Aktienbewertung

Dr Franke Ghostwriter
Ich komme gerade nicht weiter.

Wie werden Aktien des Umlauf und des Anlagevermögens bewertet?

Ich habe hier eine Tabelle mit Höchstkurs / Niedrigster Kurs und Kurs am 31.12.

Die Aktien sollen für mehrere Jahre bewertet werden. Bitte nach heute geltendem Recht.

Wer kann mir helfen. Ich bearbeite gerade die Aufgabe 3 der Klausur März 2009.
 
Im Umlaufvermögen gilt das Niederstwertprinzip, d.b. du mußt den kleinsten Wert nehmen.
Im Anlagevermögen muss unterschieden werden, ob der Wertverlust dauerhaft oder vorübergehend ist.
Bei dauerhaften Werteverlust mußt du den niedrigeren Wert ansetzen. Wiederum besitzt du bei vorübergehender Werteverlust das Wahlrecht.
Du kannst also den Einkaufswert oder den niedrigeren Wert nehmen.
 
Ja, das ist mir soweit auch klar.

Was ist denn aber, wenn ich z. B. im Jahr 01 den niedrigeren Wert angesetzt habe. Muss ich das dann über die Jahre wegen der Stetigkeit der Bilanz weiter so praktizieren oder kann ich Jahr für Jahr neu entscheiden? Und was ist eigentlich wenn sich herausstellt, das der Kurs die letzten 2 Jahre nicht gestiegen, sonder stetig gefallen ist. Dann habe ich wohl auch kein Wahlrecht mehr. In der Theorie habe ich den Unterschied zwischen UV und AV verstanden. Vor allem das UV ist kein Thema. Mir macht da eher das AV zu schaffen.

Bsp. Aktien wurden für 28 €/Stk erworben (5000 Stk.). Im ersten Jahr ist der höchste Kurs 30 €, der niedrigste 24 € und am 31.12. 26 €. Im zweiten Jahr liegt der höchste Kurs bei 28 €, der niedrigste bei 22 € und am Bilanzstichtag bei 25 €.

Was ich nun noch verstehe ist, das ich die Aktien (AV) mit dem Anschaffungswert von 140 T€ in die Bilanz schreiben kann (höchstmöglicher Wertansatz). Aber was ist der niedrigste Ansatz (130 T€)????

Wie sieht es in den Folgejahren aus?
 
smoky84,

so wie ich das verstanden habe, kannst Du den niedrigsten und den höchsten Kurs aus der Aufgabenstellung schon mal streichen. Relevant ist nur der Kurs zur Anschaffung und der Kurs am Bilanzstichtag. Ist der letztgenannte Kurs niedriger, kannst Du diesen ansetzen. Gehst Du davon aus, dass es eine dauerhafte Minderung ist, musst Du sogar den niedrigen Wert ansetzen - hier gibt es kein Wahlrecht. Fällt der Grund weg, musst du wieder zuschreiben. Die Zuschreibungsgrenze liegt aber bei den Anschaffungskosten.

So gesehen ist es also eine Ermessensfrage des Bilanzierenden, ob er von einer dauerhaften Minderung ausgeht und somit wieder zuschreibt oder nicht. Diese Frage stellt sich dir aber nicht in der Klausur, da das immer vorgegeben wird
 
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