§7 Abs. 3 und Abs. 4 EStG - AfA Gebäude

Dr Franke Ghostwriter
ich hoffe, mir kann hierzu jemand weiterhelfen.
Mir ist nicht klar, wann ich welchen Abschreibungssatz für Gebäude anwenden muss.
§7 Abs. 4 unterscheidet ja einmal Wirtschaftsgebäude (Nr. 1) und andere Gebäude (Nr. 2). Kann es sich bei den "anderen Gebäuden" nicht auch um wirtschaftlich genutzte Gebäude handeln? So dass sich Nr. 1 und Nr.2 nur nach dem Jahr der Fertigstellung unterscheiden?

Wann greift denn §7 Abs. 5? Mir ist nicht klar, warum in der EA 3 2011 (die EA, die für diesen Kurs nicht relevant war) nicht Abs. 5, sondern Abs. 4 greift? Es handelte sich ja um ein Gebäude die im Inland liegen und das war da der Fall.
 
Hallo zusammen,
ich hoffe, mir kann hierzu jemand weiterhelfen.
Mir ist nicht klar, wann ich welchen Abschreibungssatz für Gebäude anwenden muss.
§7 Abs. 4 unterscheidet ja einmal Wirtschaftsgebäude (Nr. 1) und andere Gebäude (Nr. 2). Kann es sich bei den "anderen Gebäuden" nicht auch um wirtschaftlich genutzte Gebäude handeln? So dass sich Nr. 1 und Nr.2 nur nach dem Jahr der Fertigstellung unterscheiden?

Wann greift denn §7 Abs. 5? Mir ist nicht klar, warum in der EA 3 2011 (die EA, die für diesen Kurs nicht relevant war) nicht Abs. 5, sondern Abs. 4 greift? Es handelte sich ja um ein Gebäude die im Inland liegen und das war da der Fall.

Da das EStG so allgemein verfasst ist, dass es sowohl für betriebliche also auch für private Einkommen (entschuldige bitte die Wortwahl) herangezogen werden muss, muss man sich die entsprechenden Passagen heraussuchen. Bei der Gebäuden kannst du so vorgehen, dass die Absätze 4 und 5 von oben nach unten abgesucht werden müssen, bis die für dich zutreffende Variante gefunden wurde.
(4) Nr. 1 Ist das Gebäude Betriebsvermögen? Wenn nein zu Nr. 2; wenn ja, dient es Wohnzwecken?, wenn ja, nach 31.3.85 hergestellt?, wenn ja, AfA=3%
wurde ein Pkt. mit nein beantwortet -> Nr. 2a: hier ist die Nutzungsart egal, nur die Zeit > 31.12.1924 spielt eine Rolle (wenn nein, dann Nr. 2b)
Damit sind alle Gebäude AfA-mäßig klassifiziert.
Absatz (5) beinhaltet Wahlrechte. Vorraussetzung ist, dass die Gebäude selbst hergestellt oder im Jahr der Fertigstellung angeschafft wurden, also für den Steuerpflichtigen "Neubau" waren. Die folg. Nr. klassifizieren diese Neubauten wieder nach der Gebäudeart entsprechend Absatz (4).
(5) Nr. 1 wieder wie (4) Nr.1 (Gebäude im Betriebsvermögen)
(5) Nr. 2 wieder wie (4) Nr. 2
usw.
In der EA konnte der (5) nicht greifen, weil das Gebäude 2006 erworben, aber bereits 1992 erbaut wurde. Es wurde also weder vom St.pfl. selbst hergestellt noch im Jahr der Fertigstellung angeschafft.
 
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