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Hallo zusammen,
was ist los, hat noch niemand eine Idee?
Es sind drei Taten, hier mal die ersten Gedanken
A - O §§ 212, 15, 22
A - X §§ 212 ?, 15,
A - Y §§ 222 ?, 15
Hallo Zeus,
warum prüftst Du § 211, hatte auch so eine Idee, aber in der Aufgabenstellung ist nach der Strafbarkeit §§ 212 bis 222 gefragt.
Gruß Johann
Stimmt was Kathleen schreibt zur Eifersucht und den niederen Beweggründen. Würd ich hier auf jeden Fall verneinen. Steht auch so im Skript Seite 31. Die Eifersucht müsste auf niederer Gesinnung beruhen (krasse Eigensucht hemmungslose Triebhaftigkeit der Eifersucht ...)
Grüße Johann
Die Eifersuchtsfrage kann dahingestellt bleiben, da laut Fallfrage § 211 nicht geprüft werden soll.
Die reine Eifersuchtshandlung in einfacher Form ist sicherlich kein niedriger Beweggrund. Fraglich ist, ob nicht insbesondere die vorherige genaue Planung der Tötung des anderen und die tatsächliche anschließende Ausführung nicht doch niedriger Gesinnung sind. Ein Mensch, der einen anderen geplant töten will und dieses auch so durchführt, weil er seine EX ...... hat oder mit dieser auch zusammen ist, kann nicht lediglich "normal" eifersüchtig sein.Anders würde ich die Sache sehen, wenn A den B dabei erwischt, wie er mit seiner Freundin schläft, er sofort auf ihn einschlägt und ihn dabei tötlich verletzt.
Nur mal angenommen, man folgt der Meinung, dass § 211 StGB als lex specialis den § 212 StGB verdrängt, dann würde die Antwort auf die Fallfrage lauten: A hat sich nicht nach § 212 StGB strafbar gemacht! Was sagst Du jetzt?!?! 🙂
Müßte nicht eine fahrlässige Tötung hinter einer vorsätzlichen Körperverletzung mit Todesfolge zurück treten ?
Danke Rudbeckia,Hallo JuristEr,
zu Deiner Frage, warum kein Versuch bei A gegen X? Ein Versuch ist Tatentschluss und unmittelbares Ansetzen zur Verwirklichung. Das unmittelbare Ansetzen beinhaltet per se immer eine Art von "Aufhören", dieses Aufhören/dieser Abbruch liegt bei der Handlung A gegen X nicht vor. So habe ich zumindest argumentiert ...