612 Kurs 2 Aufgabe 10

Dr Franke Ghostwriter
in der Musterlösung der Aufgabe 10 e) ist eine Abschreibung von 3000€ für 2008 angegeben. Muß die Lagerhalle nicht mit 3300€ abgeschrieben werden? (300 x 11 Monate)
 
Nach meiner Ansicht ist für den AfA-Beginn der Herstellungs-/Fertigstellungs- bzw. der Anschaffungszeitpunkt eines WG entscheinend und nicht der tatsächliche Nutzungsbeginn. Es kommt also darauf an, ab wann eine Nutzung möglich ist und dies ist nach Fertigstellung der Fall. Ein Kfz wird ja auch abgeschrieben, wenn es in der Garage steht.
 
R 7.4 (1) Seite 5: Ein WG ist zum Zeitpunkt seiner Fertigstellung hergestellt.
R 7.4 (2) Seite 1: Der auf das Jahr der Anschaffung oder Herstellung entfallende Afa-Betrag vermindert sich zeitanteilig für den Zeitraum, in dem das WG nach Anschaffg. oder Herstellg. nicht zur Erzielung von Einkünften verwendet wird...
>Daher ging ich davon aus, dass die Lagerhalle erst ab März zur Erzielung von Einkünften genutzt wird.
 
Ich sehe diese Vorschrift als Ausfluss des § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG. Das wäre dann aber hier wieder nur 1 voller Monat. Allerdings kann man dies auch anders interpretieren. Dies würde allerdings bedeuten, dass bei einer Nutzung erst Monate nach der Fertigstellung die AfA erst dann loslaufen würde, was nach meiner Ansicht nicht durch das Gesetz gedeckt ist.
 
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