Abschreibung von Forderungen auf 141

Dr Franke Ghostwriter
nach vielem hin und her bin ich mir nun immer (wieder/noch) unsicher, ob man bei buchung von 140 auf 141 gleichzeitig auch die USt (auf 175) ausbucht. Eigentlich dachte ich dass es nicht so sein soll, weil es ja erstmal nur ein voraussichtlicher Forderungsausfall ist, der insgesamt ja noch nicht bestätigt ist.

Allerdings habe ich grad nochmal die SK zu KE 5 gemacht, und dort ist die Aufgabe 3 so gestellt dass in dem dort gebuchten Betrag keine USt mehr drin ist, sie also vorher schon bei Einstellung in 141 ausgebucht worden sein muss... ?????

(Hinweis: in der Lösung der Fernuni ist dort lediglich ein Betrag von 950 € als USt ausgebucht, also nur auf die 5000 € die zusätzlich von 221/141 gebucht werden)

Gruß,

Thomas
 
Das wird doch eigentlich immer so gehalten, dass du erst die komplette Forderung incl. MWSt. auf 141 umbuchst und die Steuer erst dann ausbuchst, wenn du die Abschreibung buchst.
Im Littkemann-Buch steht: "Die USt. ist noch nicht zu korrigieren, da der Forderungsausfall zwar wahrscheinlich ist, aber noch nicht sicher feststeht."
 
Ich war noch bei Aufgabe 3. Bei Aufgabe 5 finde ich es auch etwas seltsam... ich bin auf die Antwort vom Lehrstuhl gespannt. 🙂

Man kann das nur damit erklären, dass die Eröffnung eines Vergleichsverfahrens als sicherer Ausfall gewertet werden kann.

Aber wer legt dann die Quote fest, mit der wir direkt bei der Verfahrenseröffnung abschreiben? Das Finanzamt wird wohl kaum zulassen, dass wir uns da was zurecht würfeln; also muss uns auch diese voraussichtliche Quote vorher mitgeteilt worden sein.

Spannend, dass das im Littkemann-Buch keinerlei Erwähnung findet...
 
Die eigentliche Umbuchung von 140 auf 141 ist meines Erachtens immer brutto, also ohne Korrektur der USt. Sie findet statt, wenn die Forderung "dubios" wird. Sobald eine Ausfallwahrscheinlichkeit besteht, ist dieser Anteil als Forderungsabschreibung zu buchen und dann auch die USt zu korrigieren.
 
Antwort des Lehrstuhls:

"die USt. ist erst auszubuchen, wenn der Forderungsausfall endgültig
feststeht.

Bei Aufgabe 3 der genannten SKA wurde die Forderung bereits zuvor ohne
Korrektur der USt. am 31.12.2008 auf das Kto. 141 umgebucht. Da nun die
Vergleichsquote "endgültig" feststeht, kann sowohl entsprechend
abgeschrieben als auch die USt. korrigiert werden.

Bei Aufgabe 5a (Buch.-Nr. 250) wird lediglich der Gesamtbetrag
12000*1,19=14280 von 140 auf 141 umgebucht, ohne dass die USt. korrigiert
wird. Erst unter 5b) steht der Forderungsausfall fest, so dass die USt.
korrigiert wird."

Gruß, Thomas


Und schonmal viel Glück an alle... (auf das am Besten Größenklassen und Aktienbewertung drankommt...)
 
Antwort des Lehrstuhls:
"die USt. ist erst auszubuchen, wenn der Forderungsausfall endgültig
feststeht.

fein!

Bei Aufgabe 3 der genannten SKA wurde die Forderung bereits zuvor ohne
Korrektur der USt. am 31.12.2008 auf das Kto. 141 umgebucht. Da nun die
Vergleichsquote "endgültig" feststeht, kann sowohl entsprechend
abgeschrieben als auch die USt. korrigiert werden.
Das passt aber leider nicht zum ersten Statement.

1.) "Ohne Korrektur der USt. ... auf 141 umgebucht". Also war das "141 an 140: 119.000 €".
2.) Die Forderung wurde dann auf 45% abgeschrieben, also minus 55%. Also war das im alten Jahr "233 an 141: 55.000 €".
3.) Auf dem 141er Konto sind jetzt noch 45.000 (== Rest netto) und 19.000 (volle USt.) ist in Summe: 64.000 €
4.) Jetzt erhalten wir brutto 47.600 €. Also "113 an 141: 47600".
5.) 47.600 brutto sind 40.000 netto, also haben wir noch 5.000 nicht abgeschrieben, die wir nie mehr bekommen werden. Wir haben im alten Jahr 5.000 netto zu wenig abgeschrieben und holen das nach "221 an 141: 5.000 €"
6.) Weil das jetzt die endgültige Restsumme war, die wir erhalten haben, dürfen wir auch erst jetzt die (volle!) USt. ausbuchen. Richtig wäre demnach: "175 an 141: 11.400" ((100.000-40.000)*0.19)
7.) In der SK ist die Musterlösung aber "175 an 141: 950 €"

Im Littkemann-Buch wird es genau wie unter 6 gemacht.
Ich behaupte weiterhin, dass in der SK ein Fehler ist.
 
Ich hab es auch so gemacht wie du - so habe ich es auch in der mentoriellen Begleitung gelernt - und bin dann in der Musterlösung über das andere ergebnis gestolpert... immerhin kann es ja nicht zweimal etwas "endgültiges" geben. und wenn das zweite endgültig ist, dann kann die erste ausbuchung nicht auch schon die USt enthalten...

falls es in der Klausur zum bestehen so knapp wird dass mir nur ein paar punkte fehlen, werd ich mich dann halt ein bisschen mit der fakultät streiten müssen...
 
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