, der sich zur Herstellung des Werkes verpflichtet, als Unternehmer; das bedeutet, abweichend von § 14 I, aber nicht, dass er gewerblich oder selbtst. beruflich handeln muss."
Also für den Unternehmer in § 631 nicht die Definition aus § 14 I benutzen.
Gruß
Karsten
Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz)Wie heißt den SchwArbG ausgeschrieben (nicht der offizielle Name)? Schwarzarbeitsgesetz? Schwarzarbeitergesetz?
Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz)
Danke, danke, danke! Schrecklich, woran man hier alles so scheitert 🙄
@Aqamdax: Du verwirrst mich ja jetzt völlig? GoA? Warum dat denn? Nun gut, ich seh mir das morgen in Ruhe noch mal an. Aber dann ist Schluss...!
Für heut eh. Gute Nacht euch allen, die ihr noch fleißig seid 🙂
Ist jemand von Euch auf den weiterfressenden Mangel bei 823 eingegangen?
Darauf baut mein ganzer Anspruch aus §823 auf. Eigentumsverletzung hier der weiterfressende Mangel der schlussendlich zur Zerstörung der Kaufsache führte. und das ist ja der Schaden, den ich ersetzt haben will!
@Stefano: genau das ist auch meine Sorge: Hab zu 1. ungefähr 4x soviel geschrieben wie zu 2. und das wird 50-50 aufgeteilt...? Na dann kann man wohl nur hoffen...
:dasistoff Grüß mir meine Heimat Berlin ganz herzlich! Noch 6 Wochen dann darf ich nach 1 1/2 Jahren am Stück mit diesem Volk hier auch endlich mal wieder nach Hause :freu:
das haben wir Dir doch schon vor 3 Tagen beantwortet: als neuer Punktschliesst man bei fall 1 die prüfung mit der verjährung ab und macht 823 dann separat mit neuem GA und neuem Obersatz oder habt ihr das als neuen punkt gemacht???
GoA nach BGH erfüllt, Aufwendungen aber nicht erforderlich. GoA (-)
§ 817 Seite 1 (+)
Ausschluss nach § 814 (-)
§ 817 Seite 2 eigentlich (+), aber wegen § 242 nicht anwenbar
Wertersatz als Rechtsfolge nach § 818 II, III abzüglich Nachbesserungskosten
Daneben Anspruch nach § 812 (+)
LG
Aqamdax
Hallo Anne,
wenn es noch nicht zu spät für dich ist:
§ 814 (-), weil zum einen keine positive Rechtsfolgenkenntnis des D über Nichtigkeit des Vertrages (D wusste vielleicht, dass er was Falsches tat, aber dass die gesamte Abmachung nichtig ist, wusste er nicht)
und Wortlaut und systematische Stellung im Gesetz sprechen gegen Anwendung auf § 817 Seite 1.
Habe ich übrigens aus einer Musterlösung in einer Fallsammlung.
LG
Aqamdax
677, 683, 670 aus GoA?
-h.M. und BGH....
-Anspr.aus 817 S.1?
-Ausschluss 817 S.2?
- Anspruch aus 812 I 1, 1.Alt.
Wird also vielleicht beides richtig sein.
Soviel ich weiß, kann man nachkorrigieren lassen, wenn die EA nicht bestanden wurde. Ich habe gute Erfahrungen damit gemacht. Wurde schon mal von 38 auf 93 !!!! Punkte hochkorrigiert.
Probiere es doch mal!
LG
Aqamdax
