• Guten Start ins Wintersemester 2024/2025

55108 - Modul 9 - Kurseinheit 4 - Abgabe

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55108 - Modul 9 - KE 4 - Abgabe

Hallo,

bald geht das neue Semester los und so langsam werden/wurden die Unterlagen verschickt.
Um ein wenig Übersicht zu bekommen, hier schon mal die Startpostings für die kommenden EAs mit Abgabetermin - zur besseren Planung und weniger Suchzeit.

Ich wünsche allen einen guten und erfolgreichen Start und viele anregende, faire und hilfreiche Diskussionen.

Duddits
 
alle,

hat schon jemand von Euch mit der neuen EA angefangen? Ich werde so gar nicht schlau daraus, versuche aber, mir bis morgen / übermorgen wenigstens etwas zu überlegen, um die Diskussion anzustoßen. Ab Pfingsten gehts nämlich in Urlaub... 🙂

Viele Grüße,

gnunu
 
ich muss ehrlich sagen, dass ich mit der dieser blöden EA gar nicht zurecht komme, aber da die Zeit (vor allem bei mir) drängt, hier meine ersten Überlegungen. Falls alles kompletter Unfug ist, was durchaus sein kann, bin ich für einen Hinweis dankbar 😱

Frage 1
Anspruch V gegen B aus § 765 I BGB?

I. Wirksame Bürgschaftserklärung?
- Schriftform mangels gegenteiliger Angaben (+)
- ggü. V (+)
- für Verbindlichkeit des S (+)
=> (+)

II. Erlöschen der Bürgschaftsschuld
1) Durch Leistung
- gem. 767 I 1 i.V.m. § 362 I BGB i.H.v. 5t € erloschen

2)
Eröffnung Insolvenzverfahren
- ändert nicht am Rechtsverhältnis zwischen V und B

3) Verzicht auf Vorbehaltseigentum
- B könnte gem. § 776 S.1 BGB frei geworden sein
- volle Prüfung und (+)

III. Ergebnis
B ist frei geworden. V kann nichts verlangen.

Frage 2
(hier habe ich gar keine Ahnung. Die Lösungsskizze gleicht also dem Versuch, Suppe mit Stäbchen zu essen.)

AGL wieder § 765 I BGB
- wirksame Bürgschaft
- nicht durch Leistung oder Eröffnung Insolvenzverfahren erloschen
Fraglich ist jedoch, ob die einzelnen Positionen als zur Bürgschaftsschuld gehörig anzusehen sind und inwieweit die Verwertung diese schmälert.

I. Forderungen
1. Restforderung und Zinsen
- problemlos gem. § 767 I BGB (+)

2. Vorwegzahlungen an die Masse
G insoweit Massegläubiger gem. § 53 InsO?
- Feststellungskostenpauschale gem. § 54 Ziff.1 InsO als Kosten des Insolvenzverfahrens (+)
- Verwertungskostenpauschale gem. § 55 I Ziff.1 Alt.2 InsO sonstige Masseverbindlichkeit (+)

3. Zwischenergebnis
- G insoweit Massegläubiger
- Forderung nicht von Bürgschaftsschuld erfasst

II. Verwertung


Weiter bin ich leider nicht, die Frustration war zu groß. 🙂 Wie gesagt, falls das Quatsch ist, freue ich mich über einen ganz anderen Lösungsansatz sehr!

Viel Erfolg,

gnunu
 
Hallo Leute,

ich muss ehrlich sagen, dass ich mit der dieser blöden EA gar nicht zurecht komme, aber da die Zeit (vor allem bei mir) drängt, hier meine ersten Überlegungen. Falls alles kompletter Unfug ist, was durchaus sein kann, bin ich für einen Hinweis dankbar 😱

Frage 1
Anspruch V gegen B aus § 765 I BGB?

I. Wirksame Bürgschaftserklärung?
- Schriftform mangels gegenteiliger Angaben (+)
- ggü. V (+)
- für Verbindlichkeit des S (+)
=> (+)

II. Erlöschen der Bürgschaftsschuld
1) Durch Leistung
- gem. 767 I 1 i.V.m. § 362 I BGB i.H.v. 5t € erloschen

2)
Eröffnung Insolvenzverfahren
- ändert nicht am Rechtsverhältnis zwischen V und B

3) Verzicht auf Vorbehaltseigentum
- B könnte gem. § 776 S.1 BGB frei geworden sein
- volle Prüfung und (+)

III. Ergebnis
B ist frei geworden. V kann nichts verlangen.
hi,

also dem mit dem Zeitdruck kann ich nur beipflichten, muss auch Gas geben, weil ich Sa in urlaub fahre...und so recht komme ich mit der EA auch noch nicht klar:-(
habe mir bisher zu Frage 1 Gedanken gemacht und auch so wie du AGL aus 765 I usw allerdings zwischendurch noch die Einrede der Vorausklage berücksichtigt, diese wegen 773 verneint. auf den 776 bin ich bis dato nicht gekommen aber klingt logisch und wenn man so in die Kommentare guckt passt auch zum Vorbehaltseigentum....werde den dann wohl auch noch einbauen...und dann zum gleichen Ergebnis kommen...

bei Frage 2 bin ich noch nicht
 
Zu Aufgabe 2
als 1. Idee:
§ 765 (+)
aber Einrede 772 II ?
Insolvenzverfahren, aber G aufgrund SÜ Absonderungsrecht § 51 Nr. 1 InsO
hier : jedoch vereinbarung G/ I über Auskehrung TE 7,0
fraglich ob B dies gegen sich wirken lassen muss

was haltet ihr davon und welche Ideen habt ihr so??????????????
 
