Aktueller Stand Vereinfachungsregel

Dr Franke Ghostwriter
Also, wenn ich die Beiträge hier so richtig vertanden habe, dann war es zumindest bis September 2005 noch so, dass man beim Abschreiben

für möglichst niedrigen Gewinnsansatz:
degressiv mir Vereinfachungsregel abschreiben sollte

für möglichst hohen Gewinnansatz:
linear monatsgetreu

Nur bei Gebäuden durfte die Vereinfachungsregel nicht angewendet werden.


1. Hab ich das richtig verstanden?

Und

2. Hat irgendjemand eine aktuelle Information vom Lehrstuhl, ob wir sie noch immer anwenden dürfen?

Gestern abend hat es nämlich bei uns im STZ einigermaßen Verwirrung und unterschiedliche Meinungen dazu gegeben....😕😕😕:confused
 
elli76 schrieb:
Also, wenn ich die Beiträge hier so richtig vertanden habe, dann war es zumindest bis September 2005 noch so, dass man beim Abschreiben

für möglichst niedrigen Gewinnsansatz:
degressiv mir Vereinfachungsregel abschreiben sollte

für möglichst hohen Gewinnansatz:
linear monatsgetreu

Nur bei Gebäuden durfte die Vereinfachungsregel nicht angewendet werden.
1. Hab ich das richtig verstanden?

Ja, genau so! Bei Gebäuden ist zu beachten was in den Aufgabenstellungen steht.

elli76 schrieb:
2. Hat irgendjemand eine aktuelle Information vom Lehrstuhl, ob wir sie noch immer anwenden dürfen?
Die Vereinfachungsregel müsste noch gelten, da wir einen handelsrechtlichen und keinen steuerrechtlichen Abschluß machen.
Ebenso gibt es z. B. die Möglichkeit die Abschreibungsmethode von linear nach degressiv zu wechseln - auch das ist im Steuerrecht nicht vorgesehen.
Warum sollte sich da jetzt was geändert haben?
Nach einer offiziellen Antwort von Dr. Wameling (in den News der Newsgroup für BWL 1 vom 17.08.05) galt die Vereinfachungsregel für September. Da sich die Betreuung des Jahresabschlusses ja auch nicht geändert hat, müsste das also noch immer gelten.

Mit freundlichen Grüßen, Maria!
 
Für die steuerrechtliche Betrachtung:
Bei Wirtschaftsgütern, die im Laufe eines Jahres angeschafft oder hergestellt werden, kann für das Jahr der Anschaffung oder Herstellung grundsätzlich nur der Teil des auf ein Jahr entfallenden AfA-Betrags abgesetzt werden, der dem Zeitraum zwischen der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts und dem Ende des Jahrs entspricht (Zwölftelung).
Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens ist es jedoch aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, wenn für die in der ersten Hälfte eines Wirtschaftsjahrs angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter der für das gesamte Wirtschaftsjahr in Betracht kommende AfA-Betrag und für die in der zweiten Hälfte des Wirtschaftsjahrs angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter die Hälfte des für das gesamte Wirtschaftsjahr in Betracht kommenden AfA-Betrags abgesetzt wird.

Diese Vereinfachungsregel gilt ab 2004 nicht mehr!

Die AfA nach § 7 Abs. 5 EStG im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Gebäudes in Höhe des vollen Jahresbetrags abzuziehen (BFH-Urteil vom 19.2.1974 - BStBl 1974, Teil II, Seite 704), es sei denn, daß das Gebäude in diesem Jahr nicht ausschließlich zur Erzielung von Einkünften verwendet wird.

Für die handelsrechtliche Betrachtung:

Gilt die Vereinfachungsregel nach wie vor!
 
Kollegen,

der Punkt ist:

1. lt. Dr. Wameling ist die Vereinfachungsregel auch weiterhin in den Aufgaben und Klausuren der FeU anzuwenden - war übrigens seine Auskunft, die ich schon Kurz vor meiner Klausur im März 05 erhielt.

2. auf der handelsrechtlichen Verwendbarkeit der Vereinfachungsregel wird nur von der FeU bestanden, die Mehrheit des aktuellen Schrifttums sieht das anders, insbesondere auch wegen der (von Dr. Wameling übrigens als nicht greifend bezeichneten) Grundsätze der Maßgeblichkeit bzw. umgekehrten Maßgeblichkeit.

Fazit: an der FeU müsst ihr mit der Vereinfachungsregel leben, die Praxis sieht anders aus. Aber das ist ja nichts wirklich Neues, dass zwischen theorie und Praxis oftmals *Welten* liegen 😉

Volker
 
Kleiner Hinweis zu dem Satz "Nur bei Gebäuden durfte die Vereinfachungsregel nicht angewendet werden."

Das stimmt nicht so ganz, die Vereinfachungsregel darf nur bei beweglichen Anlagegütern angewendet werden.

Also auch nicht bei Immetarialgütern, zum Beispiel gekauften Patenten, die müssen linear und zeitanteilig abgeschrieben werden.

Grüße, Andreas
 
Oben