Abgrenzung invitation ad offerendum und hinreichender Antrag

Dr Franke Ghostwriter
Also mal ehrlich, manchmal scheint mir die Rechtsauffassung sehr subjektiv zu sein. Hierzu mal folgendes Beispiel aus dem alten Rechtskurs 1.

situation 1:

Das Aufstellen eines Automaten wird als hinreichend definierte Willenserklärung aufgefasst, da der Inhaber den Handlungswillen, das Erklärungsbewußtsein und den Rechtsfolgewillen hat; auch wenn sich das Angebot an eine unbestimmte Anzahl Personen gerichtet ist.

Situation 2:

Das Sortimentsangebot im Kaufhaus wird jedoch als "invitation ad offerendum" gewertet!

Meiner Meinung liegt beiden Situation der mangelnde Rechtsfolgewille zu Grunde und somit ist der Tatbestand des "invitation ad offerendum" vor. Andererseits hat sowohl der Inhaber des Automaten, als auch das Kaufhaus doch ein gemeinsames Ziel. Ware zu verkaufen und damit liegt widerum der Rechtsfolgewillen vor!

Um nicht weiter Verwirrung 😛zu stiften, würde mich mal Eure Rechtsauffassung hierzu interessieren. Eines ist auf jeden Fall klar; ich halte das für Multiplichoice-Klausuren extrem gefährlich und wenig fair, da man hier total der Willkür des Lehrstuhls ausgesetzt ist.🙁

Gruss

Euer Heiko
 
DerBelgarath schrieb:
Dem kann ich so nicht folgen.

Wer in der Öffentlichkeit einen Automaten aufstellt, der will nicht nur mit jedem, der zahlen kann und will, Handel treiben, sondern er tut es auch.

Denn es hängt nur noch und ausschließlich vom Willen des Geschäftspartners ab, ob ein Vertrag zustande kommt. Wirft dieser das Geld ein, so kommt es zum Abschluß.

Das ist daher ganz klar ein mit Rechtsfolgewillen und Erklärungsbewußtsein ausgesprochenes Angebot.


Beim Sortiment eines Kaufhauses hingegen gilt nach wie vor Hausrecht, der Eigentümer hat das Recht, grundsätzlich jeden möglichen Kunden des Hauses zu verweisen oder einen Geschäftsabschluß abzulehnen. Hier behält sich der Eigentümer vor, ggf. über sein Personal, eine Entscheidung in jedem Einzelfall zu treffen, ob er einen Vertrag eingeht oder nicht - ein klassischer Fall von invitatio ad offerendum!

Ok, das klingt einleuchtend, allerdings ist hier klar auf das Erklärungsbewußtsein, Handlungswille und Rechtsfolgewille abzuzielen. Wenn das allein über das Hausrecht zu entkräften ist, sprich dem freien Willen des Ladeneigentümers obliegt, ob ein Vertrag abgeschlossen wird oder nicht, dann ist die Erklärung sicherlich einfach. Allerdings hegt auch das Skript hierzu Zweifel, bzw. zielt es kritisch auf den zu klärenden Rechtsfolgewillen ab beim Kaufhaus ab! Ich empfinde das als kritisch!

Gruss
Heiko
 
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