Versuche mich auch gerade an der EA und finde sie auch nicht gerade prickelnt.

Habt ihr mal die §§ 170, 171 InsO gelesen?
Danach ist der absonderungsberechtigte Gläubiger sofort zu befriedigen.
Dann müsste er doch die ganzen 15000 € bekommen?

Gruß Katja
 
Oh je, das sieht ja noch alles sehr mager aus mit der Diskussion hier. Hm, für die EA sehe ich relativ schwarz, da ich mehr oder weniger urlaubsbedingt am Dienstag schon abgeben muss.
Die Idee von Niels zu Aufgabe 2 finde ich prima, daraus werde ich mir auch irgendwas basteln.
Naja, vielleicht ist ja die erste EA drin (davon habe ich noch immer nichts gehört!!), die zweite war ja denk ich bei allen im grünen Bereich.

Den Urlaubern eine entspannte Woche,

bis demnächst,

gnunu
 
Tja, da hat der ezhik bei Frage 2 wohl voll ins Schwarze getroffen, doch wo baut man das ein? Etwa beim Punkt Anspruch untergegangen bzw. erloschen??? Ergebnis sollte jedenfalls sein, dass G von B aus §§ 765, 488 Abs. 1 Seite 2 BGB tatsächlich nur 5.630 € verlangen kann.
 
Tja, da hat der ezhik bei Frage 2 wohl voll ins Schwarze getroffen, doch wo baut man das ein? Etwa beim Punkt Anspruch untergegangen bzw. erloschen??? Ergebnis sollte jedenfalls sein, dass G von B aus §§ 765, 488 Abs. 1 Seite 2 BGB tatsächlich nur 5.630 € verlangen kann.

Oder muß man hier sogar einen Streit aufbauen a la: Literatur sagt das B Pech gehabt hat, aber der BGH hat (schlüssig - oder nicht 🙂) gezeigt das B weniger blechen muß.
 
B bürgt meiner Meinung nach für die sich aus dem Darlehensvertrag ergebende Forderung, welche nach § 488 Abs. 1 Seite 2 neben der Rückerstattung auch Zinsen enthält. Das mit der Literaturauffassung habe ich kurz erwähnt - bezieht sich aber nur auf den Schuldner und nicht auf den Bürgen - und dann mit der Argumentation für den Bürgen abgelehnt, so dass ich im Ergebnis weitere 8.000 € von der Forderung der G abgezogen habe.
 
Gnunu, könntest du mir mal bitte erklären, was du unter "volle Prüfung des § 776 Satz 1 BGB" meinst? Ich habe niergens im Netz eine Prüfung des § 776 BGB gefunden... Wäre echt nett von dir! danke!
Und hier deine Textstelle:
Frage 1
(...)
3) Verzicht auf Vorbehaltseigentum
- B könnte gem. § 776 S.1 BGB frei geworden sein
- volle Prüfung und (+)
 
Gott ist diese Arbeit beschiessen! Was habt ihr entschieden? Was kann G vpn B tatsächlich verlangen? Ich weiss echt gar nicht wie ich die Arbeit gestalten soll... Ahhhhhhhhhhhh, Megaverzweiflung breitet sich aus!!
 
Hallo Gnunu, könntest du mir mal bitte erklären, was du unter "volle Prüfung des § 776 Satz 1 BGB" meinst? Ich habe niergens im Netz eine Prüfung des § 776 BGB gefunden... Wäre echt nett von dir! danke!

Hallo Manuel,

man kann doch einfach den Sachverhalt unter die Tatbestandsmerkmale des § 776 BGB subsumieren?! Die einzelnen Prüfungspunkte stehen alle im § drin.

Grüße
Alex
 
Genau bei der Frage 2 ist die Krux....

Vom Gefühl her muss mind. statt 7.000 der Erlös in Höhe von 15.000 abgezogen werden. Aber beim Aufbau bin ich mir auch noch total unsicher.

Scheinbar auch alle andern.

Mist, dass ich noch nicht weiß, wie die erste EA ausgegangen ist.

Morgen treffe ich mich mit einer Freundin und dann schaun wir mal, wie wir uns dann durch die InsO durchquälen.

