abstrakte Normenkontrolle ?

Dr Franke Ghostwriter
ich hoffe, dass mir hier jemand helfen kann.
also folgendes. ich habe einen sachverhalt vorliegen in dem ein neuer Gesetzesentwurf vorgelegt u schließlich auch im Bundesgesetzblatt verkündet wird. Nun ist die Frage ganz einfach : IST DAS GESETZ MIT DEM GG VEREINBAR?
daraus wollte ich dann eine abstrakte normenkontrolle machen u komme an den punkt mit der Antragsberechtigung.
Es wird nicht konkret ein atragssteller genannt. kann ich einfach davon ausgehen dass die berechtigung vorliegt, mangels gegenteiliger angaben im Sachverhalt? und schreibe ich dann HILFSGUTACHTEN drüber? oder liege ich mit der abstarkten normenkontrolle total daneben bei so einer Fallfrage ( Vereinbarkeit mit dem GG)?
ich bin dankbar für jede rückmeldung!
 
Du lernst schon für die Klausur im Polzei- und Ordnungsrecht, oder???

Also ich habe jetzt bei meiner Vorbereitung auf diese Klausur ja schon viel wiederholt, was Gegenstand des allg. VwR ist, aber die abstrakte Normenkontrolle ist mir bisher in diesem Zusammenhang noch nicht untergekommen. Daher denke ich, dass du diese getrost beiseite legen kannst für diese Klausur. Aber das ist nur meine Meinung und ÖR ist jetzt nicht unbedingt meine Stärke.

Deshalb kann ich dir bei deiner konkreten Frage leider nicht helfen. Ich habe nämlich keinen blassen Schimmer von der abstrakten Normenkontrolle.


by heinereiner

PS: Falls ich da irgendwas übersehen haben sollte und sie doch durchaus relevant sein könnte, dann wäre ich für jeden Hinweis sehr dankbaar.
 
Hey keine sorge, ich komme egtl von der uni osnabrück. hab erst später gesehen, dass es hier ein forum der Fernuni hagen ist. darf man hier trotzdem fragen stellen? bei der anmeldung haben die gar nichts darüber gesasgt...hab ich wohl irgendwie übersehen.
es geht um die hausarbeit staatsorga I.
 
Ich hab zwar auch nicht so den Plan von Staatsorganisationsrecht ... aber haste mal das BVerfGG studiert. da wird doch sicherlich etwas dazu drin stehen, wer antragsbefugt ist.

ohne jetzt nachzuschauen würde ich vermuten, dass nur Mitglieder des Parlaments ein Normenkontrollverfahren beantragen können (hab da das Gesetz über die Nebeneinkünfte von BT-Mitgliedern im Hinterkopf, wo einzelne MdB (Schily bspw.) beim Verfassungsgericht ein Kontrollverfahren eingeleitet haben)

dann haben noch Gerichte die Möglichkeit, beim Verfassungsgericht die Vereinbarkeit von konkreten Normen mit dem GG zu hinterfragen. das nennt sich dann aber konkrete Normenkontrolle und wird Gegenstand des Prozessrechts sein ... und nicht von Staatsorga
 
Ja richtig, WER befugt ist, ist in der tat im gesetz aufgeführt. aber daraus ergibt sich ja meine frage. die fallfrage lautet ´Ist das Gesetz mit dem Grundgesetz vereinbar?`´ also gaaaanz allgemein.kein antragssteller genannt. 1. ist hier also nach einer abstr. Nkontrolle gefragt? 2. Hilfsgutachten weil kein genauer antragssteller? 3.schreib ich dann einfach: von einer antragsbefugnis kann ausgegangen werden, da dem sachverhalt nichts gegenteiliges zu entnehmen ist (sprich: es ist kein antragssteller genannt, also wirds schon passen)
 
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