Aktienbewertung Umlaufvermögen

Dr Franke Ghostwriter
das mit der Aktienbewertung des Anlagevermögens hab ich jetzt danke Daniel begriffen aber wie geht das mit dem Umlaufvermögen.
Da gilt doch das Niederstwertprinzip. Warum habe ich dann in den Lösungen manchmal verschiedene Wert bei niedrigstem zulässigen Wert und beim höchsten zulässigen Wert.
Muss es denn nicht IMMER der niedrigste sein ????

Hilfe, ich blick´s nicht
Eveline
 
Aktienbewertung im Umlaufvermögen

Hallo Eveline,

vielleicht hilft dir ja folgendes zur Aktienbewertung im Umlaufvermögen:

Wenn der Kurs sinkt, gilt für alle Unternehmen das strenge Niederstwertprinzip (Stichtagskurs muss angesetzt werden, § 253 III HGB).

Wenn der Kurs steigt, ist die Wertobergrenze die Anschaffungskosten, also der Kurs, zu dem die Aktien gekauft wurden.

Einzelunternehmungen und Personengesellschaften haben ein Wahlrecht:
- Sie dürfen den niedrigen Wert beibehalten (§ 253 Abs. 5 HGB)
- Sie dürfen aber auch zuschreiben (bis maximal zum Anschafftungskurs)

Kapitalgesellschaften haben seit 200 eine Zuschreibungspflicht (§ 280 I HGB), aber kein Wahlrecht.

Ich hoffe das hilft dir ein wenig.

Liebe Grüße,

Ines
 
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