Liebe Grüße

Sylvia
 
Tja, die erste EA ist wohl nicht so gut gelaufen... Die Post ist gerade gekommen. Hab teils Ansprüche gegen die Schwiegermutter geprüft und diese waren alle falsch (man hätte die Ansprüche gegen die N prüfen müssen). Und Bereicherungsansprüche waren nach der Prüfung von § 985 BGB nicht angebracht. Tja, mit 45 Punkte hat man die Arbeit wohl nicht bestanden. Ist das nicht ärgerlich? 5 Punkte hätten mir noch gefehlt... Dafür muss die 3. Arbeit umso besser sein, damnnnnnnn!!
 
Genau bei der Frage 2 ist die Krux....

Vom Gefühl her muss mind. statt 7.000 der Erlös in Höhe von 15.000 abgezogen werden. Aber beim Aufbau bin ich mir auch noch total unsicher.

...

Noeh, wenn du der Argumentation des BGH folgst, mußt du auf jden Fall gegenüber dem Bürgen 15000 abziehen. Ich schätze mal, wenn du nur 7000 abziehst darfst du eine längere Argumentation starten und auf das Wohlwollen des Prüfers hoffen.
 
B bürgt meiner Meinung nach für die sich aus dem Darlehensvertrag ergebende Forderung, welche nach § 488 Abs. 1 Seite 2 neben der Rückerstattung auch Zinsen enthält. ...

FACK - der §488 ist mir dann auch aufgefallen, interessant wäre vielleicht noch die Frage, ob es einen Unterschied machen würde, wenn Restdarlehen + Zinsen erheblich mehr als die urspüngliche Darlehenssumme ausmachen würden.
 
zu Aufgabe 2
...
§ 765 (+)
aber Einrede 772 II ?
.....

Hallo zusammen,
ich kämpf grad mit der Aufgabe 2 und hätte da mal eine Frage bzgl. der erwähnten Einrede 772 II: Wieso Einrede 772 II???
Bezieht sich der 772 nicht ausschließlich auf den 771? Ich versteh ihn so, dass er die Vollstreckungspflichten des Gläubigers aus 771 bei einer Vorausklage lediglich näher "definiert" bzw. eingrenzt.
Mein Fazit wäre also: liegt keine Einrede der Vorausklage durch den Bürgen vor, auch kein 772 II S.1.

Und B erhebt bei Frage 2 doch keine Einrede der Vorausklage...

Wär lieb, wenn mir kurz jemand weiterhelfen könnte, danke!
 
Bin neu hier und wollte gleich mal etwas fragen bzw. etwas zur Diskussion beitragen.

Frage 2: Ich habe die gesamte Problematik des Umfangs der Bürgenhaftung unter dem Punkt (kein) Erlöschen der Haupforderung über 767 bearbeitet. Kann mir dies jemand bestätigen?
 
Mal so ne Frage, wieviele Seiten schreibt ihr?
Mit meinen 3 Seiten 2/3+1,5 zeilig liege ich wohl am unteren Limit, oder?

Kurze Info für alle die nicht wissen wieviel sie in den EA schreiben müssen:

Die 3 Seiten haben zum Bestehen gereicht (75%). Hätte ich die Voraussetzungen des §776 in Teil 1 vollständig durchgeprüft, wären maximal 4 Seiten daraus geworden.
 
Kurze Info für alle die nicht wissen wieviel sie in den EA schreiben müssen:

Die 3 Seiten haben zum Bestehen gereicht (75%). Hätte ich die Voraussetzungen des §776 in Teil 1 vollständig durchgeprüft, wären maximal 4 Seiten daraus geworden.


75% Prozent klingt überzeugend. Aber hier mal eine andere Frage. wie wurde bei dir korrigiert? Sind die einzelnen Lösungsschritte mit Punkten versehen? Und vor allem wer hat korrigiert? Habe meine EA zurück und kann beim besten Willen nicht nachvollziehen wie bewertet wurde ( Korrektor Dr. Dieckhöfer) Gruß johann
 
Bewertung EA

Hallo,

bei mir hat auch Dr. Dieckhöfer korrigiert. Ich kann die Korrektur einwandfrei nachvollziehen.

Habe am Anfang einen Aspekt "Teilzahlung" vergessen. Er hat das an den Rand geschrieben. Dafür wurden fünf Punkte abgezogen. Sonst hat er nur kurz kommentiert "gut", etc.

Habe 95 Punkte und eine zufriedenstellende Korrektur.

Hongkong
 
Dr Franke Ghostwriter
nur Modulabschlussklausur

Hallo! Da ich bereits Jura studiert habe, aber das 1. Staatsexamen nicht bestanden habe, kann ich bei einigen Kursen (BGB III zum Beispiel) ohne EA und Kursbelegung die Klausur schreiben. Ich würde aber gerne wissen, wie die EAs so sind und auch wie die Klausur aufgebaut ist. Gibt es einen langen Fall oder mehrere Kleine? Wäre es möglich, dass mir jemand seine EA- Aufgaben einscannt und per Mail schickt? Ich habe Angst sonst das falsche oder auf die falsche Weise zu lernen, doch aus finanziellen Gründen würde ich gern versuchen die Klausur ohne Kursbelegung zu bestehen. Über Hilfe würde ich mich sehr freuen!
 
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