612/1 Veräuss.leibrente nachtr. Versteuerung

B

Benutzer3241

Dr Franke Ghostwriter
612/1 Veräuss.leibrente, nachtr. Versteuerung

Guten Tag,
bin beim Klausurtraining auf folgenden Widerspruch (?) gestossen:

In dem mir vorliegenden Kurs 612 KE 1 (Stand 04/08) Kapitel 4 Tz. 4.2.2.2.1 Seite 52, Beispiel 23 Seite 53 und Tz. 4.8 Tabelle Seite 69 Bst. b) heisst es, dass die jährlichen Rentenzahlungen erst dann zu versteuern sind, wenn sie zusammengerechnet das Eigenkapital übersteigen.
In einigen Fachaufsätzen wird die Ansicht vertreten, dass die jährlichen Tilgungsanteile der Rentenzahlungen gegen das Kapitalkonto zu addieren sind.
In R16 Abs. 11 Seite 7 der EStR 2005 wird von dem "Kapitalanteil der wiederkehrenden Leistung" und dem "in den wiederkehrenden Leistungen enthaltenen Zinsanteilen" gesprochen.
Daraus interpretiere ich, dass die Formulierung "Kapitalanteil" gleichbedeutend mit "Tilgungsanteil" wäre und einen Widerspruch zu den Angaben in der o.g. Kurseinheit darstellt.

Daher die Frage: Werden die gesamten Rentenzahlungen (Zins- und Tilgungsanteil) oder "nur" der Tilgungsanteil gegen das Kapitalkonto im Fall der Veräusserungsleibrente bei nachträglicher Versteuerung beim Veräusserer/Rentenberechtigten aufgerechnet?

Habe diese Frage auch an den Lehrstuhl geschickt und werde dann ggf.
hier noch berichten, für Vorab-Diskussion wäre ich dankbar.

Gruss aus Hannover ...
 
MDriesch,

anscheinend haben sich die EStR ab 2005 geändert (siehe alte Regelung in der FN 1 auf Seite 7 der EStR 2005). Ich teile Deine Interpretation voll und ganz. Siehe hierzu auch noch das BMF-Schreiben vom 03.08.2004 zur Zuflusssbesteuerung bei nachträglicher Versteuerung der Rentenzahlungen beim Rentenberechtigten. Ist Deine Interpretation tatsächlich richtig, wäre auch das neue Schneelochbuch fehlerhaft. Ist schon sehr ärgerlich. Was machen wir dann in der Klausur, wenn eine Aufgabe zu diesem Thema dran kommt?
Gruß
Karl
 
Tja was dann ... Vielleicht kommt ja noch eine offizielle Antwort vom
Lehrstuhl. Also ich denke, die Anrechnung nur des Tilgungsanteils wäre
konsequent. Der Zinsanteil wird als "echter Ertrag" sofort besteuert und der Tilgungsanteil zehrt erstmal das Kapital auf und stellt danach erst "Ertrag" dar.
 
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