Aha. Ich folgerte meine Aussage aufgrund KE 2 Seite 76:
"(...) Kann die Hauptversammlung die Ausgabe stimmrechtloser Aktien beschließen. Gem. § 139 AktG muß es sich dabei jedoch um kumulative Vorzugsaktien handeln. Reicht der Bilanzgewinn allerdings in 2 aufeinanderfolgenden Jahren nicht zur Zahlung der verspr. Vorzugsdividende aus, so wächst den betr. Aktionären gem. § 140 Abs. 2 AktG das Stimmrecht so lange wieder zu (...)"
Ich verstehe das so, daß die Eigenschaft "stimmrechtlos" in jedem fall erst durch die Hauptvers. beschlossen werden muß, es sich bei vorzugsaktien also nicht automatisch um stimmrechtslose handelt.
Bin ich damit im Unrecht und steht das im Lehrtext ausdrücklich anders?