Anhörung

Dr Franke Ghostwriter
Falls die Behörde eine an sich erforderliche Anhörung nach § 28 VwVfG unterlässt, so ist der VA grds. formell rechtswidrig. es gibt jedoch die Heilungsmöglichkeit nach § 45 (1) Nr. 3 VwVfG.

dabei reicht es aus, die Anhörung im Widerspruchsverfahren durchzuführen, sofern 1. der Betroffene die Möglichkeit zur Stellungnahme hat und 2. die Widerspruchsbehörde die Stellungnahme zur Kenntnis nimmt, sich damit auseinandersetzt und bei der Entscheidungsfindung in ihre Erwägungen mit einbezogen hat.

falls der Betroffene einen ausführlich begründeten Widerspruch einlegt, sollte das unproblematisch zu prüfen sein. wenn der Widerspruch aber gar nicht begründet wird, tritt dann auch eine Heilung ein?!?
schließlich kann sich die Widerspruchsbehörde dann nicht mit den Argumenten des Betroffenen auseinandersetzen.

reicht es zur Heilung des Formmangels aus, dass der Betroffene in seinem Widerspruch die Möglichkeit gehabt hätte, seine Argumente vorzubringen? oder muss in diesen Fällen die Widerspruchsbehörde zwingend ein gesondertes Anhörungsschreiben rausjagen, um den Formmangel zu beseitigen?
 
Ich glaube die Frage erübrigt sich dadurch, das der Widerspruch grundsätzlich zu begründen ist.
Ich weiß zwar nicht mehr wo es steht, aber wenn ich mich an meine VwR-Vorlsung richtig erinnere, dann muss ein Widerspruch begründet sein. Es reicht nicht, wenn man sozusagen schreibet: "Ich widerspreche dem VA"
Daher gehe ich davon aus, dass man davon ausgehen kann, dass mit dem Widerspruch dem Anhörungsdefizit abgeholfen ist.

Das wäre jetzt zumindest meine "spontane" Theorie.


by heinereiner
 
Ich glaube dir, dass du in deiner VwR Vorlesung mal was davon gehört hast, dass ein Widerspruch begründet sein muss. allerdings war das im Rahmen der materiellen Prüfung eines Verwaltungsaktes im Vorverfahren 😀

wenn ein Bürger gegen einen VA der Behörde Widerspruch einlegen möchte, so kann er das auch ohne Begründung machen. anderenfalls müsste ein entsprechender Hinweis in der Rechtsbehelfsbelehrung enthalten sein 😎

ich denke dass sich mein Problem dahingehend lösen lässt, dass der Ausgangs-VA - sofern die fehlende Anhörung nicht geheilt wurde - zwar formell rechtswidrig ist ... aber dieser Fehler wegen § 46 VwVfG unerheblich ist und dass die Aufhebung des VA daher nicht nach § 113 VwGO verlangt werden kann, da durch die Rechtswidrigkeit keine Rechtsverletzung beim Widerspruchsführer eingetreten ist

nur eine Frage kann ich mir noch nicht beantworten: was passiert mit Kostenbescheiden, die auf einem formell rechtswidrigen VA basieren und wenn nachweislich bei durchgeführter Anhörung niemals ein VA hätte erlassen werden müssen (bspw. wenn der Bürger glaubhaft versichert, dass er den begangenen Rechtsverstoß bei entsprechender Anhörung beseitigt hätte)
 
Das mit § 46 VwVfG ist keien so schlechte Möglichkeit. Das klingt plausibel.

Wegen deiner weitergeheneden Frage müsste ich nochmal kurz Rückfragen. Du meinst, wenn z.B. ein Kostenbescheid aufgrund eines Zwangsmittels (z.B. Ersatzvornahme) ergangen ist.
In diesem Fall denke ich, dass es unerheblich ist, denn die Zwangsmaßnahme muss ja in der Regel angedroht werden. Un spätestens dann hätte er darauf reagieren können. Ansonsten ist er selber schuld.

by heinereiner
 
Nein, ich meinte einen Kostenbescheid für den erlassenen VA. auch Behörden lassen teilweise ihre Tätigkeit vergüten.

Beispiel aus dem Wasserrecht (konstruierter Fall): eine Behörde stellt eine unerlaubte Gewässerbenutzung fest und fordert den Verursacher mittels VA auf, dies zu unterlassen bzw. zu legalisieren. dieser VA wird ohne Anhörung verschickt.
parallel ergeht ein Kostenbescheid für die Tätigkeit der Behörde (Erlass des VA)

wenn der Bürger jetzt behauptet, er hätte die unerlaubte Gewässerbenutzung sofort beendet, falls er durch eine Anhörung darauf aufmerksam gemacht worden wäre, dann hätte der VA nicht erlassen werden müssen (und somit auch kein Kostenbescheid)
insofern hätte er eigentlich einen finanziellen Schaden durch den (formell) rechtswidrigen VA
 
Boar, da bin ich jetzt ein bissl überfragt, aber ich denke das wird auch nicht unbedingt klausurrelevant sein. Oder was meinst du?

Aber mal so nebenbei. Der AusgangsVA kann doch auch ergehen, wenn der Bürger aufgrund der Anhörung angibt, dass er sein Verhalten sofort einstellen wird, oder?
Außerdem ist der Kostenbescheid doch eine eigener VA, oder? Somit gelten doch für ihn auch die formellen Vorschriften. Sprich er hätte auch diesbezüglich gehört werden müssen Ahh, nein, da gibt es doch den § 28 II Nr. 5 VwVfG. Danach wäre die Anhörung beim Kostenbescheid entbehrlich. Oder zählt das nicht zu den Maßnahmen der Vollstreckung?

by heinereiner
 
Nein, das wird sicher nicht klausurrelavant sein. ist eher die praktische Sicht auf solche Fälle ...
wenn man den Fall mal weiterspinnt: Behörde hat Pflicht zur Anhörung schuldhaft verletzt, dadurch ist dem Bürger ein Schaden in Höhe der Verwaltungskosten entstanden. im Rahmen des Verwaltungsprozesses (Widerspruch, Klage) kann keine Aufhebung des Kostenbescheides verlangt werden.
folglich könnte ein Anspruch aus 34/839 entstanden sein
 
Ja, das ist mir auch im Kopf rumgeschwirrt, aber ich wollte es nicht wahr haben. Deshalb die Frage: "Oder was meinst du?"

Aber dazu denke ich, dass uns in den 2Std definitiv die Zeit fehlt. Sonst wäre die Klausurrelvanz durchaus höher zu bewerten.


by heinereiner


PS: Wirklich schade, dass wir hier so alleine sind. Würde mich über eine regere Beteiligung echt freuen.
 
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