§ 9 Nr. 2a GewStG Frage zum Schachtelprivileg

Dr Franke Ghostwriter
§ 9 Nr.2a GewStG: Frage zum Schachtelprivileg

Nach diesem § darf ich um die Höhe der Gewinne aus Anteilen an einer Kap.-Ges. unter den Voraussetzungen kürzen, dass
- ich mit mind. 10% beteiligt bin
- und die Gewinnanteile bei der Gewinnermittlung angesetzt worden sind.

Wann ist denn das überhaupt der Fall? Diese Gewinnanteile sind zu 95 % steuerbefreit (§§ 8b (1) S.1 und (5) S.1 KStG.

Heißt der § 9 Nr. 2a GewStG dann, dass ich um die 5% kürzen darf, die im KStG als nicht abzugsfähige BA gelten?

Offensichtlich gilt dieser Absatz auch nur für Gewinnanteile, d.h. Dividenden, und nicht für Gewinne aus einer Veräußerung - richtig???

Danke für alle Meinungen!

Angela
 
Angela,

die pauschal mit 5% der Bezüge angesetzten nicht abziehbaren Betriebsausgaben i. Seite des § 8b Abs. 5 KStG führen nicht zu einer Kürzung bei der Gewerbesteuer. D.h. die 5% werden auch der Gewerbesteuer unterworfen.

Mit Deiner Aussage, dass Veräußerungsgewinne nicht mit einbezogen werden können, hast Du recht. Diese Kürzungsvorschrift betrifft nur Gewinnanteile aus der laufenden Geschäftstätigkeit.
 
Beispiel:

Eine A-GmbH verkauft Anteile (20%) an B-GmbH bzw. B-PersG in Höhe von 30.000
Der Vorgang würde bereits gebucht.

KSt - Korrektur
§ 8b (2) KStG - 30.000
§ 8b (3) KStG 5% + 1.500
daraus folgt 28.500 werden abgezogen (JÜ)

Auf GewSt hat es kein Einfluss.

A-GmbH bekommt Dividende von B-GmbH bzw. B-PersG (Anteile 5%) in Höhe von 30.000

KSt - Korrektur
§ 8b (1) KStG - 30.000
§ 8b (5) KStG 5% + 1.500
daraus folgt 28.500 werden abgezogen (JÜ)

GewSt
Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 5 i.V.m. § 9 Nr. 2a + 28.500
 
Soweit ist mir das klar.

Angenommen im 2. Fall mit der Dividende habe ich eine Beteiligung von 20%:

KSt: keine Änderung zu oben.

GewSt: trotzdem Hinzurechnung nach § 8 Nr.5, da die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a nicht erfüllt sind. Ich habe zwar die erforderliche Beteiligung, aber die Gewinnanteile sind bei der Ermittlung des Gewinns nicht (mehr) angesetzt??????????

Inzwischen denke ich, dass ein Kürzung nur im Fall einer Personengesellschaft auftreten kann, da hier die Gewinnanteile noch nicht herausgerechnet wurden.
 
Ich hab´s:

KapGes.:
Beteiligung <10%: -> Hinzurechnung von 95% nach § 8 Nr. 5
Beteiligung >10%: -> keine Hinzurechnung, aber auch keine Kürzung, da die Dividenden (zu 95 %) nicht mehr in der Ausgangsgröße enthalten sind.

EU/PersGes.:
Beteiligung <10%: -> Hinzurechnung von 50% der Dividenden nach § 8 Nr. 5 (!! HEV)
Beteiligung >10%: -> Kürzung der noch enthaltenen Gewinnanteile (50%) nach § 9 Nr. 2a
 
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