Falls die Behörde eine an sich erforderliche Anhörung nach § 28 VwVfG unterlässt, so ist der VA grds. formell rechtswidrig. es gibt jedoch die Heilungsmöglichkeit nach § 45 (1) Nr. 3 VwVfG.
dabei reicht es aus, die Anhörung im Widerspruchsverfahren durchzuführen, sofern 1. der Betroffene die Möglichkeit zur Stellungnahme hat und 2. die Widerspruchsbehörde die Stellungnahme zur Kenntnis nimmt, sich damit auseinandersetzt und bei der Entscheidungsfindung in ihre Erwägungen mit einbezogen hat.
falls der Betroffene einen ausführlich begründeten Widerspruch einlegt, sollte das unproblematisch zu prüfen sein. wenn der Widerspruch aber gar nicht begründet wird, tritt dann auch eine Heilung ein?!?
schließlich kann sich die Widerspruchsbehörde dann nicht mit den Argumenten des Betroffenen auseinandersetzen.
reicht es zur Heilung des Formmangels aus, dass der Betroffene in seinem Widerspruch die Möglichkeit gehabt hätte, seine Argumente vorzubringen? oder muss in diesen Fällen die Widerspruchsbehörde zwingend ein gesondertes Anhörungsschreiben rausjagen, um den Formmangel zu beseitigen?
dabei reicht es aus, die Anhörung im Widerspruchsverfahren durchzuführen, sofern 1. der Betroffene die Möglichkeit zur Stellungnahme hat und 2. die Widerspruchsbehörde die Stellungnahme zur Kenntnis nimmt, sich damit auseinandersetzt und bei der Entscheidungsfindung in ihre Erwägungen mit einbezogen hat.
falls der Betroffene einen ausführlich begründeten Widerspruch einlegt, sollte das unproblematisch zu prüfen sein. wenn der Widerspruch aber gar nicht begründet wird, tritt dann auch eine Heilung ein?!?
schließlich kann sich die Widerspruchsbehörde dann nicht mit den Argumenten des Betroffenen auseinandersetzen.
reicht es zur Heilung des Formmangels aus, dass der Betroffene in seinem Widerspruch die Möglichkeit gehabt hätte, seine Argumente vorzubringen? oder muss in diesen Fällen die Widerspruchsbehörde zwingend ein gesondertes Anhörungsschreiben rausjagen, um den Formmangel zu beseitigen?